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Urheberrecht in der Türkei

Das türkische Urheberrecht ist im Gesetz über geistige und künstlerische Werke Nr. 5846 („Fikir ve Sanat Eserleri Kanunu" – FSEK) geregelt, das aus dem Jahr 1951 stammt und durch zahlreiche Novellen an die internationalen Übereinkommen – insbesondere die Berner Übereinkunft und die WIPO-Verträge – angepasst wurde. Es schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst einschließlich Computerprogrammen und Datenbanken, ohne dass es einer Registrierung bedarf. Für ausländische Unternehmen ist das Urheberrecht vor allem bei Software, Werbe- und Medieninhalten, technischen Zeichnungen und beim Rechteerwerb von Agenturen und Auftragnehmern von Bedeutung.

Inhaltsübersicht

  • Welche Werke sind geschützt und wann entsteht der Schutz?
  • Wie werden Computerprogramme und Datenbanken geschützt?
  • Wer ist Urheber und was gilt bei Arbeitnehmern und Auftragswerken?
  • Welche Rechte hat der Urheber?
  • Wie werden Rechte übertragen und lizenziert?
  • Wie lange dauert der Schutz und welche Schranken bestehen?
  • Welche Rolle spielen verwandte Schutzrechte und Verwertungsgesellschaften?
  • Wie wird das Urheberrecht durchgesetzt?
  • Wie verläuft ein Urheberrechtsprozess in der Praxis?
  • Wie beurteilen die Gerichte Plagiatsvorwürfe? Ein aktuelles Berufungsurteil
  • Wie werden Rechteklauseln richtig gestaltet?
  • Welche Fehler sind in der Praxis am häufigsten?
  • Fazit

Welche Werke sind geschützt und wann entsteht der Schutz?

Geschützt sind geistige Schöpfungen, die die Individualität ihres Urhebers tragen („sahibinin hususiyetini taşıyan") und einer der vier Werkkategorien des Gesetzes zuzuordnen sind: Sprach- und Schriftwerke einschließlich Computerprogrammen, Musikwerke, Werke der bildenden Künste sowie Filmwerke. Bearbeitungen und Sammlungen – darunter Datenbanken, deren Auswahl oder Anordnung eine eigene Schöpfung darstellt – genießen eigenständigen Schutz. Der Schutz entsteht mit der Schöpfung des Werkes automatisch; einer Eintragung, eines Vermerks oder einer Hinterlegung bedarf es nicht. Für bestimmte Werkarten, insbesondere Film- und Musikwerke, bestehen Registrierungs- und Kennzeichnungsverfahren beim Kulturministerium, die jedoch Beweis- und Ordnungsfunktion haben und keine Schutzvoraussetzung sind. Die freiwillige Registrierung sowie notarielle Zeitstempel und vergleichbare Nachweise sind gleichwohl praktisch wertvoll, um Urheberschaft und Priorität im Streitfall zu belegen.

Wie werden Computerprogramme und Datenbanken geschützt?

Computerprogramme sind ausdrücklich als Sprachwerke geschützt; der Schutz umfasst den Quell- und Objektcode sowie das Vorbereitungsmaterial, nicht jedoch die zugrunde liegenden Ideen, Algorithmen und Schnittstellenprinzipien als solche. Dem berechtigten Nutzer sind bestimmte Handlungen gesetzlich gestattet – etwa die Erstellung einer Sicherungskopie, das Beobachten und Testen des Programms sowie die Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität in den engen gesetzlichen Grenzen. Für Datenbanken besteht neben dem urheberrechtlichen Schutz der Struktur ein eigenes Schutzrecht sui generis für die wesentliche Investition des Datenbankherstellers mit einer Schutzdauer von 15 Jahren. Da Softwareschutz kein Registerrecht ist, kommt der vertraglichen Absicherung – Escrow, Vertraulichkeit, klare Rechteketten bei Subunternehmern – besondere Bedeutung zu; ergänzend können technische Erfindungen mit Softwarebezug unter den patentrechtlichen Voraussetzungen geschützt werden.

