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Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Der Arbeitsschutz ist ein zentrales Pflichtenfeld des Arbeitgebers. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit Nr. 6331, das in Anlehnung an die europäische Rahmenrichtlinie 89/391/EWG konzipiert wurde und den Arbeitgeber umfassend verpflichtet, die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle Betriebe des öffentlichen und privaten Sektors – unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Verstöße können erhebliche Verwaltungsgeldbußen, zivilrechtliche Haftung und im Schadensfall strafrechtliche Verantwortung nach sich ziehen.

Inhaltsübersicht

  • Für welche Betriebe gilt das Arbeitsschutzrecht?
  • Welche Gefahrenklassen unterscheidet das Gesetz?
  • Welche Grundpflichten treffen den Arbeitgeber?
  • Wann sind Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt zu bestellen?
  • Was ist die Gefährdungsbeurteilung?
  • Welche Schulungs- und Untersuchungspflichten bestehen?
  • Wann ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden?
  • Welche Rechte und Pflichten haben die Arbeitnehmer?
  • Was gilt bei mehreren Arbeitgebern und auf Baustellen?
  • Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Arbeitsschutzpflichten?
  • Fazit

Für welche Betriebe gilt das Arbeitsschutzrecht?

Das Gesetz Nr. 6331 gilt für sämtliche Tätigkeiten und Betriebe des öffentlichen und privaten Sektors sowie für alle dort beschäftigten Personen – einschließlich Auszubildender und Praktikanten – und zwar unabhängig von der Betriebsgröße und dem Tätigkeitsbereich. Ausgenommen sind lediglich eng umgrenzte Bereiche wie die Streitkräfte und Sicherheitsbehörden in bestimmten Einsatzlagen, Hausangestellte und die selbständige Tätigkeit ohne Beschäftigte.

Auch die zunächst mehrfach aufgeschobene Verpflichtung zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes für Betriebe mit weniger als 50 Arbeitnehmern in der Klasse „geringe Gefahr" ist mittlerweile in Kraft getreten. Kleine Unternehmen können sich hierbei unter bestimmten Voraussetzungen durch geschulte Arbeitgeber oder gemeinsame Dienste unterstützen lassen. Im Ergebnis treffen die Kernpflichten des Arbeitsschutzes heute grundsätzlich alle Arbeitgeber.

Welche Gefahrenklassen unterscheidet das Gesetz?

Die Betriebe werden anhand ihrer Tätigkeit nach der einschlägigen Verordnung in drei Gefahrenklassen eingeteilt: geringe Gefahr („az tehlikeli"), Gefahr („tehlikeli") und hohe Gefahr („çok tehlikeli"). Die Einstufung richtet sich nach dem NACE-Code der Haupttätigkeit und bestimmt den Umfang zahlreicher Pflichten – etwa die erforderliche Qualifikationsstufe der Fachkraft für Arbeitssicherheit (A-, B- oder C-Zertifikat), die monatlichen Mindesteinsatzzeiten von Fachkraft und Betriebsarzt, die Periodizität der Gesundheitsuntersuchungen, die Erneuerungsintervalle der Gefährdungsbeurteilung (zwei, vier oder sechs Jahre) und die Häufigkeit der Arbeitsschutzschulungen. Die zutreffende Einstufung sollte bei Aufnahme und bei jeder Änderung der Geschäftstätigkeit überprüft werden.

Welche Grundpflichten treffen den Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die Mittel bereitzustellen und die Maßnahmen an sich ändernde Umstände anzupassen. Zu den zentralen Pflichten gehören:

  • Vermeidung von Risiken an der Quelle sowie Bewertung und Bekämpfung nicht vermeidbarer Risiken
  • Durchführung, Dokumentation und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
  • Organisation der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung
  • Unterweisung und regelmäßige Schulung der Arbeitnehmer
  • Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung und Überwachung ihrer Verwendung
  • Notfall-, Brandschutz-, Erste-Hilfe- und Evakuierungsorganisation einschließlich benannter Notfallteams
  • Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten an die Sozialversicherungsanstalt

Die Übertragung von Aufgaben auf externe Dienstleister oder befähigte Personen entlastet den Arbeitgeber organisatorisch, lässt seine rechtliche Gesamtverantwortung jedoch unberührt. Die Kosten der Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Wann sind Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt zu bestellen?

Der Arbeitgeber muss – abhängig von Gefahrenklasse und Beschäftigtenzahl – eine Fachkraft für Arbeitssicherheit („iş güvenliği uzmanı") und einen Betriebsarzt („işyeri hekimi") bestellen sowie in Betrieben der höheren Gefahrenklassen ab bestimmten Schwellen weiteres Gesundheitspersonal einsetzen. Die Fachkraft muss über ein der Gefahrenklasse entsprechendes Zertifikat verfügen; die monatlichen Mindesteinsatzzeiten je Arbeitnehmer steigen mit der Gefahrenklasse. Die Aufgaben können durch eigene qualifizierte Mitarbeiter oder durch einen zugelassenen gemeinsamen Gesundheits- und Sicherheitsdienst („OSGB") wahrgenommen werden. Fachkraft und Betriebsarzt haben festgestellte Mängel dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen; bei schwerwiegenden, nicht behobenen Gefahren besteht eine Meldepflicht an das Ministerium.

Was ist die Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung („risk değerlendirmesi") ist das Herzstück des präventiven Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber hat die im Betrieb bestehenden Gefahren systematisch zu ermitteln, die daraus resultierenden Risiken zu analysieren und zu bewerten, Schutzmaßnahmen nach der Maßnahmenhierarchie festzulegen und deren Umsetzung zu überwachen. Besondere Berücksichtigung verlangen schutzbedürftige Gruppen wie junge, ältere, schwangere und behinderte Arbeitnehmer. Die Beurteilung ist zu dokumentieren und in Betrieben mit hoher Gefahr spätestens alle zwei, mit Gefahr alle vier und mit geringer Gefahr alle sechs Jahre zu erneuern – darüber hinaus stets bei wesentlichen Änderungen, nach Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Beinaheunfällen. Das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung kann in bestimmten Branchen sogar zur Betriebsstilllegung führen.

