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Markenrecht in der Türkei

Die Marke ist für Unternehmen, die auf dem türkischen Markt tätig sind oder ihre Produkte über die Türkei vertreiben, das wichtigste gewerbliche Schutzrecht. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über das gewerbliche Eigentum Nr. 6769 („Sınai Mülkiyet Kanunu" – SMK), das seit 2017 das türkische Marken-, Patent- und Designrecht in einem modernen, weitgehend an das EU-Recht angeglichenen Regelwerk zusammenführt. Zuständige Behörde ist das Türkische Patent- und Markenamt (TÜRKPATENT). Da in der Türkei – wie in den meisten Rechtsordnungen – das Eintragungsprinzip gilt, ist die frühzeitige Anmeldung für ausländische Unternehmen von strategischer Bedeutung: Wer zuerst anmeldet, sichert sich grundsätzlich das Recht.

Inhaltsübersicht

  • Was kann als Marke geschützt werden?
  • Warum ist die Eintragung in der Türkei so wichtig?
  • Wie läuft das Anmeldeverfahren vor TÜRKPATENT ab?
  • Welche Rolle spielt die internationale Registrierung (Madrider System)?
  • Welche Rechte gewährt die eingetragene Marke?
  • Was bedeuten Benutzungszwang und Verfallsrisiko?
  • Wie greift man fremde Marken an?
  • Wie werden Markenrechte durchgesetzt?
  • Welchen erweiterten Schutz genießen bekannte Marken?
  • Wann sind Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen sinnvoll?
  • Was tun bei Markenusurpation (bösgläubiger Registrierung)?
  • Welche Fehler sind in der Praxis am häufigsten?
  • Was sollten ausländische Unternehmen in der Praxis beachten?
  • Fazit

Was kann als Marke geschützt werden?

Als Marke schutzfähig sind alle Zeichen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und im Register klar und eindeutig darstellbar sind – insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Farben, Buchstaben, Zahlen, Klänge sowie die Form oder Verpackung der Ware. Vom Schutz ausgeschlossen sind unter anderem Zeichen ohne Unterscheidungskraft, rein beschreibende Angaben, Zeichen, die mit einer älteren Marke identisch oder verwechselbar ähnlich sind, sowie täuschende Zeichen. Der Schutz wird für die konkret beanspruchten Waren- und Dienstleistungsklassen nach der Nizza-Klassifikation gewährt; die Klassenstrategie sollte daher sorgfältig und mit Blick auf künftige Geschäftsfelder festgelegt werden.

Warum ist die Eintragung in der Türkei so wichtig?

Das türkische Markenrecht folgt dem Territorialitäts- und dem Eintragungsprinzip: Eine deutsche oder EU-Marke entfaltet in der Türkei keine Schutzwirkung, da die Türkei nicht Mitglied der EU ist und die Unionsmarke dort nicht gilt. Unternehmen, die den türkischen Markt beliefern, dort produzieren lassen oder Vertriebspartner einsetzen, ohne ihre Marke in der Türkei zu registrieren, riskieren, dass Dritte – nicht selten der eigene Distributor oder frühere Geschäftspartner – die Marke zuerst anmelden. Die Rückgewinnung einer solchen „gekaperten" Marke ist möglich, insbesondere über den Löschungsgrund der bösgläubigen Anmeldung und den besonderen Schutz des Agentenverhältnisses, aber langwierig und kostspielig. Die vorsorgliche Eintragung ist demgegenüber schnell und vergleichsweise günstig.

Wie läuft das Anmeldeverfahren vor TÜRKPATENT ab?

Das Verfahren gliedert sich in folgende Schritte:

Recherche: Vor der Anmeldung empfiehlt sich eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche im TÜRKPATENT-Register, um Kollisionen mit älteren Rechten zu erkennen.

Anmeldung und Formalprüfung: Die Anmeldung wird elektronisch eingereicht; ausländische Anmelder ohne Sitz in der Türkei müssen sich durch einen beim Amt registrierten Markenvertreter vertreten lassen. Das Amt prüft zunächst die Formerfordernisse und sodann die absoluten Schutzhindernisse von Amts wegen.