Wer ist Urheber und was gilt bei Arbeitnehmern und Auftragswerken?

Urheber ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat; bei mehreren Schöpfern entstehen gemeinschaftliche Rechte. Für die Unternehmenspraxis zentral ist Artikel 18 FSEK: Die Verwertungsrechte an Werken, die Arbeitnehmer und sonstige Beschäftigte in Erfüllung ihrer Dienstpflichten schaffen, werden – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung oder sich aus den Umständen ergebender Abreden – vom Arbeitgeber ausgeübt. Diese gesetzliche Zuordnung erfasst jedoch nur die Ausübung der Verwertungsrechte und nicht die Urheberpersönlichkeitsrechte, die beim Schöpfer verbleiben. Bei freien Auftragnehmern, Agenturen und Softwarehäusern gibt es keine vergleichbare Automatik: Ohne ausdrückliche vertragliche Rechteeinräumung verbleiben die Rechte beim Auftragnehmer – einer der häufigsten und teuersten Fehler in der Praxis. Verträge über Auftragsentwicklung und Kreativleistungen müssen die Rechteübertragung daher ausdrücklich, schriftlich und einzeln regeln.

Welche Rechte hat der Urheber?

Das Gesetz unterscheidet Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte:

  • Persönlichkeitsrechte: das Recht der Veröffentlichung, das Recht auf Namensnennung, das Recht auf Schutz der Werkintegrität gegen Entstellungen sowie bestimmte Zugangs- und Rückrufsrechte. Sie sind unverzichtbar und unübertragbar; möglich ist nur die Gestattung ihrer Ausübung.
  • Verwertungsrechte: Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung sowie öffentliche Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung über digitale Netze. Für die Weiterveräußerung von Originalwerken der bildenden Kunst besteht ein Folgerecht.

Wie werden Rechte übertragen und lizenziert?

Verträge über Verwertungsrechte bedürfen der Schriftform und müssen die betroffenen Rechte einzeln bezeichnen; pauschale Übertragungen „aller Rechte" genügen dem Bestimmtheitsgebot nicht und sind insoweit unwirksam. Die Übertragung von Rechten an künftigen, noch nicht geschaffenen Werken ist unwirksam – bei laufenden Entwicklungsverhältnissen ist daher mit Verpflichtungs- und nachlaufenden Übertragungsmechanismen zu arbeiten. Möglich sind vollständige Rechtsübertragungen sowie einfache und ausschließliche Lizenzen; im Zweifel gilt die Einräumung als einfache Lizenz. Diese Formstrenge unterscheidet das türkische Recht von manchen ausländischen Rechtsordnungen und macht die sorgfältige Gestaltung von IP-Klauseln in Entwicklungs-, Agentur- und Medienverträgen unverzichtbar; ausländische Vertragsmuster sollten nicht ungeprüft übernommen werden.

Wie lange dauert der Schutz und welche Schranken bestehen?

Der Schutz währt grundsätzlich für die Lebenszeit des Urhebers und 70 Jahre über seinen Tod hinaus; bei juristischen Personen als Rechtsinhabern beträgt die Frist 70 Jahre ab Veröffentlichung. Schranken bestehen unter anderem für die private Vervielfältigung ohne Erwerbszweck, für Zitate, für die Nutzung zu Unterrichtszwecken, für die Berichterstattung über Tagesereignisse sowie für bestimmte Nutzungen durch behinderte Menschen; die Schranken sind eng auszulegen und teils vergütungspflichtig. Amtliche Texte wie Gesetze und Gerichtsentscheidungen sind schutzfrei.

Welche Rolle spielen verwandte Schutzrechte und Verwertungsgesellschaften?

