Internationale Rechtsberatung

Sie sind auf der Suche nach einer international tätigen Anwaltskanzlei? GEMS Schindhelm steht Ihnen mit internationalen Teams zur Seite und berät sie kompetent, engagiert und mit wertvoller Erfahrung vor Ort. Informieren Sie sich vorab online über verschiedenste Themengebiete des internationalen Wirtschaftsrechts. 

 

Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Türkei

Inhaltsübersicht

  1. Was ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Türkei?
  2. Wer ist steuerpflichtig?
  3. Wie wird die Bemessungsgrundlage ermittelt?
  4. Welche Steuersätze gelten?
  5. Welche Freibeträge und Befreiungen bestehen?
  6. Welche Fristen und Verfahren sind zu beachten?
  7. Was gilt für Schenkungen?
  8. Wie ist die Doppelbesteuerung geregelt?
  9. Welche praktischen Empfehlungen sind zu beachten?

1. Was ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Türkei?

Die Türkei erhebt eine einheitliche Erbschaft- und Schenkungsteuer (veraset ve intikal vergisi), die sowohl den Erwerb von Todes wegen als auch unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden erfasst. Die Rechtsgrundlage bildet das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (Veraset ve İntikal Vergisi Kanunu, Gesetz Nr. 7338).

Im Unterschied zu einigen europäischen Ländern – etwa Österreich, das seit 2008 keine Erbschaftsteuer mehr erhebt – besteuert die Türkei sowohl den Erwerb durch Erbschaft als auch durch Schenkung nach einem einheitlichen Gesetz, jedoch mit unterschiedlichen Steuersätzen.

2. Wer ist steuerpflichtig?

Die Steuerpflicht knüpft an den Erwerber (Erben bzw. Beschenkten) an, nicht an den Erblasser oder Schenker. Steuerpflichtig ist:

  • Jede natürliche oder juristische Person, die Vermögenswerte in der Türkei von Todes wegen oder durch Schenkung erwirbt, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitz.
  • Türkische Staatsangehörige, die im Ausland belegenes Vermögen erben oder geschenkt bekommen, unterliegen grundsätzlich ebenfalls der türkischen Erbschaft- und Schenkungsteuer, wobei im Ausland gezahlte Steuern unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden können.

Für ausländische Erben, die Vermögenswerte in der Türkei erben, besteht die Steuerpflicht hinsichtlich des in der Türkei belegenen Nachlasses. Der Steuerpflicht unterliegt dabei der Nettowert des erworbenen Vermögens, also nach Abzug der anteiligen Nachlassverbindlichkeiten.

3. Wie wird die Bemessungsgrundlage ermittelt?

Die Bemessungsgrundlage (matrah) ist der Verkehrswert (rayic bedel) des erworbenen Vermögens zum Zeitpunkt des Erwerbs. Die Ermittlung richtet sich nach der Art des Vermögenswerts:

Vermögenswert

Bewertung

Immobilien

Verkehrswert zum Todestag

Bankguthaben

Kontostand zum Todestag

Wertpapiere

Börsenkurs zum Todestag

Unternehmensanteile

Bilanzwert zum Todestag

Fahrzeuge / bewegl. Sachen

Verkehrswert zum Todestag

Von der Bemessungsgrundlage sind die Nachlassverbindlichkeiten (Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten, Kosten der Nachlassabwicklung) abzuziehen. Der verbleibende Nettowert bildet die steuerliche Bemessungsgrundlage für jeden einzelnen Erben.

4. Welche Steuersätze gelten?

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach einem progressiven Tarif erhoben. Die Steuersätze unterscheiden sich danach, ob der Erwerb durch Erbschaft oder durch Schenkung erfolgt. Für Schenkungen gelten höhere Sätze als für Erbschaften.

Die Tarifstufen und Grenzbeträge werden jährlich durch das Finanzministerium im Rahmen der allgemeinen Neubewertungssätze (yeniden değerleme oranı) angepasst. Stand 1. Januar 2026 gelten folgende Tarife:

Tarifstufe (Bemessungsgrundlage)

Erbschaft

Schenkung

Erste 3.000.000 TL

1 %

10 %

Nächste 7.000.000 TL

3 %

15 %

Nächste 15.000.000 TL

5 %

20 %

Nächste 30.000.000 TL

7 %

25 %

Über 55.000.000 TL hinaus

10 %

30 %

Die Tarifstufen werden jährlich im Amtsblatt (Resmî Gazete) veröffentlicht und können sich ändern.

