Drei zentrale Entwicklungen in der EU im ersten Halbjahr 2026, die türkische Exporteure und Industrieunternehmen betreffen

Im ersten Halbjahr 2026 zeichnen sich in der Europäischen Union drei bedeutende Entwicklungen ab, die für türkische Exporteure und Industrieunternehmen in den Bereichen Handelspolitik, Kohlenstoffregulierung und Nachhaltigkeitsrecht von erheblicher Relevanz sein können. Jede dieser Entwicklungen kann türkische Unternehmen, die in engen Handelsbeziehungen mit der EU stehen, in unterschiedlicher Weise berühren. Im Folgenden werden die drei Entwicklungen zusammengefasst dargestellt.

I. Neue EU-Stahl-Schutzmaßnahmenverordnung: Neues Zollkontingentsystem

Auf Grundlage des Vorschlags der Europäischen Kommission vom 7. Oktober 2025 (COM(2025)726) ist zwischen dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament am 13. April 2026 eine politische Einigung erzielt worden. Die Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments wird voraussichtlich am 19. Mai 2026 stattfinden; im Anschluss an die formellen Annahmeschritte ist das Inkrafttreten zum 1. Juli 2026 vorgesehen.

Die neue Regelung ist darauf ausgerichtet, die bestehende Schutzmaßnahme, die am 30. Juni 2026 ausläuft, zu ersetzen. Sie enthält drei zentrale Elemente:

  • Das zollfreie Einfuhrkontingent wird um rund 47 % auf 18,3 Millionen Tonnen pro Jahr reduziert.
  • Der außerhalb des Kontingents anwendbare Zoll wird von 25 % auf 50 % angehoben.
  • Ab dem 1. Oktober 2026 wird von Importeuren erwartet, dass sie geeignete, überprüfbare Nachweise über das Land vorlegen, in dem der bei der Herstellung verwendete Rohstahl oder das Roheisen erstmals in flüssiger Form erzeugt und in seine erste feste Form gegossen wurde.

Die sogenannte „melt-and-pour”-Verpflichtung sollte nicht als eine an die Stelle der klassischen zollrechtlichen Ursprungsregeln tretende allgemeine Ursprungsdefinition verstanden werden, sondern als eine eigenständige Nachweispflicht, die die Rückverfolgbarkeit innerhalb der Stahllieferkette stärkt und künftig im Hinblick auf länderspezifische Kontingentzuteilungen an Bedeutung gewinnen kann. In welcher Weise diese Nachweisangaben bei der Zuteilung und Verwaltung länderspezifischer Kontingente Berücksichtigung finden werden, wird sich erst auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission noch zu erlassenden Durchführungsrechtsakte und nachfolgenden Bewertungen ergeben.

Die Türkei zählt zu den bedeutenden Stahlexporteuren in die EU; vor dem Hintergrund der neuen Regelung kann eine Überprüfung der bestehenden Lieferkettenstrukturen und Nachweisprozesse zweckmäßig sein.

II. Übergang des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) in die definitive Anwendungsphase

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ist der CBAM aus der Übergangsphase in die definitive Anwendungsphase übergegangen. Seit diesem Zeitpunkt unterliegen Importeure in der EU bzw. ihre indirekten Zollvertreter, die kohlenstoffintensive Waren wie Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom einführen, den CBAM-Pflichten der definitiven Phase; der finanzielle Prozess im Hinblick auf den Erwerb und die Abgabe von CBAM-Zertifikaten entsprechend den eingebetteten Emissionen der eingeführten Waren hat damit begonnen. Auf Grundlage der ab 2026 geltenden einheitlichen massebezogenen Schwelle von 50 Tonnen pro Jahr ist es möglich, dass Importeure unterhalb dieser Schwelle von den CBAM-Pflichten ausgenommen bleiben.

Die Türkei zählt zu den führenden Drittlandlieferanten in Bezug auf CBAM-relevante Warenexporte in die EU. Diese Stellung kann für türkische Hersteller in der definitiven Phase zwei zentrale Anforderungen begründen:

  • Erzeugung überprüfbarer und nachverfolgbarer Emissionsdaten auf Anlagenebene.
  • Zeitgerechte und vollständige Übermittlung dieser Daten an die EU-Importeure.