Neben dem Urheber schützt das Gesetz die Leistungen der ausübenden Künstler, der Tonträger- und Filmhersteller sowie der Sendeunternehmen (verwandte Schutzrechte). Die kollektive Rechtewahrnehmung erfolgt durch Verwertungsgesellschaften („meslek birlikleri"), die insbesondere für Musiknutzungen in Gastronomie, Handel, Rundfunk und bei Veranstaltungen Lizenzen erteilen und Tarife durchsetzen. Unternehmen, die in der Türkei öffentlich Musik nutzen oder Inhalte senden, sollten ihre Lizenzlage gegenüber den zuständigen Gesellschaften klären, da die Nutzung ohne Lizenz zivil- und strafrechtlich verfolgt werden kann.

Wie wird das Urheberrecht durchgesetzt?

Zivilrechtlich stehen dem Rechtsinhaber Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzklagen zur Verfügung; als Besonderheit kann bei Verletzung der Verwertungsrechte anstelle des nachzuweisenden Schadens ein Betrag bis zum Dreifachen der üblichen Lizenzgebühr verlangt werden – ein scharfes, präventiv wirkendes Instrument. Einstweiliger Rechtsschutz und Beweissicherung sind verfügbar; zuständig sind die spezialisierten Gerichte für geistiges Eigentum. Strafrechtlich sind die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe sowie die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen mit Freiheits- und Geldstrafen bedroht; die Verfolgung setzt in der Regel einen Strafantrag voraus. Für Online-Verletzungen sieht das Gesetz ein besonderes Melde- und Entfernungsverfahren über die Staatsanwaltschaft vor, mit dem der Zugang zu verletzenden Inhalten gesperrt werden kann.

Wie verläuft ein Urheberrechtsprozess in der Praxis?

Ein typisches Verletzungsverfahren durchläuft mehrere Phasen. Am Anfang steht regelmäßig die Konkretisierung der Verletzung: die Dokumentation des verletzenden Inhalts (Softwarecode, Bild, Text, Design) durch notarielle Feststellung oder IT-forensische Sicherung sowie – wo möglich – die Zusammenstellung prioritätsälteren Materials, das die Urheberschaft belegt (Entwurfsdateien, Zeitstempel, Versionshistorie). Diese Vorbereitung entscheidet weitgehend über das Schicksal der Klage, denn im türkischen Prozessrecht werden Urheberschaft und Verletzung als Tatfragen dem Sachverständigenbeweis überantwortet.

Vor der Klage – und oft zeitgleich mit ihr – werden Beweissicherung und einstweilige Verfügung beantragt: die gerichtliche Sicherstellung von Kopien des verletzenden Materials, des Quellcodes oder der Produktionsunterlagen sowie die vorläufige Unterbindung der fortgesetzten Verletzung (Verkauf, Veröffentlichung, Vertrieb). Diese frühe Phase gehört zu den kritischsten Momenten des Verfahrens, weil sie der Gegenseite die Möglichkeit nimmt, Beweise zu verändern oder die Verletzung zu vertiefen.

In der Hauptsache beruft sich die beklagte Partei typischerweise auf unabhängige Entwicklung (ohne Kopieren), auf gesetzliche Schranken (Zitat, Nutzung zu Unterrichtszwecken) oder auf eine angeblich erfolgte Rechteübertragung – letztere Verteidigung bleibt gerade wegen des im Beitrag betonten Erfordernisses klarer, schriftlicher Rechteklauseln oft schwach: Fehlt eine schriftliche, die Befugnisse einzeln aufzählende Übertragung, steht auch die Rechtsposition des Beklagten auf tönernen Füßen. Zur Beurteilung der Code- oder Inhaltsähnlichkeit zieht das Gericht ein Sachverständigengremium bei; ob Einwendungen gegen das Gutachten rechtzeitig und technisch fundiert erhoben werden, beeinflusst den Verfahrensverlauf unmittelbar.

Das Verfahren kann mit Unterlassung und Schadensersatz enden – oder unter dem Druck des Prozesses in einem Vergleich (Einmalzahlung für die Vergangenheit, Lizenz für die Zukunft oder vollständige Nutzungseinstellung). Eine parallele Strafanzeige kann, insbesondere wenn die Gegenseite bei der Beweisvorlage mauert, über die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefugnisse der Staatsanwaltschaft als zusätzliches Druck- und Beweiserschließungsmittel dienen.

