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Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer

Ausländische Staatsangehörige dürfen in der Türkei grundsätzlich nur mit einer gültigen Arbeitserlaubnis („çalışma izni") beschäftigt werden. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über internationale Arbeitskräfte Nr. 6735, das die Erteilung, Verlängerung und die Voraussetzungen von Arbeitserlaubnissen sowie die Türkis Karte für hochqualifizierte Ausländer regelt. Für ausländische Investoren, die eigenes Personal in ihre türkische Gesellschaft entsenden oder ausländische Fachkräfte einstellen möchten, sind die Kenntnis des Verfahrens und der Bewilligungskriterien von zentraler Bedeutung, da eine Beschäftigung ohne Erlaubnis empfindliche Geldbußen und weitere Sanktionen nach sich zieht.

Inhaltsübersicht

  • Wer benötigt eine Arbeitserlaubnis und welche Behörde ist zuständig?
  • Welche Arten der Arbeitserlaubnis gibt es?
  • Was ist die Türkis Karte?
  • Wie läuft das Antragsverfahren ab?
  • Nach welchen Kriterien wird der Antrag bewertet?
  • Welche Besonderheiten gelten für Gesellschafter und Geschäftsführer?
  • Welche Ausnahmen von der Arbeitserlaubnispflicht bestehen?
  • Was gilt bei Ablehnung, Widerspruch und Beendigung der Erlaubnis?
  • Welche Folgen hat eine Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis?
  • Fazit

Wer benötigt eine Arbeitserlaubnis und welche Behörde ist zuständig?

Jeder ausländische Staatsangehörige benötigt vor Aufnahme einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit in der Türkei eine Arbeitserlaubnis, sofern nicht ausnahmsweise eine Befreiung greift. Zuständig für die Erteilung ist das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit, das über die Generaldirektion für internationale Arbeitskräfte entscheidet und dabei die Stellungnahmen anderer Behörden einholen kann. Die Arbeitserlaubnis gilt zugleich als Aufenthaltserlaubnis, sodass für die Dauer ihrer Gültigkeit kein gesonderter Aufenthaltstitel erforderlich ist; das Visum- bzw. Einreiseverfahren bleibt hiervon unberührt.

Die Erlaubnis wird arbeitgeber- und arbeitsplatzbezogen erteilt. Ein Wechsel des Arbeitgebers setzt daher einen neuen Antrag voraus; die bloße Fortsetzung der Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auf Grundlage der alten Erlaubnis ist unzulässig.

Welche Arten der Arbeitserlaubnis gibt es?

Befristete Arbeitserlaubnis: Sie wird zunächst für längstens ein Jahr erteilt und ist an einen bestimmten Arbeitgeber, einen bestimmten Arbeitsplatz und eine bestimmte Tätigkeit gebunden. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kann sie im ersten Verlängerungsschritt um bis zu zwei Jahre und bei weiteren Verlängerungen um bis zu drei Jahre verlängert werden. Der Verlängerungsantrag kann innerhalb der letzten 60 Tage der Gültigkeit, spätestens jedoch vor deren Ablauf gestellt werden.

Unbefristete Arbeitserlaubnis: Sie kann Ausländern erteilt werden, die über eine langfristige Aufenthaltserlaubnis oder über eine rechtmäßige Arbeitserlaubnis von mindestens acht Jahren verfügen. Sie berechtigt zu einer zeitlich unbegrenzten Tätigkeit und vermittelt weitgehend die Rechte türkischer Staatsangehöriger im Arbeitsleben, ohne jedoch politische Rechte oder die Befreiung vom Wehrdienstrecht zu umfassen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; die Behörde entscheidet nach Ermessen.

Unabhängige Arbeitserlaubnis: Sie ermöglicht Ausländern eine selbständige Tätigkeit ohne Bindung an einen Arbeitgeber. Bei der Entscheidung berücksichtigt die Behörde unter anderem Ausbildung, berufliche Erfahrung, den Beitrag zu Wissenschaft und Technologie sowie die erwartete Wirkung der Tätigkeit auf Investitionen und Beschäftigung. Sie wird befristet erteilt.

Was ist die Türkis Karte?

