Gesellschaftsrechtliche Neuerungen

I. Einleitung

Mit Jahresbeginn haben sich insbesondere in Österreich und Deutschland bedeutende Neuerungen im Gesellschaftsrecht ergeben. Aber auch in China treten ab Mitte des Jahres umfangreiche Veränderungen im Gesellschaftsrecht ein.

In Österreich wurde der Katalog der Gesellschaften um eine neue Rechtsform erweitert. Mit der „Flexiblen Kapitalgesellschaft“ besteht nunmehr ab 1. Januar 2024 die Möglichkeit, geschäftliche Aktivitäten in einer neuen Rechtsform auszuüben. Der Beitrag aus Österreich zeigt auf, wie eine Flexible Kapitalgesellschaft errichtet wird, welche Organe erforderlich sind, welche Vorteile die Flexible Kapitalgesellschaft im Vergleich zu einer normalen GmbH bietet und abschließend, wie eine GmbH in die Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft umgewandelt werden kann.

In Deutschland ist mit Wirkung zum 1. Januar 2024 das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (kurz MoPeG) in Kraft getreten. Das Bürgerliche Gesetzbuch stammt vom 1. Januar 1900, d.h. es ist vor mehr als 120 Jahren verabschiedet worden. Seitdem hat es keine grundlegende Reform des Personengesellschaftsrechts mehr gegeben. Die Entwicklung der Personengesellschaften wurde im letzten Jahrhundert ausschließlich durch die Rechtsprechung und Rechtswissenschaft geprägt. Mit den Neuerungen zum 1. Januar 2024 sind nunmehr die wichtigsten ungeschriebenen Grundsätze gesetzlich verankert worden. Der Beitrag aus Deutschland gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und Änderungen.

In China werden zum 1. Juli 2024 umfassende Neuerungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Kraft treten, die insbesondere auch ausländisch investierte Gesellschaften und das jeweilige Management treffen.

Der Beitrag aus Frankreich stellt die wichtigsten Änderungen im Anschluss an das Dekret Nr 2023-657 vom 25. Juli 2023 dar. Mit dem Dekret wurden die Schwellenwerte für das Stammkapital einer Gesellschaft in Abhängigkeit von der Bilanzsumme der Gesellschaft festgelegt

Der Bericht für Italien geht auf die nach längeren Verzögerungen bestehende Pflicht ein, nunmehr endgültig ab 9. April 2024 die wirtschaftlich Berechtigten von privaten juristischen Personen, Trusts und vergleichbaren Rechtsinstituten offenzulegen.

In der Slowakei wurde mit Wirkung zum 1. März 2024 ein neues Gesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und Genossenschaften verabschiedet. Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über die Neuerungen.

Der Artikel betreffend die Türkei stellt die Neuerungen bezüglich der Erhöhung des Mindeststammkapitals bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften dar.


Länderübersicht


II. China

Am 29. Dezember 2023 verabschiedete der "National People's Congress Standing Committee of China" (Ständiger Ausschuss des Nationalen Volkskongresses) die bislang größte Reform des Gesellschaftsrechts der VR China. Die damit verbundenen Gesetzänderungen werden offiziell am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Die wichtigsten Gesetzesänderungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung ("LLC") werden die folgenden Bereiche betreffen:

  • Verschärfung der Pflichten der Gesellschafter bei der Kapitaleinlage;
  • Änderungen bei den Regeln für die Übertragung von Geschäftsanteilen;
  • Änderungen im Bereich Corporate Governance; und
  • Verschärfung der Haftung des Managements.

Diese Änderungen gelten auch für ausländisch investierte Unternehmen und deren Management.