Da bei fehlenden Emissionsdaten Standardwerte zur Anwendung kommen, kann hieraus eine Kostenerhöhung beim Importeur und damit eine potenzielle Belastung der Handelsbeziehung resultieren. In bestimmten Branchen, etwa der Zementindustrie, sind durch Branchenvertreter öffentlich Einschätzungen geäußert worden, wonach die Kostensteigerung höher ausfallen könnte als zunächst angenommen.

Vor diesem Hintergrund wird erörtert, ob das mit dem am 9. Juli 2025 verabschiedeten Klimagesetz Nr. 7552 in der Türkei vorgesehene Emissionshandelssystem (ETS) eine Anrechnungsmöglichkeit gegenüber den CBAM-Verpflichtungen eröffnen könnte. Die tatsächliche Anrechenbarkeit wird jedoch nicht allein vom türkischen Recht, sondern auch von den CBAM-Durchführungsregeln der EU, der Bedingung der tatsächlichen Zahlung sowie dem Nachweismechanismus abhängen.

III. Omnibus-I-Paket: Umfassende Vereinfachung von CSRD und CSDDD

Die am 26. Februar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Richtlinie (EU) 2026/470 hat erhebliche Vereinfachungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) eingeführt; sie ist am 18. März 2026 in Kraft getreten.

Zu den wesentlichen Elementen der Regelung zählen:

  • Der Anwendungsbereich der CSDDD wurde auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro beschränkt.
  • Für die CSRD wurden neue Schwellenwerte von mehr als 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro festgelegt.

Darüber hinaus wurden mit der bereits zuvor im Rahmen des Omnibus-I-Pakets erlassenen sogenannten „Stop-the-Clock”-Regelung bestimmte Anwendungszeitpunkte der CSRD und CSDDD verschoben. Im Hinblick auf die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sieht der von der Europäischen Kommission am 6. Mai 2026 zur Konsultation gestellte Entwurf der überarbeiteten ESRS eine Reduzierung der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 % sowie der Gesamtzahl der Datenpunkte um mehr als 70 % vor. Die Konsultationsphase endet am 3. Juni 2026; im Anschluss wird die Annahme des finalen Textes durch die Kommission im Rahmen eines delegierten Rechtsakts erwartet.

Da die Mitgliedstaaten die CSDDD in nationales Recht umsetzen werden, kann auch eine Überprüfung bestehender nationaler Lieferkettenregelungen – wie etwa das in Deutschland geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – im Hinblick auf die neuen Schwellenwerte, das Harmonisierungsniveau und die Übergangsbestimmungen erforderlich werden.

Diese Vereinfachung kann unmittelbare Auswirkungen für türkische Unternehmen haben, die EU-Kunden beliefern. Die Reichweite vertraglicher Anforderungen seitens EU-ansässiger Kunden im Hinblick auf ESG-Zertifizierungen, Auditbeteiligung und Compliance-Kosten kann im Lichte der durch die neue Richtlinie eingeführten Vereinfachungen neu bewertet werden.

Bewertung

Die drei vorstehend dargestellten Entwicklungen markieren eine zeitgleiche Neuausrichtung der EU-Industriepolitik, der Umweltregulierung und des Nachhaltigkeitsrechts. Für Exporteure und Industrieunternehmen, die im Rahmen der Zollunion zwischen der Türkei und der EU tätig sind, kann eine zusammenhängende Betrachtung dieser drei Entwicklungen sowie eine Überprüfung der Unternehmensstrukturen, vertraglichen Beziehungen und Compliance-Prozesse vor diesem Hintergrund von Bedeutung sein.

Das Team von GEMS Schindhelm und der Schindhelm Allianz steht über seine Mitgliedskanzleien in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für eine Beratung zur praktischen Umsetzung der genannten Entwicklungen weiterhin zur Verfügung.

 

Der vorliegende Text dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine fallbezogene Beurteilung wird die Kontaktaufnahme empfohlen.



Autor: Gürkan Erdebil