20 Jahre Einkommensteuerbefreiung für Neuansässige in der Türkei: Mükerrer Artikel 20/D des türkischen Einkommensteuergesetzes

Mit dem im Amtsblatt vom 4. Juni 2026 veröffentlichten Gesetz Nr. 7582 hat der türkische Gesetzgeber einen auch im internationalen Vergleich bemerkenswerten Anreiz geschaffen: Natürliche Personen, die unter bestimmten Voraussetzungen neu in der Türkei ansässig werden, sind mit ihren außerhalb der Türkei erzielten Einkünften für die Dauer von zwanzig Jahren von der Einkommensteuer befreit (Mükerrer Artikel 20/D des türkischen Einkommensteuergesetzes — GVK). Die Regelung ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets, das hochqualifizierte Fachkräfte, Investoren und im Ausland lebende türkische Staatsangehörige in die Türkei ziehen soll.

Der vorliegende Beitrag behandelt die der Befreiung zugrunde liegenden Grundbegriffe, die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme, ihren Umfang und ihre Grenzen sowie die weiteren steuerlichen Instrumente, die bei einer geplanten Wohnsitzverlegung in die Türkei mitbedacht werden sollten.

Grundbegriff: Steuerliche Ansässigkeit in der Türkei und unbeschränkte Steuerpflicht

Ausgangspunkt der Befreiung ist die Unterscheidung des türkischen Einkommensteuerrechts zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. In der Türkei ansässige natürliche Personen sind unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen grundsätzlich mit sämtlichen im In- und Ausland erzielten Einkünften — also mit ihrem Welteinkommen — der türkischen Einkommensteuer. Nicht in der Türkei ansässige Personen (beschränkt Steuerpflichtige) werden dagegen nur mit ihren in der Türkei erzielten Einkünften besteuert. Mükerrer Artikel 20/D ist eine gesetzlich befristete und inhaltlich umrissene Ausnahme von diesem Welteinkommensprinzip.

Ob eine Person in der Türkei als ansässig gilt, bestimmt sich nach Artikel 4 GVK anhand zweier alternativer Kriterien; die Erfüllung eines der beiden genügt:

  • Wohnsitzkriterium: Als ansässig gilt, wer seinen Wohnsitz (ikametgâh) in der Türkei hat. Wohnsitz im Sinne des türkischen Zivilgesetzbuchs ist der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens niedergelassen hat. Maßgeblich ist nicht die Dauer der physischen Anwesenheit, sondern die Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die Türkei; berücksichtigt werden etwa der Erwerb oder die Anmietung einer Wohnung, der Umzug der Familie sowie die Konzentration der sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen in der Türkei.
  • Aufenthaltskriterium: Als ansässig gilt ferner, wer sich innerhalb eines Kalenderjahres ununterbrochen mehr als sechs Monate in der Türkei aufhält — auch ohne dortigen Wohnsitz. Vorübergehende Abwesenheiten (etwa kurze Auslandsreisen) unterbrechen diese Frist nicht.

Artikel 5 GVK enthält eine wichtige Korrektur: Geschäftsleute, Wissenschaftler, Experten, Beamte und Pressekorrespondenten, die zu einem bestimmten und vorübergehenden Zweck in die Türkei kommen, sowie Personen, die sich zu Ausbildungs-, Behandlungs-, Erholungs- oder Reisezwecken dort aufhalten, gelten auch bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten nicht als ansässig. Ein längerer tatsächlicher Aufenthalt in der Türkei begründet somit nicht in jedem Fall die unbeschränkte Steuerpflicht; entscheidend sind Zweck und Charakter des Aufenthalts.

Auf internationaler Ebene treten die Doppelbesteuerungsabkommen hinzu: Gilt eine Person nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht sowohl in der Türkei als auch im anderen Vertragsstaat als ansässig, entscheiden die abgestuften Kriterien des Abkommens (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit) darüber, welcher Staat für Abkommenszwecke als Ansässigkeitsstaat gilt. Bei einer geplanten Wohnsitzverlegung in die Türkei ist diese Prüfung gesondert und ergänzend zur innerstaatlichen Analyse vorzunehmen.

