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E-Commerce-Recht in der Türkei

Die Türkei gehört mit ihrer jungen, digital affinen Bevölkerung zu den dynamischsten E-Commerce-Märkten Europas. Rechtlicher Rahmen ist das Gesetz über die Regelung des elektronischen Handels Nr. 6563, das durch die große Reform des Jahres 2022 – in Kraft seit 2023 – grundlegend erweitert wurde und insbesondere elektronische Marktplätze einer strengen, größenabhängigen Regulierung unterwirft. Hinzu treten das Verbraucherschutzrecht mit den Regeln über Fernabsatzverträge, die Registrierungspflichten (ETBİS), das Werbe- und Nachrichtenrecht (İYS) sowie der Datenschutz. Der Beitrag gibt ausländischen Anbietern und Plattformen einen Überblick.

Inhaltsübersicht

  • Welche Regelwerke bestimmen den E-Commerce in der Türkei?
  • Wer ist Dienstleister und wer Vermittlungsdienstleister?
  • Welche Informations- und Registrierungspflichten gelten (ETBİS)?
  • Was brachte die Marktplatz-Reform von 2022?
  • Welche Regeln gelten für elektronische Handelsnachrichten (İYS)?
  • Welche Verbraucherrechte gelten im Fernabsatz?
  • Wann haften Plattformen für rechtsverletzende Inhalte und Produkte?
  • Welche steuerlichen Rahmenbedingungen gelten für den Online-Handel?
  • Was müssen ausländische Anbieter beachten?
  • Welche Fehler sind in der Praxis am häufigsten?
  • Wie sieht E-Commerce-Compliance in der Praxis aus? Ein Fall aus unserer Beratung
  • Fazit

Welche Regelwerke bestimmen den E-Commerce in der Türkei?

Kern ist das Gesetz Nr. 6563 mit seinen Verordnungen, das Informationspflichten, elektronischen Vertragsschluss, kommerzielle Nachrichten und die Pflichten der Plattformökonomie regelt. Daneben gelten das Verbraucherschutzgesetz Nr. 6502 mit der Fernabsatzverordnung, die KVKK für die Datenverarbeitung, das Steuerrecht mit besonderen Regeln für digitale Dienstleistungen sowie sektorspezifische Vorschriften etwa für Lebensmittel, Kosmetik und Arzneimittel. Wer den türkischen Markt online adressiert, muss diese Schichten zusammen denken – die Regulierung knüpft überwiegend an die Ausrichtung auf türkische Kunden an, nicht an den Sitz des Anbieters.

Wer ist Dienstleister und wer Vermittlungsdienstleister?

Das Gesetz unterscheidet den Dienstleister („hizmet sağlayıcı"), der eigene Waren oder Dienstleistungen elektronisch anbietet, vom Vermittlungsdienstleister („aracı hizmet sağlayıcı"), der die elektronische Handelsumgebung für fremde Angebote bereitstellt – also Marktplätze und Plattformen. Für den elektronischen Handel im engeren Sinne verwendet die Reform von 2022 zusätzlich die Begriffe des E-Commerce-Dienstleisters (ETHS) und des E-Commerce-Vermittlungsdienstleisters (ETAHS). An diese Rollen knüpfen unterschiedliche Pflichtenprogramme an; Mischmodelle – Plattformen mit Eigenhandel – unterliegen beiden Regimen und zusätzlich besonderen Beschränkungen.

Welche Informations- und Registrierungspflichten gelten (ETBİS)?

Dienstleister müssen vor Vertragsschluss umfassende Informationen bereitstellen – Identität und Kontaktdaten, die technischen Schritte des Vertragsschlusses, Speicherung und Zugänglichkeit des Vertragstextes, Korrekturmöglichkeiten und Verhaltenskodizes – und die Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigen. Daneben besteht die Pflicht zur Registrierung im Informationssystem des elektronischen Handels (ETBİS) beim Handelsministerium, über das auch bestimmte Meldungen – etwa zu Umsätzen und Zahlungsarten – laufen. Verstöße gegen Informations- und Registrierungspflichten sind bußgeldbewehrt; die ETBİS-Registrierung ist zudem faktische Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Marktauftritt.