Wie beurteilen die Gerichte Plagiatsvorwürfe? Ein aktuelles Berufungsurteil

Wie die türkischen Gerichte Plagiatsvorwürfe beurteilen, zeigt aktuell das Berufungsurteil des Landgerichts Istanbul (16. Zivilkammer des Berufungsgerichts, E. 2024/489, K. 2025/1393, Urteil vom 12.11.2025). Die klagende Autorin machte geltend, zwischen ihrem Werk und dem Roman des beklagten Autors bestünden Übereinstimmungen bei Titel, Handlung, Schauplätzen und Figuren, und verlangte auf Grundlage des FSEK Feststellung und Beseitigung der Verletzung sowie Schadens- und Schmerzensgeld. Die Klage richtete sich auch gegen den Verlag; dieser verteidigte sich damit, seine Pflichten aus dem Rechteübertragungsvertrag mit dem Autor erfüllt zu haben und zu einer inhaltlichen Prüfung des Werkes nicht verpflichtet zu sein.

Das Urteil illustriert unmittelbar die oben beschriebene zweistufige Beweisstruktur (Rechtsinhaberschaft + unzulässige Übernahme): Das Gericht für geistiges Eigentum Istanbul-Anadolu stellte fest, dass der Streit nicht mit dem Rechtswissen des Richters zu entscheiden war und Sachverständigenbeweis zwingend war; das Gremium verglich beide Werke nach Titelähnlichkeit, Handlung, Figuren, Ort-Zeit-Gefüge und Erzählstruktur und stellte fest, dass die Übernahme „weit über eine Inspiration hinausgehend, auf Plagiatsniveau“ lag, und bezifferte diesen Anteil mit 5 %. Auf dieser Grundlage bejahte das Gericht die Verletzung der FSEK-Rechte durch den beklagten Autor; der Verlag wurde, weil er das Werk druckte und vertrieb, nach Artikel 54 FSEK mitverantwortlich gehalten.

Bei der Schadensberechnung zeigt das Urteil, wie die Mechanismen des Artikels 70 FSEK praktisch funktionieren: Den Schadensersatz nach Artikel 70 Absatz 2 berechnete das Gericht anhand der Plagiatsquote von 5 %; für den nach Artikel 70 Absatz 3 verlangten Anspruch – bei dem der gesamte vom Verletzer erzielte Gewinn herausverlangt werden kann – lehnte es einen Abzug nach der Plagiatsquote dagegen ab, denn dort wird nicht der tatsächliche Schaden, sondern der volle Verletzergewinn abgeschöpft. Diese Differenzierung ist ein anschauliches Beispiel dafür, wie die im Beitrag beschriebene Option „Gewinnabschöpfung statt Schadensnachweis“ von den Gerichten gehandhabt wird.

In der Berufung machten die Beklagten geltend, die Unterschiede beider Werke seien vom Sachverständigen unzureichend gewürdigt und der Plagiatsbegriff rechtsfehlerhaft ausgelegt worden; das Berufungsgericht befand jedoch das Gutachten für überprüfbar und urteilstauglich und das erstinstanzliche Verfahren für rechtsfehlerfrei und wies die Berufung in der Sache zurück. Zurückgewiesen wurde auch die Verjährungseinrede, weil der Druck des beklagten Werkes nach Klageerhebung fortgesetzt wurde – bei andauernden Verletzungen beginnt die Verjährung neu zu laufen.