Zu den Details der sehr umfänglichen Gesetzänderungen und dem daraus resultierenden Handlungsbedarf für ausländisch investierte Unternehmen und deren Management haben wir bereits eine gesonderte Newsletter-Reihe veröffentlich. Diese Newsletter können Sie unter den nachstehenden Links abrufen:

Auswirkungen des New Chinese Company Law - Teil I

Auswirkungen des New Chinese Company Law – Teil II

III. Deutschland

Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 hat es eine wichtige Änderung zum Personengesellschaftsrecht in Deutschland gegeben. An diesem Tag ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Auf dieser Grundlage wurde bei den Amtsgerichten ein neues Register eingerichtet, in das sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen lassen können. Die Eintragung ist verpflichtend für eine GbR, wenn diese ein Grundstück erwerben oder veräußern möchte. Eine GbR kann seit dem 1. Januar 2024 zudem nur dann in die Gesellschafterliste einer GmbH eingetragen werden, wenn die Gesellschaft zuvor in dem Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.

1. Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Das neue Recht unterscheidet zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen GbR. Eine GbR ist rechtsfähig, wenn sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt oder wenn sie in dem neuen Gesellschaftsregister eingetragen ist. Rechtsfähigkeit bereits aufgrund der Teilnahme am Rechtsverkehr kann auch vorliegen, wenn die Gesellschaft nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen wird. Der Wille, gemeinsam am Rechtsverkehr teilnehmen zu wollen, wird nach § 705 Abs. 3 BGB n.F. vermutet, wenn Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist. Eine rechtsfähige GbR kann unter ihrem Namen Verträge abschließen oder eine Klage erheben oder verklagt werden.

Im Fall der Eintragung in das Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ im Namen zu tragen. Wenn in einer GbR keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, ist die Haftungsbeschränkung im Namen kenntlich zu machen, etwa durch die Bezeichnung als „GmbH & Co. eGbR“ oder etwa auch mit dem Zusatz „eGbR mit beschränkter Haftung“. Im Gesellschaftsregister zu veröffentlichen sind Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, Angaben zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis.

Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister dürften sich Erleichterungen im täglichen Rechtsverkehr ergeben. Da die Personen, die die eGbR vertreten können, im Gesellschaftsregister ausdrücklich genannt werden, ergibt sich Rechtssicherheit für mögliche Vertragspartner. Es besteht Vertrauensschutz nach § 707 a Abs. 3 BGB n.F. in Verbindung mit § 15 Abs. 1 HGB. Ohne eine Eintragung im Gesellschaftsregister ist die Prüfung der Vertretungsregelung für außenstehende Personen deutlich schwieriger und mit Unsicherheiten behaftet. Mögliche Vertragspartner einer GbR können zwar die Vorlage des Gesellschaftsvertrages verlangen. Da ein Gesellschaftsvertrag einer GbR jedoch formfrei änderbar ist, können sich außenstehende Dritte nicht darauf verlassen, dass ein Gesellschaftsvertrag, der ihnen einmal vorgelegt worden ist, nach wie vor unverändert gilt. Handelt für die Gesellschaft ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, wird die Gesellschaft aus dem Rechtsgeschäft nicht verpflichtet. Die Person, die eigentlich den Vertrag mit der GbR abschließen wollte, kann sich nur an denjenigen halten, der als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten ist. Daher kann die Eintragung einer Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eine vertrauensfördernde Maßnahme darstellen.

2. Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur Vertretungsmacht der Gesellschafter und zu Mehrheitserfordernissen in Gesellschaftsverträgen

Wie nach der bisherigen Rechtslage wird es auch weiterhin möglich sein, im Gesellschaftsvertrag zu regeln, dass GbR-Gesellschafter Einzelvertretungsmacht haben oder zwei Gesellschafter nur gemeinsam die Gesellschaft vertreten können. Die organschaftliche Vertretungsmacht steht nur den Gesellschaftern zu. Dritte Personen benötigen zur Vertretung der GbR weiterhin eine Vollmacht. Geschäftsführende Gesellschafter können der Vornahme eines Geschäfts durch einen anderen geschäftsführenden Gesellschafter auch nach der neuen gesetzlichen Regelung widersprechen; im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben. Die Gesellschafter sind auch künftig weiterhin berechtigt, im Gesellschaftsvertrag Mehrheitserfordernisse für die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen zu vereinbaren.