5. Welche Freibeträge und Befreiungen bestehen?

Freibeträge (İstisna Tutarları)

Das Gesetz sieht verschiedene Freibeträge (istisna tutarları) vor, die den steuerpflichtigen Erwerb mindern. Stand 1. Januar 2026 gelten folgende Beträge:

Freibetrag

Betrag (2026)

Erbschaftsfreibetrag für Ehegatten und Abkömmlinge (füruğ) je Erbanteil

2.907.136 TL

Erbschaftsfreibetrag für den Ehegatten, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind

5.817.845 TL

Freibetrag für Schenkungen und sonstige unentgeltliche Erwerbe (ivazsız intikaller)

66.935 TL

Die Freibeträge werden jährlich im Amtsblatt (Resmî Gazete) veröffentlicht und können sich ändern.

Befreiungen

Darüber hinaus sind bestimmte Erwerbe vollständig von der Steuer befreit, insbesondere:

  • Bestimmte Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen und Vereine.
  • Erwerbe, die den jeweils gültigen Freibetrag nicht übersteigen – wobei bei Erwerben von Todes wegen der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung auch dann bestehen bleibt, wenn der Wert des erworbenen Vermögens unterhalb des Freibetrags liegt. Bei Schenkungen hingegen entfällt die Erklärungspflicht, wenn der Erwerb den Freibetrag nicht übersteigt.

Praxishinweis

Auch wenn der Wert des ererbten Vermögens unter dem Freibetrag liegt, muss bei Erwerben von Todes wegen eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden. Die Unterlassung kann zu Bußgeldern führen. Dieser Grundsatz wird in der Praxis häufig übersehen.

6. Welche Fristen und Verfahren sind zu beachten?

Steuererklärung (Beyanname)

Die Erben sind verpflichtet, beim zuständigen Finanzamt (vergi dairesi) eine Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung (veraset ve intikal vergisi beyannamesi) abzugeben. Die Erklärungsfristen richten sich nach dem Ort des Todes und dem Aufenthaltsort der Erben (Art. 9 Gesetz Nr. 7338):

Fallkonstellation

Erklärungsfrist

Erblasser und Erben im Inland

4 Monate ab dem Todesfall

Erblasser im Inland, Erben im Ausland

6 Monate ab dem Todesfall

Erblasser im Ausland, Erben in der Türkei

6 Monate ab dem Todesfall

Erblasser im Ausland, Erben im selben Land wie der Erblasser

4 Monate ab dem Todesfall

Erblasser im Ausland, Erben in einem Drittland (weder Türkei noch Land des Erblassers)

8 Monate ab dem Todesfall

Schenkungen

1 Monat ab der Schenkung

Steuerfestsetzung und Zahlung

Nach Prüfung der Erklärung setzt das Finanzamt die Steuer durch Steuerbescheid (vergi tahakkuku) fest. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird ab dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung in einem Zeitraum von drei Jahren in insgesamt sechs gleichen Raten entrichtet, die jeweils in den Monaten Mai und November eines jeden Jahres fällig werden.

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Für die Grundbuchumschreibung (tapu devri) und die Freigabe von Bankguthaben verlangen die türkischen Behörden regelmäßig eine steuerliche Bescheinigung, die von der zuständigen Steuerbehörde im konkreten Verfahren erteilt wird. Ohne diese Bescheinigung ist die Übertragung von Nachlassvermögen in der Praxis nicht möglich.

Praxishinweis

Die Einhaltung der Erklärungsfristen ist von besonderer Bedeutung: Versäumnisse führen zu Säumniszuschlägen und Verzugszinsen (gecikme zammı) und können die gesamte Nachlassabwicklung erheblich verzögern.

7. Was gilt für Schenkungen?

Schenkungen (ivazsız intikaller / bağışlar) unterliegen in der Türkei demselben Gesetz wie der Erwerb von Todes wegen, werden jedoch mit höheren Steuersätzen belegt. Die Steuersätze für Schenkungen liegen dabei erheblich über den Sätzen für den Erwerb von Todes wegen (vgl. Tarifübersicht oben).

Die Steuer entsteht mit der Ausführung der Schenkung. Bei Immobilien ist dies der Zeitpunkt der Grundbuchumschreibung; bei beweglichem Vermögen der Zeitpunkt der Übergabe oder Überweisung. Die Erklärungsfrist beträgt einen Monat ab Schenkung.