Für ausländische Investoren und Content-Produzenten verdichtet das Urteil drei praktische Lehren: Erstens sind Plagiatsvorwürfe keine subjektive literarische Wertung, sondern eine technische, auf Sachverständigenbeweis gestützte Feststellung. Zweitens können sich Verlage und Vertriebspartner der Haftung nicht vollständig unter Berufung auf den Rechteübertragungsvertrag mit dem Autor entziehen – auch der Verleger haftet nach Artikel 54 FSEK mit. Drittens ist die Gewinnabschöpfung nach Artikel 70 Absatz 3 ein eigenständiger, scharfer Anspruch, der nicht quotal nach dem Verletzungsanteil, sondern auf den gesamten Verletzergewinn gerichtet werden kann.

Wie werden Rechteklauseln richtig gestaltet?

Wegen der strengen Form- und Bestimmtheitsanforderungen des türkischen Urheberrechts sollte jede Rechteklausel in Entwicklungs-, Agentur- und Medienverträgen mindestens Folgendes leisten:

  • Schriftform wahren und die übertragenen Verwertungsrechte einzeln benennen: Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung, öffentliche Wiedergabe einschließlich digitaler Zugänglichmachung
  • Reichweite präzisieren: zeitlich, räumlich und inhaltlich – einschließlich künftiger Nutzungsarten, soweit gesetzlich zulässig
  • Das Verbot der Vorausübertragung künftiger Werke durch Verpflichtungs- und fortlaufende Übertragungsmechanismen (je Meilenstein, Abnahme oder Sprint) auffangen
  • Die Rechtekette schließen: Zusicherung des Vertragspartners, dass Arbeitnehmer-, Freelancer- und Subunternehmerrechte wirksam eingeholt sind, mit Freistellungsklausel
  • Urheberpersönlichkeitsrechte adressieren: Gestattung von Änderungen und Verzicht auf Namensnennung, soweit rechtlich möglich
  • Materialherausgabe regeln: Quellcode, offene Dateien, Projektdokumentation und Zugangsdaten

Welche Fehler sind in der Praxis am häufigsten?

  • Pauschale „Alle-Rechte-übertragen"-Klauseln aus angloamerikanischen Mustern – nach türkischem Recht unwirksam bzw. wirkungslos.
  • Verträge mit Agenturen ohne jede Rechteklausel: Die Rechte verbleiben beim Auftragnehmer, das Unternehmen zahlt für Inhalte, die ihm nicht gehören.
  • Freelancer des Dienstleisters werden übersehen – die Rechtekette hat Löcher, die erst im Streit sichtbar werden.
  • Musiknutzung in Filialen, Hotels und Events ohne Lizenz der Verwertungsgesellschaften – zivil- und strafrechtlich riskant.
  • Keine Beweisvorsorge für die Urheberschaft: Bei Kopien fehlt der Prioritätsnachweis, den Zeitstempel oder Hinterlegung geliefert hätten.
  • Der dreifache Lizenzschaden wird in der eigenen Anspruchsdurchsetzung nicht geltend gemacht und Verhandlungspotenzial verschenkt.

Fazit

Das türkische Urheberrecht gewährt registerfreien, langfristigen Schutz mit starken Durchsetzungsinstrumenten – bis hin zum dreifachen Lizenzschaden und strafrechtlicher Verfolgung. Seine Fallstricke liegen im Vertragsrecht: Schriftform, Einzelbezeichnung der Rechte und das Verbot der Vorausübertragung künftiger Werke machen sorgfältig gestaltete Rechteklauseln zur Grundvoraussetzung jedes Software-, Agentur- und Medienprojekts mit Türkei-Bezug.

Unternehmen sollten ihre Rechteketten – vom Arbeitnehmer über Subunternehmer bis zur Agentur – lückenlos dokumentieren, Beweisvorsorge für die Urheberschaft treffen und bei öffentlicher Musik- und Inhaltsnutzung die Lizenzlage gegenüber den Verwertungsgesellschaften klären.

Das IP/IT-Team von GEMS Schindhelm berät Unternehmen bei der urheberrechtlichen Absicherung von Software-, Medien- und Kreativprojekten, bei der Gestaltung von Rechteübertragungen und Lizenzen sowie bei der zivil- und strafrechtlichen Durchsetzung von Urheberrechten in der Türkei.