Mit der im türkischen Amtsblatt vom 17. März 2026 (Nr. 33199) veröffentlichten Änderung wurden in der Verordnung Nr. 6434 zur Bestimmung der Unternehmen, die der Prüfung durch einen unabhängigen Auditor unterliegen, wesentliche Anpassungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich sowie die maßgeblichen Schwellenwerte. Diese Änderungen haben unmittelbare praktische Auswirkungen, da sie den Umfang der Pflicht zur unabhängigen Abschlussprüfung neugestalten. 1.Deutliche Erhöhung der allgemeinen Schwellenwerte Im Rahmen des Beschlusses wurden die für Unternehmen, die nicht in den beigefügten Listen (I) und (II) aufgeführt sind, geltenden Schwellenwerte deutlich angehoben. Danach wurde im Hinblick auf die Voraussetzungen der Pflicht zur unabhängigen Abschlussprüfung der Schwellenwert für die Bilanzsumme von TRY 300 Mio. auf TRY 500 Mio., der Schwellenwert für den Jahresnettoumsatz von TRY 600 Mio. auf TRY 1 Mrd. erhöht. Der Schwellenwert für die Mitarbeiterzahl bleibt unverändert bei 150 Beschäftigten. Diese Anpassung zielt darauf ab, insbesondere mittelständische Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der Prüfungspflicht herauszunehmen und die Prüfungspflicht stärker auf größere Unternehmen zu konzentrieren. 2. Erweiterung des Anwendungsbereichs der Anlage (I) Auch in der dem Beschluss beigefügten Liste (I), welche die Gesellschaften regelt, die unabhängig von jeglichen Schwellenwerten unmittelbar der unabhängigen Abschlussprüfung unterliegen, wurde eine wesentliche Änderung vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurden ausdrücklich in den Anwendungsbereich aufgenommen: Staatliche Wirtschaftsunternehmen (KIT) sowie deren Tochtergesellschaften, und Unternehmen, die im Rahmen des Erdgasmarktgesetzes Nr. 4646 gegründet wurden und deren Kapital zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar staatlichen Wirtschaftsunternehmen (KIT) gehört. Damit wird der Anwendungsbereich der Prüfungspflicht insbesondere für staatlich verbundene Unternehmen erweitert. 3. Systematik beibehalten, jedoch Neugewichtung des Anwendungsbereichs Die grundlegende Systematik der Verordnung bleibt bestehen. Unternehmen werden weiterhin in drei Hauptkategorien eingeordnet: Unternehmen der Anlage (I) mit unmittelbarer Prüfungspflicht, Unternehmen der Anlage (II) mit niedrigeren Schwellenwerten, sonstige Unternehmen, die den allgemeinen Schwellenwerten unterliegen. Durch die Anhebung der Schwellenwerte in der dritten Kategorie wurde jedoch der Anwendungsbereich insgesamt neu ausbalanciert. 4. Inkrafttreten und Anwendungszeitraum Die Änderungen vom 17. März 2026 gelten für die Beurteilung der Prüfungspflicht für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Unternehmen sollten daher ihre Prüfungspflicht für das Geschäftsjahr 2026 auf Grundlage der neuen Schwellenwerte und Regelungen neu bewerten. 5. Praktische Auswirkungen und Bewertung Insgesamt zielen die Änderungen darauf ab: die Zahl der prüfungspflichtigen Unternehmen durch erhöhte Schwellenwerte zu reduzieren, gleichzeitig den Anwendungsbereich für staatlich verbundene Unternehmen zu erweitern, und die Prüfungspflicht auf größere und systemrelevante Unternehmen zu konzentrieren. Vor diesem Hintergrund ist es insbesondere für Unternehmen in der Nähe der Schwellenwerte wichtig, ihre Situation unter Berücksichtigung von Bilanzsumme, Umsatz und Mitarbeiterzahl neu zu analysieren.