3. Unwirksamkeit etwa in der Vergangenheit vereinbarter Haftungsbeschränkungen

Jegliche früher vereinbarten Regelungen über eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten sind durch das MoPeG unwirksam geworden. § 720 Abs. 3 BGB n.F. sieht darüber hinaus vor, dass Dritten gegenüber jegliche Beschränkungen der Vertretungsbefugnis unwirksam sind.

Eine Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter einer GbR lässt das MoPeG nicht zu. Es besteht eine unbeschränkte Haftung der Gesellschafter einer GbR für Neu- und Altverbindlichkeiten. Soll eine Zwangsvollstreckung auch gegen Gesellschafter durchgeführt werden, muss der Rechtstreit nicht nur gegen die Gesellschaft als solche, sondern auch gegen ihre Gesellschafter geführt werden.

4. Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen

Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf, wie bisher, der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Zustimmung kann auch bereits im Gesellschaftsvertrag erteilt werden. Außerdem wurde in der gesetzlichen Neuregelung klargestellt, dass die Gesellschaft keine eigenen Anteile erwerben kann. Die GbR unterscheidet sich damit in dieser Hinsicht weiterhin von einer GmbH, die selbst eigene Anteile halten kann. Für den Fall, dass Gesellschaftsanteile in den Nachlass fallen und vereinbart ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. Die Rechtsnachfolge in einen GbR-Anteil in Form einer Erbengemeinschaft ist nicht möglich.

5. Keine Auflösung einer GbR durch den Tod eines Gesellschafters

Bisher war es so, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wurde, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag war vereinbart, dass die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird oder dass anstelle des verstorbenen Gesellschafters sein Erbe Gesellschafter der GbR wird. Nach dem MoPeG verhält es sich so, dass im Falle der Kündigung oder des Todes eines Gesellschafters die entsprechenden Personen aus der Gesellschaft ausscheiden. Weiterhin scheidet ein Gesellschafter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der Gesellschaft aus. Dies gilt auch im Falle der Kündigung der Mitgliedschaft eines Gesellschafters durch einen Privatgläubiger oder im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund. Diese gesetzlich festgelegten Ausscheidensgründe können im Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen werden. Es kann im Gesellschaftsvertrag hingegen vereinbart werden, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters sein Erbe oder seine Erben die Nachfolge des verstorbenen Gesellschafters antreten. Wird ein Erbe Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters, kann er dann, wenn die Gesellschaft als solche auch in das Handelsregister eingetragen werden könnte, verlangen, dass seine Stellung als persönlich haftender Gesellschafter in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt wird. Wird dem Verlangen des Erben nicht nachgegeben oder ist es nicht möglich die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft in das Handelsregister einzutragen, kann er seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

6. Regelungen zur Dauer der Gesellschaft und zu Kündigungsfristen

Gesellschafter können eine auf unbestimmte Dauer geschlossene Gesellschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres kündigen. Es ist auch weiterhin möglich, eine Gesellschaft auf eine bestimmte Dauer abzuschließen. Es können auch Kündigungsfristen vereinbart werden, die von der neuen gesetzlichen Regelung in § 725 Abs. 1 BGB n.F. abweichen.

7. Neue Regelungen zur nicht rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Nach § 740 Abs. 1 BGB n.F. hat eine nicht rechtsfähige GbR kein Vermögen. Folglich ist nur das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern regelungsbedürftig. Für das Rechtsverhältnis der Gesellschafter einer nicht rechtsfähigen GbR untereinander sind einzelne Regelungen aus dem Bereich der rechtsfähigen GbR entsprechend anzuwenden.