Die Türkis Karte („Turkuaz Kart") richtet sich an hochqualifizierte Ausländer und Investoren, deren Tätigkeit für die Türkei von strategischem Nutzen ist – etwa aufgrund von Ausbildung und Berufserfahrung, wissenschaftlichem oder technologischem Beitrag, Investitionsvolumen oder Beschäftigungswirkung. Sie wird zunächst mit einer dreijährigen Übergangsphase erteilt, in der die Tätigkeit überwacht wird; nach deren erfolgreichem Abschluss kann sie in eine unbefristete Berechtigung umgewandelt werden. Der Inhaber genießt die Rechte einer unbefristeten Arbeitserlaubnis; Ehepartner und minderjährige Kinder erhalten eine abgeleitete Aufenthaltsberechtigung. Für international anerkannte Spitzenkräfte ist die Türkis Karte damit der attraktivste Zugangsweg zum türkischen Arbeitsmarkt.

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Antragstellung aus dem Ausland: Der Ausländer beantragt die Arbeitserlaubnis bei der türkischen Auslandsvertretung seines Wohnsitz- oder Staatsangehörigkeitsstaats unter Vorlage des Arbeitsvertrags. Der Arbeitgeber in der Türkei muss den zugehörigen elektronischen Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen über das Online-System des Ministeriums vervollständigen.

Antragstellung aus dem Inland: Ausländer, die über eine gültige Aufenthaltserlaubnis mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten verfügen, können den Antrag unmittelbar aus der Türkei stellen; eines konsularischen Verfahrens bedarf es dann nicht.

Erforderlich sind insbesondere der Arbeitsvertrag, Angaben zum Arbeitgeber (Handelsregisterauszug, Bilanzdaten, Beschäftigtenzahlen) sowie Qualifikationsnachweise des Ausländers; für reglementierte Berufe ist zusätzlich eine Vorabgenehmigung der Fachbehörde einzuholen (etwa im Gesundheits- und Bildungswesen). Vollständige Anträge werden in der Regel innerhalb von etwa 30 Tagen beschieden. Unvollständige Anträge sind innerhalb der behördlich gesetzten Frist zu ergänzen; andernfalls gilt der Antrag als zurückgenommen.

Nach welchen Kriterien wird der Antrag bewertet?

Das Ministerium bewertet die Anträge anhand von Kriterien, die durch Verordnung und Verwaltungspraxis konkretisiert und in regelmäßigen Abständen angepasst werden. Zu den zentralen Kriterien gehören:

  • Beschäftigungsquote: Je ausländischem Arbeitnehmer müssen im Betrieb grundsätzlich mindestens fünf türkische Arbeitnehmer beschäftigt sein; für bestimmte Konstellationen und Branchen bestehen Ausnahmen und Erleichterungen.
  • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers: Nachzuweisen durch ein eingezahltes Mindestkapital oder alternativ durch Mindestumsätze bzw. Mindestexporte; die Schwellenwerte wurden zuletzt mit Wirkung ab 2024/2025 deutlich angehoben und werden fortlaufend aktualisiert.
  • Lohnkriterium: Der dem Ausländer zu zahlende Lohn muss in einem angemessenen Verhältnis zu Aufgabe und Qualifikation stehen; die Verwaltungspraxis knüpft hierfür an ein positionsabhängiges Vielfaches des gesetzlichen Mindestlohns an – für leitende Positionen gelten höhere Multiplikatoren als für Fachkräfte.

Da die konkreten Schwellenwerte laufend fortgeschrieben werden, sollten sie unmittelbar vor jeder Antragstellung geprüft werden. Das Ministerium berücksichtigt daneben eine internationale Arbeitskräftepolitik, die unter anderem Herkunftsland, Qualifikationsprofil und Branchenbedarf einbezieht.

Welche Besonderheiten gelten für Gesellschafter und Geschäftsführer?

Bestimmte Gesellschaftsorgane unterliegen einer eigenen Systematik: Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sowie das geschäftsführende Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft benötigen eine Arbeitserlaubnis, während das nicht in der Türkei ansässige, nicht geschäftsführende Vorstandsmitglied ohne Arbeitserlaubnis tätig sein kann. Für ausländische Gesellschafter, die zugleich als Geschäftsführer arbeiten, verlangt die Verwaltungspraxis regelmäßig eine Mindestbeteiligung und ein Mindestkapital der Gesellschaft. Bei Neugründungen mit ausländischem Kapital erleichtert die Verwaltungspraxis die Erteilung für Schlüsselpersonal, insbesondere in der Aufbauphase der Gesellschaft.