Voraussetzungen der Befreiung

Die Inanspruchnahme der Befreiung nach Mükerrer Artikel 20/D setzt das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen voraus:

  1. Ansässigkeit in der Türkei: Die Person muss nach den vorstehend dargestellten Kriterien in der Türkei als ansässig gelten und damit der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Die Befreiung richtet sich nicht an beschränkt Steuerpflichtige, sondern an Personen, die ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich in die Türkei verlegen.
  2. Keine steuerliche Anknüpfung an die Türkei in den letzten drei Kalenderjahren: In den letzten drei Kalenderjahren vor Begründung der Ansässigkeit dürfen in der Türkei weder ein Wohnsitz noch eine Steuerpflicht bestanden haben. Das Gesetz sieht hier eine wichtige Erleichterung vor: Eine frühere Steuerpflicht, die ausschließlich auf Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder auf Veräußerungsgewinnen beruhte, steht der Befreiung nicht entgegen. Für Personen, die in der Türkei Immobilien oder Wertpapiere zu Anlagezwecken halten, sowie für im Ausland lebende türkische Staatsangehörige ist diese Unterscheidung von zentraler Bedeutung.
  3. Begründung der Ansässigkeit ab dem 1. Januar 2026: Die Befreiung gilt für Personen, die ab dem 1. Januar 2026 in der Türkei ansässig geworden sind. Wer bereits zuvor in der Türkei ansässig war, ist vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Umfang und technische Eckpunkte der Befreiung

Die außerhalb der Türkei erzielten Einkünfte begünstigter natürlicher Personen sind — ohne Beschränkung auf bestimmte Einkunftsarten — für die Dauer von zwanzig Jahren von der Einkommensteuer befreit.

Die Befreiung gilt ausschließlich für natürliche Personen; Gesellschaften und andere juristische Personen können sie nicht in Anspruch nehmen. In der Türkei erzielte Einkünfte natürlicher Personen fallen ebenfalls nicht unter die Befreiung; insoweit bestehen die steuerlichen Pflichten unverändert fort.

Die wesentlichen technischen Eckpunkte der Regelung sind:

  • Für die befreiten Einkünfte ist keine Jahressteuererklärung abzugeben; wird wegen anderer Einkünfte eine Erklärung abgegeben, sind die befreiten Einkünfte darin nicht aufzunehmen.
  • Mit den befreiten Einkünften zusammenhängende Ausgaben und Kosten bleiben bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte unberücksichtigt.
  • Auf die befreiten Einkünfte im Ausland gezahlte Steuern können auf die türkische Einkommensteuer nicht angerechnet werden.
  • Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen, werden die nicht festgesetzten Steuern im Rahmen der Vorschriften über die Steuerverkürzung (vergi ziyaı) nacherhoben.
  • Die Verfahrensregeln wurden mit dem im Amtsblatt vom 4. Juli 2026 veröffentlichten Einkommensteuer-Generalkommuniqué Nr. 333 festgelegt.

Ergänzt wird die Regelung durch einen erbschaftsteuerlichen Vorteil: Bei Erwerben von Todes wegen, die während des Befreiungszeitraums eintreten, beträgt die Erbschaftsteuer für begünstigte Personen lediglich 1 %. Verglichen mit dem regulären progressiven Tarif macht dies die Regelung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vermögensnachfolgeplanung zusätzlich attraktiv.

Antragserfordernis: Befreiungsbescheinigung und Frist

Die Befreiung greift nicht automatisch. Nach dem Generalkommuniqué Nr. 333 müssen begünstigte Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie in der Türkei ansässig geworden sind — bei Begründung der Ansässigkeit in den letzten beiden Monaten des Kalenderjahres bis zum Ende des zweiten Monats des Folgejahres —, beim zuständigen Finanzamt eine 'Befreiungsbescheinigung für im Ausland erzielte Einkünfte' beantragen. Das Finanzamt prüft dabei den Wohnsitz- und Steuerpflichtstatus der letzten drei Kalenderjahre sowie die Ansässigkeit in der Türkei. Verspätete Anträge führen zur Versagung der Bescheinigung; die Antragsfrist ist damit eine Frist mit Ausschlusswirkung und muss bei der Planung des Umzugs von Anfang an berücksichtigt werden.