IV. Frankreich

Die letzte bedeutende Neuerung im französi-schen Gesellschaftsrecht wurde durch das Dekret Nr. 2023-657 vom 25. Juli 2023 einge-führt. Die Änderungen, die durch dieses Dek-ret eingeführt wurden, betreffen insbesondere Aktiengesellschaften (S.A. für Société anony-me), vereinfachte Aktiengesellschaften (S.A.S. für Société par actions simplifiée), Komman-ditgesellschaften auf Aktien (Société en com-mandite par actions) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (S.A.R.L. für Société à responsabilité limitée), die ihren Sitz in Frank-reich haben. Ziel des Dekrets war es, Schwel-lenwerte für das Gesellschaftskapital festzule-gen, bei deren Überschreitung die Gesellschaf-ten ihr Kapital herabsetzen müssen, wenn sie ihr Eigenkapital nicht innerhalb der gesetzli-chen Frist wiederhergestellt haben, nachdem sie dessen Unzulänglichkeit festgestellt haben. Das Dekret folgt Artikel 14 des Gesetzes Nr. 2023-171 vom 9. März 2023, dessen Ziel es war, die Überumsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1132 vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts zu beenden, um das französische Recht an das Recht der Europäischen Union anzupassen. Das Dekret legt somit die Schwellenwerte für das Stamm-kapital in Abhängigkeit von der Bilanzsumme der Gesellschaft fest, wobei insbesondere der Schwellenwert für das Stammkapital gemäß Artikel L. 223-42 und L. 225-248 des Han-delsgesetzbuches auf 1% der Bilanzsumme beim letzten Abschluss des Geschäftsjahres festgelegt wird.

V. Italien

Im Zuge der Gesetzgebung zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde in Italien mit der gesetzesvertretenden Verordnung (D.Lgs.) 231/2007 die grundsätzliche Pflicht zur Offenlegung des hinter Kapitalgesellschaften (sowie Trusts und bestimmten Vereinigungen) stehenden wirtschaftlich Berechtigten eingeführt.

Der Sache nach wurde die Bestimmung jedoch nie wirklich umgesetzt, da die genannte Verordnung hinsichtlich der Einzelheiten auf eine Ausführungsverordnung verwies, die mit der Ministerialverordnung (DM) Nr. 55/2022 erst Ende 2022 erlassen wurde. Das für den 11.12.2023 vorgesehene Inkrafttreten wurde aufgrund verschiedener Klagen weiter verzögert.

Mit Beschluss vom 09.04.2024 hat das für Regierungsakte zuständige regionale Verwaltungsgericht (TAR) von Latium die klagen zurück gewiesen und die Regeln unverzüglich in Kraft gesetzt.

1. Die Registrierungspflicht im Einzelnen

Wen betrifft die Pflicht?
Die Pflicht zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten betrifft:

  • Private juristische Personen;
  • Trusts
  • „vergleichbare“ Rechtsinstitute

Wer ist der „wirtschaftlich Berechtigte“?
Darunter versteht man diejenige natürliche Person, die direkt oder indirekt durch eine Holdinggesellschaft, treuhandgesellschaft oder eine andere dazwischen geschaltete Person („Strohmann“) mindestens 25% der Gesellschaftsanteile hält.

Insbesondere bei Treuhandlösungen ist zu beahten, dass als (echter) wirtschaftlicher Berechtigter auch derjenige gilt, der die Gesellschaftsanteile (rechtswirksam) an einen Dritten überträgt, wobei im Innenverhältnis jedoch Regeln über die Entscheidungsfindung und Gewinnausschüttunggelten (sog. „Romanistische Treuhandlösung“).

Sollte sich aus der Gesellschafterstruktur angesichts der vorstehend genannten Kriterien kein eindeutiger wirtschaftlich Berechtiger ergeben, wird Rückgriff darauf genommen, wer die Kontrolle über die Gesellschaft auszuüben in der Lage ist, d.h. beispielsweise

  • Kontrolle der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung;
  • Ausreichende Stimmrechte, um einen bestimmenden Einfluss in der Gesellschafterversammlung ausüben zu können;
  • Bestehen von Absprachen unter den Gesellschaftern, die es erlauben, einen bestimmenden Einfluss auszuüben.

Worin besteht die Registrierungspflicht?
Jeder, der in diesem Sinne als wirtschaftlich Berechtigter bestimmt ist, ist dem Handelsregister mitzuteilen; für nicht italienische Personen ist dabei zu beachten, dass die Mitteilung auch eine italienische Steuernummer (codice fiscale) voraussetzt.

