Europa: Neue Unternehmerpflichten nach der EU-Einwegplastik-Richtlinie

Brisante globale Herausforderungen im Umweltschutz
Die Einweg-Plastikflut soll gestoppt werden. Vor kurzem ist daher die EU-Richtlinie „über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ in Kraft getreten. Damit wird sich der Einsatz von Kunststoffen als Konsumverpackungen und -waren künftig massiv verändern. Hersteller und Händler werden wegen des nachhaltigen Umgangs mit Kunststoffen deutlich in die Pflicht genommen. – Was ist neu?

Vermarktungsverbot
Bereits viel diskutiert ist das Vermarktungsverbot für bestimmte Einweg-Kunststoffartikel sowie von Waren, die aus oxo-abbaubarem Kunststoff bestehen. Dazu zählen etwa Kunststoff-Teller, Plastik-Besteck, Luftballonhalter, Kunststoff-Trinkhalme und Wattestäbchen mit Kunststoff-Anteilen. Aber auch bestimmte geschäumte Takeaway-Verpackungen werden ab Juli 2021 vom Markt genommen. Die Hersteller müssen sich nach Alternativen aus Bambus, Papier oder Holz umsehen.

Höhere Produktanforderungen
Das Produktdesign von Einweg-Kunststoffprodukten ist so zu verändern, dass Verschlüsse nicht einzeln in die Umwelt gelangen können. Verschlüsse und Deckel müssen ab Juli 2024 fest mit dem Behälter verbunden werden, PET-Getränkeflaschen ab 2025 einen sog „Recyclat-Anteil“ von 25 % enthalten.

Kennzeichnungspflicht
Luftballons, Zigarettenfilter, Feuchttücher, Kunststoffbecher und andere Artikel müssen eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verbraucher über eine angemessene Entsorgungsmöglichkeit und über negative Auswirkungen bei unachtsamem Wegwerfen informiert.

Kostentragungspflicht
Hersteller sollen in Zukunft einen Kostenbeitrag leisten, und zwar sowohl für die Sammlung und Verwertung als auch für Sensibilisierungsmaßnahmen.

Fazit
Betroffen von den neuen Anforderungen der EU-Richtlinie sind in erster Linie Hersteller von Plastik-Konsumverpackungen.

Auch der gesamte Bereich des Handels wird nicht ungeschoren davonkommen. Für diesen Sektor wird es eine besondere Herausforderung sein, kurzfristig nicht mehr verkehrsfähige Artikel auszuschleusen. Allein der damit verbundene logistische Aufwand lässt aufhorchen und erfordert rechtzeitige Vorkehrungen.

Die Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten, angemessene und abschreckende Sanktionen bei Verstoß gegen die neuen Pflichten einzuführen. Das werden wohl Bußgelder sein. Die effektivsten Sanktionen werden aber gewiss Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Wettbewerbern und Verbraucherschützern sein, die nach den jeweiligen Stichtagen noch verbotene Waren aufspüren.

Autor: Heiko Hellwege