Was brachte die Marktplatz-Reform von 2022?

Die Reform hat für E-Commerce-Vermittlungsdienstleister ein abgestuftes, an das Brutto-Transaktionsvolumen anknüpfendes Pflichtensystem geschaffen, dessen Schwellenwerte jährlich angepasst werden. Zu den zentralen Elementen gehören:

  • Verbot, eigene Marken auf dem eigenen Marktplatz zum Verkauf anzubieten – die Trennung von Plattform- und Eigenhandelsinteressen
  • Pflichten zu fairen Vertragsbedingungen gegenüber den Händlern: Beschränkungen einseitiger Änderungen, Transparenz von Rankings und Provisionen, Verbot unangemessener Vertragsstrafen
  • Datenportabilität und Beschränkungen der Nutzung von Händlerdaten für eigene Wettbewerbszwecke
  • Werbe- und Rabattbudget-Obergrenzen für große Plattformen sowie Beschränkungen bei Zahlungs-, Logistik- und Werbediensten
  • Lizenzpflicht für große und sehr große Plattformen: Ab bestimmten Volumen- und Transaktionsschwellen ist eine E-Commerce-Lizenz erforderlich, deren Gebühr progressiv am Volumen bemessen wird – ein international beachtetes Lenkungsinstrument

Teile der Reform waren Gegenstand verfassungsgerichtlicher Prüfung, die Grundstruktur ist jedoch in Kraft. Für ausländische Plattformen mit Türkei-Geschäft ist die jährliche Prüfung der Schwellenwerte und der Lizenzpflicht damit Teil der Compliance-Routine.

Welche Regeln gelten für elektronische Handelsnachrichten (İYS)?

Kommerzielle elektronische Nachrichten – E-Mail, SMS, automatisierte Anrufe – dürfen grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung des Empfängers versandt werden; für Nachrichten an Kaufleute und Gewerbetreibende gelten Erleichterungen. Einwilligungen und Ablehnungen werden über das zentrale staatliche Nachrichtenmanagementsystem („İleti Yönetim Sistemi" – İYS) verwaltet, in dem sich versendende Unternehmen registrieren und ihre Einwilligungen hinterlegen müssen; jede Nachricht muss eine einfache, kostenfreie Abmeldemöglichkeit enthalten. Verstöße werden je Nachricht mit Bußgeldern geahndet und können sich bei Massenversand vervielfachen – das İYS-Management gehört daher zwingend in jedes türkische CRM-Setup.

Welche Verbraucherrechte gelten im Fernabsatz?

Für Verträge mit Verbrauchern gilt die Fernabsatzverordnung zum Verbraucherschutzgesetz: Der Verbraucher ist vor Vertragsschluss umfassend vorzuinformieren und hat ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen; bei unterlassener Belehrung verlängert sich die Frist erheblich. Ausnahmen bestehen unter anderem für verderbliche Waren, individualisierte Produkte und entsiegelte Hygieneartikel. Die Reform hat zudem die Pflichten der Plattformen im Verbraucherverhältnis gestärkt: Der Vermittlungsdienstleister haftet für die Erfüllung der Informationspflichten und ist in die Abwicklung von Widerruf und Erstattung eingebunden. Hinzu kommen Lieferfristen, Gewährleistungsrechte und die Zuständigkeit der Verbraucherschiedsstellen und -gerichte für Streitigkeiten.

Wann haften Plattformen für rechtsverletzende Inhalte und Produkte?

Vermittlungsdienstleister sind nicht verpflichtet, die von Dritten bereitgestellten Inhalte allgemein zu überwachen. Sie müssen jedoch bei Kenntnis rechtsverletzender Inhalte tätig werden: Für Verletzungen gewerblicher Schutzrechte sieht das Gesetz ein förmliches Melde- und Entfernungsverfahren vor, in dem die Plattform auf begründete Meldung des Rechtsinhabers das Angebot entfernt und den Händler unterrichtet; gegen unberechtigte Meldungen steht dem Händler ein Widerspruchsmechanismus offen. Daneben bestehen produktsicherheitsrechtliche Mitwirkungspflichten. Für Markeninhaber ist dieses Verfahren das erste, schnellste Instrument gegen Fälschungsangebote; für Plattformen ist ein dokumentierter Notice-and-Takedown-Prozess Pflicht.