Die mitgeteilten Daten sind einmal jährlich zu prüfen und erneut zu bestätigen, was nach den gesetzlichen Vorgaben auch gleichzeitig mit der Einreichung des Jahresabschlusses im Handelsregister erfolgen kann.

2. Praktische Auswirkungen

Der genannte Beschluss des regionalen Verwaltungsgerichts hat keine Übergangsfrist eingeräumt, so dass die Pflicht nun unverzüglich durch sämtliche Gesellschafter italienischer Gesellschaften gilt. Insbesondere bei ausländischen Konzernen mit italienischen Tochtergesellschaften (die häufig zu 100% kontrolliert sind!) haben die Gesellschafter des Konzerns zu beachten, dass sie häufig unter diese Regeln fallen werden; dies gilt umso mehr als es sich, wie in Europa häufig, um Familienunternehmen handelt.

VI. Österreich

Seit 01.01.2024 gibt es in Österreich mit der „Flexiblen Kapitalgesellschaft“ eine neue Gesellschaftsform. Damit soll insbesondere Bedürfnissen von Startups und Gründer:innen Rechnung getragen werden. Doch auch außerhalb der Startup-Szene kann die Wahl der Rechtsform einer Flexiblen Kapitalgesellschaft eine interessante Option sein. Selbst für bereits bestehende GmbH kann die Umwandlung in eine Flexible Kapitalgesellschaft attraktiv sein. In diesem Newsletter verschaffen wir Ihnen einen ersten Überblick und beantworten die wichtigsten Fragen zur Flexiblen Kapitalgesellschaft.

1. Wie hoch ist das Mindeststammkapital einer Flexiblen Kapitalgesellschaft?

Das Mindeststammkapital einer Flexiblen Kapitalgesellschaft beträgt EUR 10.000. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen zumindest EUR 5.000 geleistet werden. Da im Zuge der Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft auch das Mindeststammkapital der GmbH generell (von EUR 35.000) auf EUR 10.000 reduziert wurde, besteht insofern zwischen Flexibler Kapitalgesellschaft und GmbH kein Unterschied.

Die Stammeinlage eines Gesellschafters/einer Gesellschafterin muss bei der Flexiblen Kapitalgesellschaft mindestens EUR 1 betragen (im GmbH-Recht beträgt die Mindeststammeinlage hingegen EUR 70). Bei Unternehmenswert-Anteilen (siehe dazu noch unten) gilt sogar lediglich eine Grenze von einem Cent. Das ermöglicht geringere Beteiligungen als bei der GmbH – vor allem für Mitarbeiterbeteiligungen ist diese Möglichkeit wichtig.

2. Wie erfolgt die Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft?

Die Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft ist vergleichbar mit der Gründung einer GmbH:

Zunächst ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erforderlich. Dieser bedarf der Form eines Notariatsaktes. Sofern die Geschäftsführer nicht direkt im Gesellschaftsvertrag bestellt werden, ist ein Gesellschafterbeschluss zur Bestellung der Geschäftsführer erforderlich. Dieser Beschluss muss notariell beglaubigt unterfertigt werden. Die Geschäftsführer haben eine (notariell beglaubigte) Musterzeichnung abzugeben und die Errichtung der Flexiblen Kapitalgesellschaft – unter Nachweis der Einzahlung der Stammeinlagen – beim Firmenbuch anzumelden. Das Firmenbuchgesuch bedarf der notariell beglaubigten Unterschrift sämtlicher Geschäftsführer.

Wie bei einer GmbH ist aber auch bei einer Flexiblen Kapitalgesellschaft eine „vereinfachte elektronische Gründung“ möglich: Eine solche kommt in Frage, wenn (i) die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat, der zugleich einziger Geschäftsführer sein soll, (ii) das Stammkapital EUR 10.000 beträgt und darauf EUR 5.000 geleistet werden und (iii) der Gesellschaftsvertrag (Errichtungserklärung) lediglich einen bestimmten Mindestinhalt aufweist. Der Gesellschaftsvertrag (Errichtungserklärung) bedarf dann nicht der Form eines Notariatsaktes. Die Abgabe der Musterzeichnung erfolgt über das Kreditinstitut, bei dem die Stammeinlage einbezahlt wird. Die Firmenbuchanmeldung erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP).