Die Erteilung der Bescheinigung schließt eine spätere Überprüfung nicht aus: Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen, wird die Bescheinigung rückwirkend widerrufen; die zu niedrig festgesetzten Steuern werden mit Steuerstrafzuschlag und Verzugszinsen nacherhoben. Gerade in Fällen, in denen die Ansässigkeit auf das Wohnsitzkriterium gestützt wird, kommt der tatsächlichen und nachweisbaren Begründung des Wohnsitzes in der Türkei daher besondere Bedeutung zu.

Der Begriff der "außerhalb der Türkei erzielten Einkünfte": die eigentliche Grenze der Befreiung

Der für den Anwendungsbereich der Befreiung entscheidende Begriff ist die Erzielung der Einkünfte außerhalb der Türkei. Wo Einkünfte im Sinne des türkischen Steuerrechts erzielt werden, richtet sich nicht nach dem Sitz des zahlenden Kunden oder dem Land, aus dem die Zahlung stammt, sondern nach einkunftsartspezifischen Quellenregeln. Bei gewerblichen und freiberuflichen Einkünften ist im Wesentlichen der Ort maßgeblich, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Die praktische Konsequenz: Einkünfte, die eine in der Türkei ansässige Person aus einer in der Türkei tatsächlich ausgeübten freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit erzielt, gelten — auch wenn der Kunde im Ausland ansässig ist und die Zahlung aus dem Ausland erfolgt — grundsätzlich als in der Türkei erzielt und fallen nicht unter die Befreiung. Das Generalkommuniqué Nr. 333 stellt dies anhand eines Beispiels ausdrücklich klar: Die freiberuflichen Einkünfte eines in der Türkei tätigen Ingenieurs, der im Ausland ansässige Kunden berät, sind nicht befreit. Eine Begünstigung von Tätigkeitseinkünften kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit oder die Einkommensstruktur entsprechend ausgestaltet ist; dies erfordert in jedem Einzelfall eine gesonderte rechtliche Prüfung.

Demgegenüber kommen als typischerweise befreite Einkünfte insbesondere in Betracht:

  • Gewinnausschüttungen (Dividenden) ausländischer Beteiligungen und Gesellschaften,
  • Zinsen und vergleichbare Kapitalerträge aus Vermögen bei ausländischen Banken und Finanzinstituten,
  • Mieteinkünfte aus im Ausland belegenen Immobilien,
  • Veräußerungsgewinne aus ausländischen Wertpapieren und Vermögenswerten,
  • aus dem Ausland gezahlte Renten und Pensionen.

Die zweite wesentliche Grenze ergibt sich aus dem Anrechnungsverbot. Die Befreiung bedeutet lediglich, dass die Türkei auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet; das Besteuerungsrecht des Quellenstaats nach dessen innerstaatlichem Recht und dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen bleibt unberührt. Da im Quellenstaat gezahlte Steuern in der Türkei auch nicht angerechnet werden können, lässt sich der tatsächliche wirtschaftliche Wert der Befreiung nur durch eine Analyse je Einkunftsquelle unter Einbeziehung der Besteuerung im Quellenstaat ermitteln.

Alternative Instrumente für in der Türkei ausgeübte Tätigkeiten

Für Personen, die ihre Einkünfte aus einer tatsächlich in der Türkei ausgeübten Tätigkeit erzielen werden, ist Mükerrer Artikel 20/D nicht das passende Instrument; das türkische Steuerrecht hält für dieses Profil jedoch andere bedeutsame Möglichkeiten bereit:

Abzug für Dienstleistungsexporte (Art. 89/13 GVK): In der Türkei ansässige Steuerpflichtige, die von der Türkei aus Dienstleistungen an im Ausland ansässige Personen und Unternehmen erbringen, können bei den gesetzlich aufgeführten Dienstleistungsarten (u. a. Architektur, Ingenieurwesen, Design, Software, medizinische Berichterstattung, Buchführung, Callcenter, Produkttests, Zertifizierung, Datenspeicherung, Datenverarbeitung und Datenanalyse) 80 % der daraus erzielten Einkünfte von der Bemessungsgrundlage abziehen. Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung ausschließlich im Ausland genutzt wird und die Einkünfte vollständig bis zum Ablauf der Erklärungsfrist in die Türkei transferiert werden. Ob eine Tätigkeit unter eine der gesetzlichen Kategorien fällt, ist eine im Einzelfall zu prüfende Qualifikationsfrage.