Welche Ausnahmen von der Arbeitserlaubnispflicht bestehen?

Das Gesetz und die einschlägigen Verordnungen sehen für bestimmte Personengruppen eine Befreiung von der Arbeitserlaubnis („çalışma izni muafiyeti") vor, die jedoch förmlich zu beantragen ist und zeitlichen Grenzen unterliegt. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:

  • Kurzfristige Montage-, Wartungs-, Reparatur- und Schulungseinsätze für in die Türkei gelieferte Maschinen und Anlagen innerhalb der verordnungsrechtlich bestimmten Zeiträume
  • Wissenschaftler, Forscher und Gastdozenten im Rahmen zeitlich begrenzter Programme sowie Künstler für einzelne Veranstaltungen
  • Personen, die im Rahmen internationaler Abkommen oder EU-geförderter Projekte tätig werden
  • Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer, deren Aufenthalt die verordnungsrechtlichen Höchstzeiten nicht überschreitet

Auch die befreite Tätigkeit ist der Behörde anzuzeigen; die Befreiungsbescheinigung ersetzt die Arbeitserlaubnis nur im Umfang und für die Dauer der jeweiligen Ausnahme.

Was gilt bei Ablehnung, Widerspruch und Beendigung der Erlaubnis?

Gegen ablehnende Entscheidungen kann innerhalb von 30 Tagen Widerspruch beim Ministerium eingelegt und anschließend der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden. Die Arbeitserlaubnis erlischt insbesondere mit Ablauf ihrer Gültigkeit, bei Verzicht sowie bei Widerruf – etwa wenn die Erteilungsvoraussetzungen entfallen oder festgestellt wird, dass die Erlaubnis nicht bestimmungsgemäß genutzt wird. Endet das Arbeitsverhältnis, ist dies der Behörde mitzuteilen; die Erlaubnis besteht nicht arbeitgeberunabhängig fort.

Welche Folgen hat eine Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis?

Die Beschäftigung eines Ausländers ohne gültige Arbeitserlaubnis ist mit erheblichen Sanktionen verbunden. Gegen den Arbeitgeber werden je unerlaubt beschäftigtem Ausländer Verwaltungsgeldbußen verhängt, deren Beträge jährlich neu festgesetzt und im Wiederholungsfall erhöht werden; auch der selbständig ohne Erlaubnis tätige Ausländer und der abhängig Beschäftigte selbst werden mit Bußgeldern belegt. Der Arbeitgeber trägt darüber hinaus die Kosten der Rückführung des Ausländers und seiner Familienangehörigen und muss ausstehende Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten. Dem Ausländer drohen aufenthaltsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Abschiebung und Wiedereinreisesperren. Arbeitsrechtlich bleibt der Lohnanspruch für tatsächlich geleistete Arbeit hiervon unberührt.

Fazit

Die rechtssichere Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer setzt eine vorausschauende Planung voraus – von der Wahl der richtigen Erlaubnisart über die Erfüllung der Beschäftigungs-, Kapital- und Lohnkriterien bis zur fristgerechten Verlängerung. Da die Bewilligungskriterien regelmäßig angepasst werden und die Erlaubnis arbeitgebergebunden ist, sollten Unternehmen ihre Personalplanung für ausländische Mitarbeiter frühzeitig mit dem Antragsverfahren verzahnen.

Für hochqualifizierte Kräfte und Investoren bieten Türkis Karte und die Erleichterungen für Schlüsselpersonal attraktive Gestaltungsmöglichkeiten. Angesichts der empfindlichen Sanktionen einer unerlaubten Beschäftigung – Bußgelder, Beitragsnachforderungen, Rückführungskosten und aufenthaltsrechtliche Folgen – ist die sorgfältige Prüfung jedes Einzelfalls unerlässlich.

 

Die Arbeitsrechtsabteilung von GEMS Schindhelm berät ausländische Investoren und Unternehmen bei der Beantragung und Verlängerung von Arbeits- und Aufenthaltserlaubnissen, bei der Türkis Karte, bei der Prüfung der Bewilligungskriterien sowie bei der Gestaltung rechtssicherer Beschäftigungsstrukturen für ausländisches Personal.