3. Welche Organe sind bei einer Flexiblen Kapitalgesellschaft vorgesehen?

Organe einer Flexiblen Kapitalgesellschaft sind jedenfalls die Geschäftsführung und die Generalversammlung. In gesetzlich näher definierten Fällen (wie insbesondere bei Vorhandensein von mehr als 300 Arbeitnehmern) ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Diese Fälle entsprechen grundsätzlich jenen, bei denen auch eine GmbH einen Aufsichtsrat einzurichten hat. Darüber hinaus muss bei einer Flexiblen Kapitalgesellschaft aber auch dann ein Aufsichtsrat eingerichtet werden, wenn diese zumindest eine „mittelgroße Kapitalgesellschaft“ im Sinne des Unternehmensgesetzbuches ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Flexible Kapitalgesellschaft zumindest zwei der folgenden drei Merkmale überschreitet:

  • EUR 5 Millionen Bilanzsumme,
  • EUR 10 Millionen Umsatzerlöse,
  • Jahresdurchschnitt von 50 Arbeitnehmern.

Weitere Organe (wie zB ein Beirat) können freiwillig eingerichtet werden.

4. Wie können die Gesellschafter einer Flexiblen Kapitalgesellschaft Beschlüsse fassen?

Wie bei einer GmbH können die Gesellschafter einer Flexiblen Kapitalgesellschaft Beschlüsse in Generalversammlungen oder auf schriftlichem Weg fassen. Generalversammlungen können – bei Vorhandensein einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage – nach Maßgabe des Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG) auch virtuell abgehalten werden.

Soll die Abstimmung auf schriftlichem Weg erfolgen, müssen grundsätzlich sämtliche Gesellschafter dieser Form der Beschlussfassung zustimmen. Jeder Gesellschafter kann somit schriftliche Beschlussfassungen blockieren. Anders als im GmbH-Recht kann der Gesellschaftsvertrag einer Flexiblen Kapitalgesellschaft jedoch vorsehen, dass für eine Abstimmung auf schriftlichem Weg das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter nicht erforderlich ist. Der Gesellschaftsvertrag einer Flexiblen Kapitalgesellschaft kann zudem vorsehen, dass bei schriftlichen Beschlussfassungen anstelle der Schriftform (= Unterschrift) die Textform ausreichend ist. Möglich sind somit beispielsweise die digitale Unterfertigung eines Beschlusses oder die Stimmabgabe per E-Mail (wobei das E-Mail am Ende den Absender nennen muss).

Die formalen Anforderungen an die schriftliche Beschlussfassung führen bei GmbH in der Praxis mitunter zu Fehlern, die oft erst bei Streitigkeiten im Gesellschafterkreis oder im Zuge von M&A-Transaktionen aufkommen, dann aber problematisch werden können. Der gesellschaftsvertragliche Gestaltungsspielraum bei schriftlichen Beschlussfassungen in der Flexiblen Kapitalgesellschaft bringt somit wesentliche und vor allem praxisrelevante Erleichterungen im Vergleich zum GmbH-Recht.

Kommt einem Gesellschafter einer Flexiblen Kapitalgesellschaft mehr als eine Stimme zu, muss er seine Stimmen darüber hinaus nicht einheitlich ausüben. Das heißt, dass er nicht mit sämtlichen Stimmen eine Ja- oder Nein-Stimme abgeben bzw sich der Stimme enthalten muss, sondern beispielsweise mit einem Teil seiner Stimmen „Ja“ und mit dem anderen Teil „Nein“ stimmen kann. Relevant ist das zB dann, wenn ein Gesellschafter einen Teil des Geschäftsanteils für einen Treugeber hält und der Treugeber für den treuhändig gehaltenen Anteil ein anderes Stimmverhalten wünscht, als der Treuhänder für seinen eigenen Anteil. Für das GmbH-Recht ist hingegen strittig, ob und unter welchen Voraussetzungen eine uneinheitliche Stimmabgabe zulässig ist. Die klare Aussage des FlexKapGG ist daher zu begrüßen.