Welche Schulungs- und Untersuchungspflichten bestehen?

Jeder Arbeitnehmer ist bei Einstellung, bei Versetzung, bei Änderung der Arbeitsmittel oder Technologie sowie nach Unfällen im Arbeitsschutz zu schulen; die Schulungen sind in den durch Verordnung bestimmten Intervallen – je nach Gefahrenklasse jährlich bis alle drei Jahre – zu wiederholen und zu dokumentieren. Die Schulungszeit gilt als Arbeitszeit. Daneben sind Einstellungs- und periodische Gesundheitsuntersuchungen durchzuführen; in Betrieben mit Gefahr und hoher Gefahr ist die Eignungsuntersuchung vor Arbeitsaufnahme zwingend. Für bestimmte Tätigkeiten – etwa mit gefährlichen Stoffen, in großer Höhe oder im Nachtdienst – bestehen zusätzliche Untersuchungs- und Eignungsanforderungen.

Wann ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden?

In Betrieben mit 50 oder mehr Arbeitnehmern, in denen Arbeiten von mehr als sechs Monaten Dauer verrichtet werden, ist ein Arbeitsschutzausschuss („iş sağlığı ve güvenliği kurulu") zu bilden. Ihm gehören unter anderem der Arbeitgeber oder sein Vertreter, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt, der Personalverantwortliche und Arbeitnehmervertreter an. Der Ausschuss tritt in den durch Verordnung bestimmten Abständen zusammen, wertet Unfälle und Beinaheunfälle aus, plant Schulungen und überwacht die Umsetzung der Maßnahmen; seine arbeitsschutzbezogenen Beschlüsse sind für den Arbeitgeber verbindlich. Daneben sind in allen Betrieben Arbeitnehmervertreter für den Arbeitsschutz zu benennen, deren Zahl mit der Betriebsgröße steigt.

Welche Rechte und Pflichten haben die Arbeitnehmer?

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Arbeitsschutzvorgaben einzuhalten, Arbeitsmittel und Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden und festgestellte Gefahren unverzüglich zu melden. Ihnen stehen zugleich wirksame Schutzrechte zu: Bei einer ernsten und unmittelbaren Gefahr können sie die Feststellung der Gefahr durch den Ausschuss bzw. den Arbeitgeber verlangen und die Arbeit verweigern, bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind („çalışmaktan kaçınma hakkı"); ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bleiben während dieser Zeit erhalten. Werden die Maßnahmen trotz Verlangens nicht getroffen, kann der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund kündigen – mit Anspruch auf Abfindung.

Was gilt bei mehreren Arbeitgebern und auf Baustellen?

Sind in einem Betrieb Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig – etwa in Haupt- und Subunternehmerverhältnissen oder in Geschäftszentren –, müssen die Arbeitgeber ihre Schutzmaßnahmen koordinieren, sich gegenseitig informieren und die Gesamtkoordination sicherstellen. Auf Bau- und Montagestellen bestehen nach den einschlägigen Verordnungen zusätzliche Pflichten, insbesondere die Bestellung von Gesundheits- und Sicherheitskoordinatoren sowie die Erstellung eines Gesundheits- und Sicherheitsplans. Der Auftraggeber kann sich seiner Verantwortung nicht durch die bloße Beauftragung von Subunternehmern entziehen.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Arbeitsschutzpflichten?

Verstöße gegen die Arbeitsschutzpflichten werden mit Verwaltungsgeldbußen geahndet, die je nach verletzter Pflicht, Gefahrenklasse und Beschäftigtenzahl bemessen, jährlich angepasst und bei fortdauernden Verstößen für jeden Monat der Nichterfüllung erneut verhängt werden können. Die Arbeitsaufsicht kann bei unmittelbarer Lebensgefahr die Arbeit in Teilen des Betriebs oder im gesamten Betrieb einstellen lassen. Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kommen zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen auf materiellen und immateriellen Schadensersatz, Regressansprüche der Sozialversicherungsanstalt sowie eine strafrechtliche Verantwortung der handelnden Personen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung hinzu. Die lückenlose Dokumentation der Arbeitsschutzorganisation ist im Ernstfall das wichtigste Verteidigungsmittel des Arbeitgebers.

Fazit

Der Arbeitsschutz ist eine fortlaufende, umfassende und nicht delegierbare Verantwortung des Arbeitgebers, die weit über die Bestellung von Fachpersonal hinausgeht. Gefährdungsbeurteilung, Schulungen, Gesundheitsüberwachung und Notfallorganisation müssen als lebendes System betrieben und dokumentiert werden – nicht zuletzt, weil die Dokumentation im Unfall- und Prüfungsfall über Bußgelder, Regress und strafrechtliche Verantwortung entscheidet.

Für Investoren empfiehlt es sich, die Arbeitsschutzorganisation bereits bei Betriebsaufnahme strukturiert aufzusetzen, die Gefahrenklasseneinstufung zu überprüfen und die Koordinationspflichten bei Sub- und Nachunternehmern vertraglich abzusichern.

 

Die Arbeitsrechtsabteilung von GEMS Schindhelm berät Unternehmen bei der Umsetzung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Pflichten, bei der rechtssicheren Gestaltung interner Abläufe und Dokumentation sowie bei der Abwehr von Haftungs- und Bußgeldrisiken im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen.