Unter welchen Voraussetzungen kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

HINTERGRUND

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID 19) erleiden viele Betriebe und Unternehmen erhebliche Einbußen in der Auftragslage. Aus diesem Grund wird die Produktion gedrosselt oder sogar ganz eingestellt, dasselbe gilt für Dienstleistungsunternehmen. Wird die Betriebstätigkeit aus wichtigen Gründen reduziert, so kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beantragen.

1. KURZARBEIT

Im Falle einer ökonomischen, sektoralen oder regionalen Krise oder bei Vorliegen zwingender Gründe infolge externer Einflüsse dürfen die wöchentlichen Arbeitszeiten in erheblichem Maße (mindestens um ein Drittel) reduziert oder der Betrieb teilweise oder vollständig vorübergehend für die Dauer von mindestens vier Wochen eingestellt werden. Wird der Antrag auf Kurzarbeit genehmigt, so erhalten die Arbeitnehmer von der Arbeitsagentur über eine Höchstdauer von drei Monaten (diese Dauer kann per Präsidialbeschluss auf sechs Monate verlängert werden) Kurzarbeitergeld. Epidemien gelten als „zwingender Grund infolge externer Einflüsse“, so dass Kurzarbeit infolge COVID-19 beantragt werden kann.

Arbeitgeber, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, können ihren diesbezüglichen Antrag mitsamt Unterlagen darüber, dass ihr Betrieb in erheblichem Maße negativ durch COVID-19 beeinflusst wurde, seit dem 23. März 2020 per E-Mail bei der Arbeitsagentur einreichen.

Die folgenden Voraussetzungen müssen für den Erhalt von Kurzarbeitergeld erfüllt sein:

  • Der Betrieb muss nachweislich erheblich durch COVID-19 beeinträchtigt sein.
  • Der Arbeitnehmer muss zu Beginn der Kurzarbeit alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen, d.h. seit 60 Tagen in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen und innerhalb der letzten drei Jahre über mindestens 450 Tage Beiträge in die Arbeitslosen-versicherung eingezahlt haben.

Das Kurzarbeitergeld beträgt pro Tag 60% des durchschnittlichen täglichen Bruttogehalts der letzten zwölf Monate. Das Kurzarbeitergeld darf im Monat nicht das eineinhalbfache des gesetzlichen Brutto-Mindestlohns übersteigen (der gesetzliche Brutto-Mindestlohn beträgt derzeit 2.943 Türkische Lira).

Falls sich der Arbeitgeber während der Dauer der Kurzarbeit zur Wiederaufnahme des regulären Betriebs entschließt, müssen das Arbeitsamt, die Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Gewerkschaft schriftlich und sechs Werktage im Voraus benachrichtigt werden. Die Kurzarbeit endet dann an dem angegebenen Datum.

2. BETRIEBSSCHLIESSUNG

Aufgrund der Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährleistung eines sicheren Arbeitsumfeldes muss er alle Tätigkeiten im Betrieb einstellen, wenn die weitere Beschäftigung der Arbeitnehmer im Unternehmen für diese lebensgefährlich ist. Erst wenn der lebensbedrohliche Zustand aufgehoben ist, darf der Betrieb wieder aufgenommen werden. Die vorübergehende Einstellung des Betriebs darf ferner auch aus anderen zwingenden Gründen erfolgen.

Wird der Betrieb wieder aufgenommen, so kann der Arbeitgeber die in diesem Zeitraum nichtgeleisteten Arbeitsstunden innerhalb von vier Monaten nachholen lassen, wobei es dem Arbeitgeber freisteht, die Zeiten für die Einstellung des Betriebs und die Nachholung der nicht geleisteten Arbeitszeiten unter der Bedingung, dass pro Tag nicht mehr als elf Stunden gearbeitet werden darf, festzulegen. Die Arbeitnehmer haben in diesem Zeitraum Anspruch auf ihre Vergütung, die Ausgleichszeiten gelten nicht als Mehrarbeit

Stand 27.03.2020
Wir weisen darauf hin, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Dynamik die Rechtslage jederzeit ändern kann. Auf Rückfrage können wir Ihnen gerne den dann aktuellen Sachstand erläutern.

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Gürkan Erdebil
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