5. Was sind die wesentlichen Vorteile einer Flexiblen Kapitalgesellschaft im Vergleich zu einer GmbH?

Die Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft weist im Vergleich zur GmbH zahlreiche Vorteile auf. Zu nennen sind insbesondere

  • die geringere Mindeststammeinlage eines Gesellschafters in Höhe von EUR 1 (im Vergleich zu EUR 70 bei einer GmbH),
  • die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag Erleichterungen für schriftliche Beschlussfassungen vorzusehen,
  • die Möglichkeit der uneinheitlichen Stimmabgabe,
  • die fehlende Notariatsaktspflicht für die Übertragung von Anteilen,
  • die Möglichkeit, Unternehmenswert-Anteile auszugeben sowie
  • flexiblere Kapitalmaßnahmen (bedingte Kapitalerhöhung, genehmigtes Kapital).

Einige dieser Vorteile könnten die Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft auch für bestehende GmbH interessant machen.

Als Nachteil ist der Umstand anzuführen, dass bereits bei „mittelgroßen“ Flexiblen Kapitalgesellschaften ein Aufsichtsrat einzuführen ist. Zudem besteht – wie immer bei Betreten von rechtlichem „Neuland“ – ein gewisses Maß an Rechtsunsicherheit, das sich im Laufe der Zeit durch Gerichtsentscheidungen abbauen wird.

6. Kann eine bestehende GmbH in eine Flexible Kapitalgesellschaft umgewandelt werden?

Bestehende GmbH können in die Rechtsform einer Flexiblen Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Im Gesetz ist hierzu ein relativ einfaches Verfahren vorgesehen. Erforderlich ist im Wesentlichen ein Generalversammlungsbeschluss, der grundsätzlich mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Folge ist der Umwandlungsbeschluss zum Firmenbuch anzumelden.

Mehr zum Thema Flexible Kapitalgesellschaft lesen Sie hier >>

VII. Slowakei

In der Slowakei wurde mit Wirkung zum 1. März 2024 ein neues Gesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und Genossenschaften (im Folgenden „Gesetz“) verabschiedet. Dieses Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2017/1132 vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rats (EU) 2019/2121 vom 27. November 2019 (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) um.

Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes war die gesetzliche Regelung im Bereich der Umwandlungen von Handelsgesellschaften (d.h. Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung der Rechtsform und entsprechende Alternativen mit internationalem Hintergrund) im Handelsgesetzbuch verankert. Mit der Verabschiedung des neuen Gesetzes wurden diese Regelungen aus dem Handelsgesetzbuch entfernt. Das Gesetz enthält somit eine einheitliche und umfassende gesetzliche Regelung verschiedener Formen der Aufhebung von Rechtsträgern mit Rechtsnachfolger, d. h. Fusionen, Verschmelzungen, Spaltungen, für alle Rechtsformen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie die gesetzliche Regelung von Abspaltungen, Umwandlungen der Rechtsform, einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Varianten.

Darüber hinaus bringt das Gesetz auch weitere Änderungen mit sich und führt neue Institute ein. Es führt z.B. das sogenannte Umwandlungsprojekt, das die bisherigen Fusionsverträge ersetzt, ein. Es führt die besondere (Mit-)Verantwortung des Körperschaftsorgans in gesetzlich festgelegten Situationen ein. Es definiert die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schäden mit der Möglichkeit einer Haftungsfreistellung. Das Gesetz legt verbindliche Einzelheiten eines Wirtschaftsprüferberichts über die Prüfung eines Umwandlungsprojekts usw. fest.

Damit stellt das Gesetz eine eigenständige gesetzliche Regelung für die Umwandlungen von Handelsgesellschaften als umfassendes System dar, das die Besonderheiten einer bestimmten Rechtsform berücksichtigt und gleichzeitig den Schutz der Inhaber von Geschäftsanteilen, Anteilseignern und Gläubigern und Mitarbeitern stärkt.