Veröffentlichung und Widerspruch: Beanstandungsfreie Anmeldungen werden im Markenbulletin veröffentlicht. Innerhalb von zwei Monaten ab Veröffentlichung können Inhaber älterer Rechte Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsverfahren kann der Anmelder vom Widersprechenden den Nachweis der ernsthaften Benutzung seiner älteren Marke verlangen, wenn diese seit mehr als fünf Jahren eingetragen ist – ein wirksames Verteidigungsmittel gegen Widersprüche aus unbenutzten Registermarken.

Eintragung: Bleibt der Widerspruch aus oder erfolglos, wird die Marke gegen Zahlung der Gebühr eingetragen. Der Schutz gilt zehn Jahre ab Anmeldetag und kann unbegrenzt um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

Gegen Entscheidungen des Amtes ist der Rechtsbehelf zum Wiederprüfungs- und Bewertungsausschuss von TÜRKPATENT eröffnet; dessen Entscheidungen können vor den spezialisierten Gerichten in Ankara angefochten werden. Ein reibungsloses Verfahren dauert in der Praxis regelmäßig etwa zwölf bis achtzehn Monate.

Welche Rolle spielt die internationale Registrierung (Madrider System)?

Die Türkei ist Mitglied des Madrider Protokolls. Deutsche und österreichische Unternehmen können den türkischen Schutz daher auch über eine internationale Registrierung bei der WIPO mit Benennung der Türkei erlangen; umgekehrt können türkische Basismarken international erstreckt werden. Die Benennung der Türkei durchläuft vor TÜRKPATENT dieselbe inhaltliche Prüfung einschließlich des Widerspruchsverfahrens. Ob die nationale Anmeldung oder der Madrider Weg vorzugswürdig ist, hängt vom Portfolio, der Kostenstruktur und der Reaktionsgeschwindigkeit im Beanstandungsfall ab; bei erwartetem Widerspruchsrisiko bietet die nationale Anmeldung mit lokalem Vertreter häufig praktische Vorteile.

Welche Rechte gewährt die eingetragene Marke?

Der Inhaber kann Dritten untersagen, ohne seine Zustimmung ein identisches oder verwechselbar ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen – einschließlich des Anbringens auf Waren und Verpackungen, des Inverkehrbringens, der Ein- und Ausfuhr sowie der Benutzung in Geschäftspapieren, in der Werbung und im Internet einschließlich der Verwendung als Domain oder Keyword. Bei bekannten Marken erstreckt sich der Schutz unter bestimmten Voraussetzungen auch auf unähnliche Waren. Die Marke ist zudem verkehrsfähig: Sie kann übertragen, lizenziert und verpfändet werden; Lizenz und Übertragung sollten zur Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten in das Register eingetragen werden.

Was bedeuten Benutzungszwang und Verfallsrisiko?

Die Marke muss innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung in der Türkei ernsthaft für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt werden; wird die Benutzung ohne berechtigten Grund unterlassen oder für einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt, kann die Marke auf Antrag für verfallen erklärt werden. Über Verfallsanträge entscheidet seit 2024 zunächst TÜRKPATENT im Verwaltungsverfahren. Unternehmen sollten die Benutzung – Rechnungen, Kataloge, Werbung, Umsatzzahlen mit Türkei-Bezug – fortlaufend dokumentieren, um Verfallsanträgen und Benutzungseinreden begegnen zu können.

Wie greift man fremde Marken an?

Kollidiert eine fremde Eintragung mit eigenen älteren Rechten oder blockiert sie den Markteintritt, stehen mehrere Angriffswege offen: die Nichtigkeitsklage wegen absoluter oder relativer Schutzhindernisse – einschließlich der praktisch wichtigen Fallgruppe der bösgläubigen Anmeldung, etwa durch Distributoren, ehemalige Partner oder professionelle Markenbesetzer –, der Verfallsantrag wegen fünfjähriger Nichtbenutzung sowie der Löschungsgrund der Entwicklung zur Gattungsbezeichnung. Über Verfallsanträge entscheidet seit 2024 zunächst TÜRKPATENT im Verwaltungsverfahren, was den Angriff auf unbenutzte Blockademarken beschleunigt und verbilligt hat. Zu beachten ist die Verwirkung: Wer die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke fünf Jahre lang in Kenntnis duldet, kann ihre Nichtigkeit grundsätzlich nicht mehr geltend machen – es sei denn, die Anmeldung war bösgläubig. Ein aktives Registermonitoring verhindert, dass Duldungsfristen unbemerkt anlaufen.