Welche steuerlichen Rahmenbedingungen gelten für den Online-Handel?

Der steuerliche Rahmen ist eigenständig zu prüfen und für die Geschäftsmodellwahl oft mitentscheidend: Ausländische Anbieter elektronischer Dienstleistungen an Verbraucher in der Türkei unterliegen einer besonderen Umsatzsteuerregistrierung ohne Niederlassungserfordernis; auf Erlöse aus digitaler Werbung, Inhalten und Vermittlung erhebt die Türkei zudem eine Digitaldienstleistungssteuer von 7,5 Prozent oberhalb der gesetzlichen Umsatzschwellen. Beim grenzüberschreitenden Warenverkauf sind die – zuletzt deutlich abgesenkten – Zoll- und Steuerfreigrenzen für Kleinsendungen sowie die Einfuhrabgaben einzuplanen, die das Direktversandmodell aus dem Ausland verteuert haben; viele Anbieter wechseln deshalb zu lokaler Lagerhaltung oder Fulfillment-Partnern, was wiederum ertragsteuerliche Betriebsstättenfragen aufwirft. Elektronische Rechnungsstellung (e-Fatura/e-Arşiv) und die Meldepflichten über ETBİS runden das Pflichtenbild ab.

Was müssen ausländische Anbieter beachten?

  • Marktausrichtung prüfen: Türkischsprachige Shops, Lieferungen in die Türkei und türkische Zahlungsmethoden begründen regelmäßig die Anwendung des türkischen Regimes.
  • ETBİS-Registrierung, Impressums- und Informationspflichten lokalisieren; Allgemeine Geschäftsbedingungen an türkisches Verbraucherrecht anpassen.
  • İYS-Registrierung und Einwilligungsmanagement vor dem ersten Newsletter einrichten.
  • KVKK-Compliance einschließlich Auslandsübermittlung der Kundendaten sicherstellen.
  • Steuerliche Pflichten prüfen: digitale Dienstleistungssteuer, Umsatzsteuerregistrierung für elektronische Dienstleistungen an Verbraucher sowie Zoll- und Einfuhrregeln für grenzüberschreitende Kleinsendungen.
  • Bei Plattformmodellen jährlich die Schwellen der Marktplatzregulierung und die Lizenzpflicht kontrollieren.

Welche Fehler sind in der Praxis am häufigsten?

  • Der türkische Shop geht ohne ETBİS-Registrierung und lokalisierte Pflichtangaben live – Bußgelder treffen zuerst die sichtbaren Formalien.
  • Newsletter werden ohne İYS-Registrierung und dokumentierte Einwilligungen versandt; die Bußgelder multiplizieren sich je Nachricht.
  • Die Widerrufsbelehrung wird aus der EU übernommen – Fristen, Ausnahmen und Musterformulare entsprechen nicht der türkischen Verordnung.
  • AGB regeln Gerichtsstand und Rechtswahl, ignorieren aber die zwingende Zuständigkeit der türkischen Verbraucherschiedsstellen.
  • Das Plattformmodell wächst über die Volumenschwellen, ohne dass die Lizenzpflicht und die verschärften Pflichten bemerkt werden.
  • Kundendaten fließen ins ausländische Konzern-CRM ohne KVKK-konforme Übermittlungsgrundlage.

Wie sieht E-Commerce-Compliance in der Praxis aus? Ein Fall aus unserer Beratung

Ein Fall aus unserer Beratungspraxis: Unsere Mandantin, ein deutscher Online-Marktplatz für Heimtextilien und Küchenwaren, hatte ihre bestehende Website ins Türkische lokalisiert, türkische Zahlungsmethoden integriert und den Markteintritt vollzogen; das Nettotransaktionsvolumen wuchs rasch. Als sie uns mandatierte, standen zwei Fragen im Raum: (1) Ist es zulässig, auf der eigenen Plattform sowohl Drittanbietern Raum zu geben als auch eigene Markenprodukte zu verkaufen? (2) Wird das wachsende Volumen eine E-Commerce-Lizenz erforderlich machen? Unsere Prüfung ergab, dass die Mandantin als elektronische Handelsvermittlerin (ETAHS) dem gestaffelten Pflichtenregime des Zusatzartikels 2 zum Gesetz Nr. 6563 unterliegt – und dass das Gesetz den Verkauf eigener Markenprodukte auf derselben Plattform unmittelbar verbietet, das bestehende Mischmodell (Marktplatz plus Eigenverkauf) diese Trennung also verletzte. Wir empfahlen daraufhin, die eigenen Produkte unter einer separaten Domain und in einer eigenen Rechtsperson zu vertreiben.