VIII. Tschechien

Bei den jüngsten Änderungen der handelsrechtlichen Vorschriften geht es vor allem um die Beschleunigung und Vereinfachung bestimmter Prozesse im Zusammenhang mit der zunehmenden Digitalisierung. Bereits im vergangenen Jahr wurde ein Register der Personen errichtet, die von der Ausübung des Amtes eines gewählten Organs einer Handelsgesellschaft ausgeschlossen sind. Gerichte und Notare haben Zugang zu diesem Register. Obwohl die Funktionsweise dieses Registers in der Praxis noch recht unzuverlässig ist, könnte es in naher Zukunft die Notwendigkeit ersetzen, bei der Eintragung dieser Personen in das Handelsregister bestimmte Dokumente vorzulegen, insbesondere was den Auszug aus dem Strafregister angeht.

IX. Türkei

In 2023 und 2024 gab es einige bedeutende Änderungen im türkischen Gesellschaftsrecht. Diese betreffen die Erhöhung des Mindestkapitals bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, Änderungen beim Erfordernis der Prüfung von nicht-börsennotierten Aktiengesellschaften durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer und die Berechnung der technischen Insolvenz.

1. Erhöhung des Mindestkapitals bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften

Mit Präsidialerlass vom 25.11.2023 wurde wirksam zum 01.01.2024 das Mindestkapital von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften wie folgt erhöht:

Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen nunmehr mit einem Mindeststammkapital von 50.000,- TRY und Aktiengesellschaften mit einem Mindeststammkapital von 250.000,- TRY gegründet werden. Sieht die Satzung einer nicht-börsennotierten Aktiengesellschaft genehmigtes Kapital vor, so muss das Stammkapital dieser Aktiengesellschaft mindesten 500.000,- TRY betragen. Vor dem 01.01.2024 gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, die die neuen Mindestanforderungen an das Stammkapital nicht erfüllen, müssen ihr Stammkapital bis dato nicht an die Neuregelung anpassen.

2. Erfordernis der Prüfung von nicht-börsennotierten Aktiengesellschaften durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer

Mit Präsidialbeschluss vom 05.04.2024 müssen nicht-börsennotierte Aktiengesellschaften, die nicht der Aufsicht durch den Kapitalmarktausschuss unterliegen, durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft werden, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren mindesten zwei der unten genannten Anforderungen erfüllen:

(a) Wenn ihre Aktiva mehr als 150.000.000,- TRY betragen;

(b) Wenn der jährliche Nettoumsatz mehr als 300.000.000,- TRY beträgt;

(c) Wenn sie über mehr als 150 Beschäftigte verfügen.

Diese Neuregelung gilt für das Rechnungsjahr beginnend am 01.01.2024 und die nachfolgenden Rechnungsjahre.

3. Berechnung der technischen Insolvenz

Gemäß Artikel 376 türkisches Handelsgesetz gilt eine Aktiengesellschaft bzw. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als technisch insolvent, wenn zwei Drittel der Summe aus Kapital und gesetzlichen Rücklagen in der letzten Jahresbilanz des Unternehmens ungedeckt sind.

Mit dem Kommuniqué zur Änderung des Kommuniqués über die Verfahren und Grundsätze zur Umsetzung von Artikel 376 des türkischen Handelsgesetzbuchs (Kommuniqué), in Kraft getreten am 31.10.2023, wurden Änderungen hinsichtlich der Berechnung der technischen Insolvenz vorgenommen. Demnach ist es nunmehr zulässig, Fremdwährungsverluste aus noch nicht erfüllten Fremdwährungsverbindlichkeiten und die Hälfte der Summe der in den Jahren 2020 und 2021 angefallenen Leasing- bzw. Mietaufwendungen, Abschreibungen und Personalaufwendungen bei den bis zum 1. Januar 2025 vorzunehmenden Berechnungen nicht zu berücksichtigen.



Autor: Maurice Hartmann
Autor: Florian Bünger
Autor: Marcel Brinkmann
Autor: Dr. Axel Berninger
Autor: Dr. Manuela Hörstmann-Jungemann
Autor: Bernhard Gonaus
Autor: Senem Kathrin Güçlüer