Wie werden Markenrechte durchgesetzt?

Bei Verletzungen stehen dem Inhaber zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung der verletzenden Waren, materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Herausgabe des Verletzergewinns zu; der entgangene Gewinn kann wahlweise auch nach einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet werden. Zuständig sind die spezialisierten Gerichte für geistiges und gewerbliches Eigentum. Von großer praktischer Bedeutung sind die einstweiligen Maßnahmen – einschließlich der Beweissicherung („delil tespiti") – sowie die Grenzbeschlagnahme durch den Zoll. Die vorsätzliche Markenverletzung ist darüber hinaus strafbewehrt: Herstellung und Vertrieb nachgeahmter Waren können mit Freiheitsstrafe geahndet werden, was der Durchsetzung gegen Produktpiraterie erhebliche Schlagkraft verleiht; Einzelheiten behandelt der gesonderte Beitrag zur Marken- und Produktpiraterie.

Welchen erweiterten Schutz genießen bekannte Marken?

Bekannte Marken im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft genießen erweiterten Schutz: Ihre Anmeldung durch Dritte kann auch ohne türkische Voreintragung verhindert werden, und der Schutz eingetragener bekannter Marken erstreckt sich auf die Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft und Wertschätzung. Besonderen Schutz genießt der Markeninhaber ferner gegenüber seinem Agenten oder Vertreter: Meldet dieser die Marke ohne Zustimmung im eigenen Namen an, kann der Inhaber Widerspruch einlegen, die Löschung sowie die Übertragung der Eintragung auf sich verlangen. Ergänzend kann gegen unlautere Nachahmungen – auch ohne Markeneintragung – über das Lauterkeitsrecht des türkischen Handelsgesetzbuchs vorgegangen werden.

Wann sind Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen sinnvoll?

Nicht jeder Konflikt muss ausgetragen werden: Kollidieren ähnliche Zeichen in unterschiedlichen Produktsegmenten oder Vertriebskanälen, sind Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen ein bewährtes Instrument – mit Regelungen zu Waren- und Klassenabgrenzung, Gestaltungsvorgaben, geografischen Beschränkungen und Widerspruchsverzichten. Das Gesetz Nr. 6769 erkennt die Zustimmung des älteren Rechtsinhabers ausdrücklich an: Mit einer notariell beglaubigten Zustimmungserklärung („muvafakatname") kann eine jüngere Anmeldung trotz älterer identischer oder ähnlicher Marke eingetragen werden. Solche Vereinbarungen sollten sorgfältig formuliert werden, da sie das Portfolio langfristig binden; zugleich sind sie oft der schnellste Weg, jahrelange Widerspruchsschlachten zu vermeiden.

Was tun bei Markenusurpation (bösgläubiger Registrierung)?

Das häufigste Hindernis für ausländische Unternehmen ist, dass die eigene Marke bereits von einem Dritten – oft vom Nachahmer selbst oder einem mit ihm verbundenen Akteur – bösgläubig in der Türkei registriert wurde. Hat der ausländische Markeninhaber vor dem Markteintritt keine eigene Anmeldung vorgenommen, kann ein lokaler Akteur das identische oder verwechslungsfähig ähnliche Zeichen auf seinen eigenen Namen eintragen lassen; bis zur Nichtigerklärung erscheint dann ein anderer als rechtlicher „Inhaber“ der Marke – und der wahre Markeninhaber kann Instrumente wie Strafanzeige oder Zollantrag erst nutzen, wenn dieses Hindernis beseitigt ist.