Erbrechtliche Relevanz: Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten können nach türkischem Erbrecht der Herabsetzungsklage (tenkis davası) unterliegen, wenn sie die Pflichtteile der gesetzlichen Erben verletzen (Art. 565 TMK). Die steuerliche Behandlung der Schenkung und die erbrechtliche Anfechtbarkeit sind dabei getrennt zu betrachten: Auch eine bereits versteuerte Schenkung kann erbrechtlich herabgesetzt werden.

Beispiel

Ein Erblasser schenkt seiner Nichte eine Wohnung in Ankara und entrichtet die Schenkungsteuer ordnungsgemäß. Nach seinem Tod stellt sich heraus, dass die Schenkung die Pflichtteile seiner Kinder verletzt. Die Kinder können die Herabsetzungsklage erheben, obwohl die Schenkung steuerlich korrekt abgewickelt wurde.

8. Wie ist die Doppelbesteuerung geregelt?

Die Frage der Doppelbesteuerung ist bei grenzüberschreitenden Erbfällen von erheblicher praktischer Bedeutung. Folgende Situation ergibt sich für die wichtigsten Korridore:

Türkei – Deutschland

Zwischen der Türkei und Deutschland besteht zwar ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA); dieses erfasst jedoch nicht die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Eine Anrechnung der in der Türkei gezahlten Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 21 ErbStG (einseitige Anrechnung) möglich sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Vermögen in der Türkei belegen ist und dort tatsächlich besteuert wurde.

Türkei – Österreich

Zwischen der Türkei und Österreich besteht kein Erbschaftsteuer-DBA. Da Österreich seit 2008 keine Erbschaftsteuermehr erhebt, stellt sich die Frage der Doppelbesteuerung bei österreichischen Erben in der Praxis in anderer Form: In Österreich können insbesondere grunderwerbsteuerliche Folgen relevant werden, wenn Immobilien betroffen sind. Eine Anrechnung der türkischen Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die österreichische Grunderwerbsteuer ist nicht vorgesehen.

Einseitige Entlastungsmaßnahmen

Das türkische Recht sieht in Art. 12 des Gesetzes Nr. 7338 eine einseitige Anrechnungsmöglichkeit vor: Im Ausland auf denselben Erwerb gezahlte Erbschaft- und Schenkungsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die türkische Steuer angerechnet werden. Dies setzt voraus, dass die ausländische Steuer tatsächlich gezahlt wurde und nachgewiesen werden kann.

9. Welche praktischen Empfehlungen sind zu beachten?

Die türkische Erbschaft- und Schenkungsteuer erfordert eine frühzeitige und sorgfältige Planung. Folgende Empfehlungen sind für die Praxis von besonderer Bedeutung:

  • Die Erklärungsfristen sind strikt einzuhalten. Die Fristen unterscheiden sich je nach Aufenthaltsort der Erben und Ort des Todesfalls erheblich (4, 6 oder 8 Monate für Erbschaften, 1 Monat für Schenkungen). Versäumnisse führen zu Säumniszuschlägen und Verzugszinsen und verzögern die Nachlassabwicklung.
  • Auch wenn der Nachlasswert unter dem Freibetrag liegt, ist bei Erwerben von Todes wegen eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Dies wird häufig übersehen.
  • Die steuerliche Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde ist Voraussetzung für die Grundbuchumschreibung. Ohne sie kann die Immobilie nicht auf die Erben übertragen werden.
  • Bei grenzüberschreitenden Erbfällen sollte frühzeitig geprüft werden, ob eine Anrechnung der türkischen Erbschaft- und Schenkungsteuer im Heimatstaat möglich ist.
  • Schenkungen zu Lebzeiten sollten nicht nur steuerlich, sondern auch erbrechtlich geprüft werden, da die höheren Schenkungsteuersätze und das Risiko der Herabsetzungsklage zu beachten sind.
  • Die jährliche Anpassung der Freibeträge und Tarifstufen erfordert eine aktuelle Berechnung. Planungen auf Basis veralteter Beträge können zu überraschenden Steuernachforderungen führen.
  • Eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Steuerberater im Heimatstaat und dem türkischen Steuerberater ist unerlässlich, um die Gesamtsteuerbelastung zu optimieren und Doppelbesteuerungen soweit möglich zu vermeiden.

Für individuelle Beratung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Türkei nehmen Sie gerne direkt Kontakt mit unserer Anwaltskanzlei auf.

Unser Tax-&-Legal-Team berät Sie umfassend zu allen steuerlichen und erbrechtlichen Fragen mit Türkei-Bezug.