Qualifiziertes Dienstleistungszentrum und gesellschaftsrechtliche Strukturen: Das Gesetz Nr. 7582 hat im selben Paket auch das Modell des "qualifizierten Dienstleistungszentrums" geregelt: Kapitalgesellschaften, die konzerninterne Dienstleistungen für in mindestens drei verschiedenen Ländern tätige Unternehmensgruppen erbringen und mindestens 80 % ihrer Erlöse von verbundenen Unternehmen im Ausland erzielen, erhalten auf diese Auslandsgewinne einen Körperschaftsteuerabzug von 95 % (in bestimmten Zonen 100 %) sowie eine Lohnsteuerbefreiung für qualifiziertes Personal. Für Personen und Gruppen mit internationaler Struktur kann eine gesellschaftsbasierte Gestaltung anstelle der persönlichen Steuerpflicht im Einzelfall vorteilhafter sein.

Welches Instrument geeignet ist, hängt von der Art der Einkünfte, der Struktur des Kundenportfolios, dem tatsächlichen Tätigkeitsort und den Möglichkeiten zur Umgestaltung der Einkommensstruktur ab. Die Errichtung einer Struktur, die die gesetzlichen Möglichkeiten in rechtssicherer Weise bestmöglich nutzt, ist Gegenstand eines umfassenden steuerlichen Gutachtens (Tax Opinion).

Die Besteuerung im Wegzugsstaat

Eine Wohnsitzverlegung in die Türkei ist nie allein eine Frage des türkischen Steuerrechts. Die ordnungsgemäße Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im Wegzugsstaat, die Frage der abkommensrechtlichen Ansässigkeit sowie fortwirkende Regelungen wie — im deutschen Recht — die bis zu zehn Jahre andauernde erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG) für deutsche Staatsangehörige, die in ein Niedrigsteuergebiet verziehen, müssen vor dem Umzug zwingend analysiert werden. Die Inanspruchnahme der zwanzigjährigen Befreiung in der Türkei ist dabei ein Faktor, der im Hinblick auf das mögliche Eingreifen solcher Vorschriften gesondert zu würdigen ist.

GEMS Schindhelm führt die türkische steuerliche und rechtliche Analyse gemeinsam mit der eigenen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungseinheit durch; für die deutsche, österreichische und weitere europäische Perspektive arbeiten wir koordiniert mit den jeweiligen Länderbüros der Schindhelm-Allianz zusammen.

Erste Orientierungspunkte

Bei der Prüfung der Befreiung und der alternativen Instrumente im Rahmen einer geplanten Wohnsitzverlegung in die Türkei sind in einem ersten Schritt insbesondere folgende Punkte maßgeblich:

  • ob in den letzten drei Kalenderjahren in der Türkei ein Wohnsitz oder eine Steuerpflicht (außerhalb von Miet-, Zins-, Dividenden- und Veräußerungseinkünften) bestand,
  • ob die Einkünfte überwiegend aus passiven Quellen (Dividenden, Zinsen, Mieten, Renten, Anlageerträge) oder aus einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit stammen,
  • von wo aus die Tätigkeit nach dem Umzug tatsächlich ausgeübt wird,
  • ob die Einkünfte im Quellenstaat weiterhin besteuert werden,
  • dass die Frist für den Antrag auf die Befreiungsbescheinigung, gerechnet ab Begründung der Ansässigkeit, nicht versäumt wird.

Für Personen, deren Einkünfte überwiegend aus passiven Quellen stammen, bietet Mükerrer Artikel 20/D — zusammen mit dem Erbschaftsteuersatz von 1 % — ein auch im internationalen Vergleich äußerst wettbewerbsfähiges Regime. Für Personen mit Tätigkeitseinkünften lautet die entscheidende Frage dagegen, mit welchem Instrument und in welcher Form Einkommensstruktur und Geschäftsmodell ausgestaltet werden sollten.

 

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Verwaltungspraxis zu Mükerrer Artikel 20/D befindet sich noch in der Entwicklung; Einzelheiten können sich ändern. Vor Entscheidungen im konkreten Fall ist stets eine individuelle Beratung einzuholen



Autor: Serkan Yılmaz