Nach dem Gesetz Nr. 6769 können bösgläubige Markenregistrierungen mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden – ohne jede Frist. Der Nachweis der Bösgläubigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; die Gerichte prüfen typischerweise folgende Elemente:

  • ob zwischen dem Registrierenden und dem ausländischen Markeninhaber zuvor eine Geschäftsbeziehung bestand (Vertriebs- oder Händlervertrag, Lieferverhandlungen),
  • ob das registrierte Zeichen mit der ausländischen Marke identisch oder bis zur Ununterscheidbarkeit ähnlich ist,
  • ob die ausländische Marke vor dem Registrierungsdatum in der Türkei oder international bekannt war oder zumindest im Herkunftsland seit Längerem mit gewisser Intensität benutzt wurde,
  • ob der Registrierende das Zeichen tatsächlich benutzen wollte (oder lediglich Blockade- bzw. Erpressungsabsichten verfolgte).

Selbst wenn die Nichtigkeitsklage zügig entschieden wird, ist sie ein Zivilverfahren, dessen Rechtskraft Jahre dauern kann; während dieser Zeit kann der Markeninhaber weder Strafanzeige erstatten noch einen Zollantrag stellen, denn das eingetragene Recht liegt formal bei einem anderen. Für ausländische Unternehmen, die den türkischen Markt erschließen wollen (oder deren Produkte bereits in der Türkei gefertigt werden oder sie durchqueren), ist die wirksamste Strategie deshalb die Investition in die präventive Registrierung statt in die spätere Pirateriebekämpfung: Die Markenanmeldung sollte vor dem Markteintritt erfolgen – möglichst lange vor der Produkteinführung.

Welche Fehler sind in der Praxis am häufigsten?

  • Der Vertrieb startet vor der Anmeldung – und der türkische Partner meldet die Marke zuerst an.
  • Nur die Wortmarke wird geschützt; Logo, türkische Transkription und Produktlinien bleiben ungeschützt.
  • Die Klassenwahl bildet nur das heutige Sortiment ab und blockiert spätere Erweiterungen nicht ab.
  • Benutzungsnachweise werden nicht archiviert – im Verfalls- oder Widerspruchsverfahren fehlt dann die Munition.
  • Widerspruchsfristen werden mangels Registerüberwachung versäumt; der spätere Angriff ist teurer und langsamer.
  • Lizenzen und Übertragungen werden nicht registriert und sind gegenüber Dritten nicht gesichert.

Was sollten ausländische Unternehmen in der Praxis beachten?

  • Vor Markteintritt oder Aufnahme einer Vertriebsbeziehung die Marke in der Türkei anmelden – nicht erst nach dem ersten Konflikt.
  • Auch die türkische Transkription, gegebenenfalls abweichende Schreibweisen und das Logo als eigene Anmeldungen erwägen.
  • Vertriebs-, Agentur- und Herstellungsverträge um klare Markenklauseln ergänzen: Anmeldeverbot, Herausgabepflichten, Folgen bei Vertragsende.
  • Register überwachen (Watch-Service), um fremde Anmeldungen innerhalb der zweimonatigen Widerspruchsfrist angreifen zu können.
  • Benutzungsnachweise systematisch archivieren und Verlängerungsfristen zentral verwalten.

Fazit

Das türkische Markenrecht bietet mit dem Gesetz Nr. 6769 ein modernes, EU-kompatibles Schutzsystem mit wirksamen zivil-, straf- und zollrechtlichen Durchsetzungsinstrumenten. Entscheidend ist der Zeitfaktor: Wegen des Eintragungsprinzips sollte die Anmeldung vor dem Markteintritt und vor der Offenlegung gegenüber Geschäftspartnern erfolgen; die zweimonatige Widerspruchsfrist und der fünfjährige Benutzungszwang verlangen eine laufende Portfolioverwaltung.

Für ausländische Unternehmen empfiehlt sich eine türkeispezifische Markenstrategie – von der Klassenwahl über die Registerüberwachung bis zu markenrechtlich abgesicherten Vertriebsverträgen –, um den Wert der Marke auf einem der dynamischsten Märkte der Region zu sichern.

Das IP/IT-Team von GEMS Schindhelm berät Unternehmen bei der Anmeldung, Verwaltung und Verteidigung von Marken in der Türkei, in Widerspruchs-, Löschungs- und Verletzungsverfahren sowie bei der markenrechtlichen Gestaltung von Vertriebs- und Lizenzbeziehungen.