Schwellenberechnung und Lizenzpflicht: Das Gesetz stuft Anbieter, die in einem Kalenderjahr ein Nettotransaktionsvolumen von 30 Milliarden TL (gesetzliche Basisschwelle; die geltenden Beträge werden jährlich anhand der ETBİS-Daten indexiert – zuletzt zum 27. Februar 2026 um 48,07 % angehoben) und (als ETAHS) 100.000 Transaktionen überschreiten, als „groß/sehr groß“ ein; oberhalb dieser Schwelle greifen Obergrenzen für Werbe- und Rabattbudgets, Beschränkungen der Nutzung von Händlerdaten für den eigenen Wettbewerb der Plattform und – seit dem 1. Januar 2025 in Kraft – die Pflicht zur E-Commerce-Lizenz, deren Gebühr progressiv nach dem Nettotransaktionsvolumen berechnet wird. Das Volumen unserer Mandantin lag noch unter der Schwelle; angesichts des Wachstumstempos prognostizierten wir jedoch die Überschreitung im folgenden Kalenderjahr und rieten, den Lizenzantrag vorzubereiten – und, weil die Schwellen jährlich anhand der ETBİS-Daten neu berechnet werden, eine jährliche Monitoring-Routine einzurichten.

Verbraucherdimension und Ergebnis: Während des Projekts machte ein Verbraucher wegen eines Mangels an einem über die Plattform gekauften Produkt eine Forderung von 95.000 TL geltend. Die AGB unserer Mandantin sahen die Zuständigkeit der Istanbuler Gerichte vor – doch weil der Betrag unter der aktuellen Wertgrenze der Verbraucherschiedsstellen (186.000 TL für 2026) lag, konnte der Verbraucher unmittelbar die Schiedsstelle anrufen; die Gerichtsstandsklausel in den AGB kann dieses zwingende Verfahren nicht verdrängen, worauf wir klar hinwiesen – eine gegenteilige Verteidigung hätte nur Zeit und Kosten gekostet. Zusammen betrachtet zeigen die drei Fragen: Für ein wachsendes ausländisches E-Commerce-Unternehmen in der Türkei liegt das eigentliche Risiko nicht in einem einzelnen großen Verstoß, sondern darin, dass ETAHS/ETHS-Einstufung, Volumenschwellen und Verbraucherverfahrensrecht ein zusammenhängendes Compliance-System bilden, dessen Elemente einzeln, aber fortlaufend überwacht werden müssen.

Fazit

Das türkische E-Commerce-Recht hat sich mit der Reform von 2022 von einem Informationspflichtengesetz zu einer umfassenden Plattformregulierung entwickelt, die in ihrer Eingriffstiefe – Eigenmarkenverbot, Werbebudget-Deckel, volumenabhängige Lizenz – international ihresgleichen sucht. Für Händler bleibt der Markt attraktiv und gut zugänglich, verlangt aber die saubere Umsetzung von ETBİS, İYS, Verbraucher- und Datenschutzpflichten.

Ausländische Anbieter sollten ihren Türkei-Auftritt als eigenständiges Compliance-Projekt aufsetzen – von der Lokalisierung der Rechtstexte über das Einwilligungsmanagement bis zur jährlichen Schwellenprüfung bei Plattformmodellen – und die dynamische Verordnungspraxis des Handelsministeriums laufend beobachten.

Das IP/IT-Team von GEMS Schindhelm berät Händler, Plattformen und Investoren beim rechtssicheren Markteintritt in den türkischen E-Commerce – von ETBİS- und İYS-Compliance über AGB und Verbraucherrecht bis zur Marktplatzregulierung und Lizenzpflicht.