Umzug in die Türkei: Wir begleiten Sie auf dem Weg zur 20-jährigen Steuerbefreiung

Seit 2026 können neu in die Türkei zugezogene Personen für einen Zeitraum von 20 Jahren von der Einkommensteuer auf bestimmte Auslandseinkünfte befreit werden (Mükerrer Art. 20/D EStG) — unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Wir begleiten internationale Privatmandanten bei der rechtssicheren Umsetzung: von der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen über die Begründung des steuerlichen Wohnsitzes bis zur Beantragung der Steuerbefreiungsbescheinigung. Auf Deutsch, Englisch und Türkisch.

Das Wichtigste in Kürze

  • 20 Jahre Steuerbefreiung: Bestimmte im Ausland erzielte Einkünfte, darunter Dividenden, Zinsen, ausländische Mieteinnahmen, Renten und Veräußerungsgewinne),bleiben für 20 Jahre von der Einkommensteuer befreit.
  • Wer kann profitieren: Personen jeder Staatsangehörigkeit, die ab dem 1. Januar 2026 in der Türkei ansässig werden und in den drei Kalenderjahren zuvor dort weder ansässig noch aktiv steuerpflichtig waren — einschließlich rückkehrender türkischer Staatsangehöriger.
  • Antrag erforderlich: Die Steuerbefreiung tritt nicht automatisch ein — die Befreiungsbescheinigung muss fristgerecht beim Finanzamt beantragt werden; die Einhaltung der Frist ist dabei entscheidend.
  • Zusatzvorteil: Erbschaftsteuer von nur 1 % bei Erwerben von Todes wegen während des Befreiungszeitraums.
  • Wichtige Abgrenzung: Einkünfte aus einer tatsächlich in der Türkei ausgeübten Tätigkeit — etwa auch im Homeoffice für ausländische Kunden — gelten als türkische Einkünfte und fallen nicht unter die Befreiung. In diesen Fällen können andere steuerliche Vergünstigungen in Betracht kommen (z. B. 80-%-Abzug für Dienstleistungsexporte, Art. 89/13 EStG).

Die ausführliche rechtliche Analyse mit allen Voraussetzungen, Verfahrensfragen und Alternativen lesen Sie in unserem Fachbeitrag » 

Passt die Befreiung zu Ihrer Situation?

Die Regelung ist besonders interessant für Personen mit überwiegend passiven Einkünften wie Beteiligungserträge, Kapitalerträge, ausländische Mieteinnahmen, Renten und Pensionen. Für Unternehmer, Freiberufler und Remote-Arbeitende, die ihre Tätigkeit künftig aus der Türkei heraus ausüben, kommt es dagegen entscheidend auf die Ausgestaltung der Tätigkeit und die Einkommensstruktur an — hier prüfen wir, ob und in welcher Form die Befreiung, der Dienstleistungsexport-Abzug oder eine gesellschaftsrechtliche Struktur die passende Lösung ist.

Ebenso wichtig ist die steuerliche Sitution in Ihrem bisherigen Wohnsitzland: Fortbestehende Steuerpflichten, Wegzugsbesteuerung (etwa die deutsche Wegzugsbesteuerung oder vergleichbare Regelungen anderer Staaten) sowie die Ansässigkeitsregeln des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens mit der Türkei können maßgeblich dafür sein, was von der türkischen Befreiung wirtschaftlich übrig bleibt. Diese Fragen sollten vor dem Umzug geklärt werden, nicht danach.

So begleiten wir Sie

  1. Erstgespräch & Eignungsprüfung — Wir analysieren Ihre Einkommensstruktur, die Drei-Jahres-Rückschau, DBA- und Wegzugsfragen: Sie erhalten eine klare Einschätzung, ob und wie sich der Umzug steuerlich lohnt.
  2. Steuerliches Gutachten (Tax Opinion) — schriftliche Analyse Ihrer konkreten Situation nach türkischem Recht, unter Abstimmung der steuerlichen Perspektive Ihres bisherigen Wohnsitzlandes.
  3. Umsetzung — Aufenthaltserlaubnis, Wohnsitzbegründung, Steuernummer und steuerliche Registrierung.
  4. Antrag auf die Befreiungsbescheinigung — fristgerecht, vollständig dokumentiert, mit Begleitung gegenüber dem Finanzamt.
  5. Laufende Betreuung — Dokumentation der Auslandseinkünfte, Steuererklärungen für türkische Einkünfte, Koordination mit Ihren Beratern Ihres bisherigen Wohnsitzlandes.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ich arbeite remote für einen ausländischen Arbeitgeber / ausländische Kunden — bin ich von der Steuer befreit? In der Regel nein: Wird die Tätigkeit tatsächlich aus der Türkei heraus ausgeübt, gelten die Einkünfte als in der Türkei erzielt und fallen nicht unter die Befreiung — auch wenn Kunde und Zahlung aus dem Ausland kommen. Für bestimmte Tätigkeiten können jedoch andere steuerliche Vergünstigungen in Betracht kommen, insbesondere der 80-%-Abzug für Dienstleistungsexporte (Art. 89/13 EStG) für bestimmte Tätigkeiten in den Bereichen Software, Design, Ingenieurwesen, Datenanalyse. Was in Ihrem Fall passt, klären wir im Erstgespräch.

Muss ich türkischer Staatsbürger sein oder werden? Nein. Die Befreiung knüpft ausschließlich an die steuerliche Ansässigkeit an — sie steht Staatsangehörigen aller Länder offen, ebenso rückkehrenden türkischen Staatsangehörigen, die zuvor mindestens drei Jahre im Ausland gelebt haben.

Ich besitze bereits eine Ferienimmobilie in der Türkei — schadet das? Grundsätzlich nicht: Eine frühere Steuerpflicht, die ausschließlich auf Miet-, Kapital- oder Veräußerungseinkünften beruhte, steht der Befreiung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass in den letzten drei Kalenderjahren kein Wohnsitz und keine darüber hinausgehende Steuerpflicht in der Türkei bestand — das prüfen wir anhand Ihrer konkreten Historie.

Bleibe ich in meinem bisherigen Wohnsitzland steuerpflichtig? Das hängt vom Recht Ihres bisherigen Wohnsitzlandes ab: ob dort ein Wohnsitz verbleibt, wie das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei die Ansässigkeit zuordnet und ob Sonderregeln (z. B. erweiterte Steuerpflichten oder Wegzugssteuern) greifen. Ein sauberer steuerlicher Wegzug ist Grundvoraussetzung — wir koordinieren dies auf Wunsch direkt mit Ihren Beratern vor Ort.

Wie lange habe ich Zeit für den Antrag? Die Befreiungsbescheinigung muss grundsätzlich bis zum Ende des Kalenderjahres beantragt werden, in dem die steuerliche Ansässigkeit in der Türkei begründet wird (bei Zuzug in den letzten zwei Monaten eines Kalenderjahres: bis Ende Februar des Folgejahres). Ein verspäteter Antrag führt zum Verlust der Befreiung — der Antrag gehört daher von Anfang an in die Umzugsplanung.

Kann die Befreiung nachträglich entfallen? Ja — stellt das Finanzamt später fest, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen, wird die Bescheinigung widerrufen und die Steuer mit Zuschlägen nacherhoben. Saubere Prüfung und Dokumentation vor Inanspruchnahme sind deshalb unerlässlich.

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Stand: August 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.