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Arbeitnehmererfindungen im türkischen Recht

Die meisten Erfindungen entstehen nicht in Garagen, sondern in Unternehmen – gemacht von Arbeitnehmern. Wem die Rechte an solchen Erfindungen zustehen und was der erfindende Mitarbeiter dafür erhält, regelt das Gesetz über das gewerbliche Eigentum Nr. 6769 (SMK) in einem eigenen, an das deutsche Arbeitnehmererfindungsrecht angelehnten Abschnitt, konkretisiert durch die Verordnung über Arbeitnehmererfindungen. Für Unternehmen mit Entwicklungs- und Produktionsstandorten in der Türkei ist die korrekte Handhabung doppelt wichtig: Sie sichert die Rechteinhaberschaft des Unternehmens – und vermeidet Vergütungsstreitigkeiten mit Schlüsselmitarbeitern.

Inhaltsübersicht

  • Was unterscheidet Diensterfindung und freie Erfindung?
  • Welche Meldepflicht trifft den Arbeitnehmer?
  • Wie nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch?
  • Welche Vergütung steht dem erfindenden Arbeitnehmer zu?
  • Welche Pflichten gelten bei freien Erfindungen?
  • Was gilt für Hochschulerfindungen und Auftragsforschung?
  • Was kann vertraglich geregelt werden – und wo liegen die Grenzen?
  • Wie werden Streitigkeiten geführt und wann verjähren die Ansprüche?
  • Wie werden Streitigkeiten über Diensterfindungen in der Praxis entschieden? Ein aktuelles Berufungsurteil
  • Wie gelingt die praktische Umsetzung im Unternehmen?
  • Fazit

Was unterscheidet Diensterfindung und freie Erfindung?

Das Gesetz unterscheidet Diensterfindungen und freie Erfindungen. Diensterfindungen sind Erfindungen, die der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entweder in Erfüllung der ihm obliegenden Tätigkeit macht oder die maßgeblich auf den Erfahrungen und Arbeiten des Betriebs beruhen. Alle übrigen Erfindungen sind frei – unterliegen aber Melde- und unter Umständen Angebotspflichten, damit der Arbeitgeber ihre Einordnung prüfen kann. Die Abgrenzung entscheidet über die Rechtezuordnung und ist bei erfindungsnah tätigen Mitarbeitern (Entwicklung, Konstruktion, Prozesstechnik) regelmäßig unproblematisch, bei Randbereichen – etwa Erfindungen außerhalb des Aufgabengebiets unter Nutzung von Betriebswissen – dagegen streitanfällig und dokumentationsbedürftig.

Welche Meldepflicht trifft den Arbeitnehmer?

Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich zu melden; die Meldung muss die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Erfindung beschreiben und die genutzten betrieblichen Erfahrungen sowie etwaige Miterfinder benennen. Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwei Monaten Ergänzungen der Meldung verlangen; unterlässt er dies, gilt die Meldung als ordnungsgemäß. Für Unternehmen empfiehlt sich ein standardisiertes Meldeformular mit klarer Zuständigkeit – die Meldung setzt die Fristen des Verfahrens in Gang und ist zugleich die technische Basis der späteren Patentanmeldung.

Wie nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch?

Der Arbeitgeber kann die Diensterfindung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer vollständig oder beschränkt in Anspruch nehmen. Die Erklärung muss innerhalb von vier Monaten nach Zugang der ordnungsgemäßen Meldung erfolgen; mit der vollständigen Inanspruchnahme gehen alle Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber über. Bei beschränkter Inanspruchnahme erwirbt er ein einfaches Nutzungsrecht, während die Erfindung im Übrigen frei wird; der Arbeitnehmer kann in diesem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Erfindung vollständig übernimmt oder freigibt, wenn die Beschränkung seine Verwertung unbillig erschwert. Versäumt der Arbeitgeber die Frist, wird die Erfindung frei. Der Arbeitgeber ist nach vollständiger Inanspruchnahme grundsätzlich gehalten, die Erfindung zum Patent anzumelden; von der Anmeldung kann er unter gesetzlichen Voraussetzungen absehen, etwa wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen bestehen – auch dann bleibt der Vergütungsanspruch unberührt. Das Fristenmanagement ist hier alles: Eine übersehene Viermonatsfrist kann den Verlust der Erfindung an den Arbeitnehmer bedeuten.

Welche Vergütung steht dem erfindenden Arbeitnehmer zu?

Nimmt der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Vergütung; auf diesen Anspruch kann im Voraus nicht verzichtet werden. Für die Bemessung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Erfindung maßgeblich. Die Verordnung über Arbeitnehmererfindungen konkretisiert Verfahren und Berechnung nach deutschem Vorbild über Erfindungswert und Anteilsfaktor und sieht vor, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer binnen der vorgesehenen Fristen über Art und Höhe der Vergütung einigen; kommt keine Einigung zustande, ist das gesetzlich vorgesehene Schieds- bzw. Streitverfahren eröffnet. Für Patente auf in Anspruch genommene Erfindungen sind zudem Meilensteine üblich – etwa bei Anmeldung, Erteilung und Verwertung. Unternehmen sollten die Vergütung systematisch über eine interne Erfindungsrichtlinie abbilden, statt sie fallweise auszuhandeln.

Welche Pflichten gelten bei freien Erfindungen?

Freie Erfindungen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich mitzuteilen, damit dieser prüfen kann, ob tatsächlich eine freie Erfindung vorliegt; die Mitteilungspflicht entfällt nur, wenn die Erfindung offensichtlich außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Betriebs liegt. Fällt die freie Erfindung in den bestehenden oder konkret geplanten Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers, muss der Arbeitnehmer ihm vor anderweitiger Verwertung zumindest ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anbieten. Diese abgestuften Pflichten schützen den Arbeitgeber vor dem „Abwandern" betriebsnaher Innovationen und sollten in der internen Richtlinie erläutert werden, um Konflikte zu vermeiden.

Was gilt für Hochschulerfindungen und Auftragsforschung?

Für Erfindungen von Hochschulangehörigen gilt seit dem Gesetz Nr. 6769 ein eigenes Regime: Die Rechte an Erfindungen aus wissenschaftlicher Tätigkeit stehen grundsätzlich der Hochschule zu, der Erfinder ist zu beteiligen – das Gesetz garantiert ihm mindestens ein Drittel der Verwertungserlöse. Bei öffentlich geförderten Projekten und bei Auftragsforschung sind zusätzlich die Zuordnungsregeln der Förderbedingungen und der Forschungsverträge zu beachten. Unternehmen, die mit türkischen Universitäten kooperieren, sollten die Rechteinhaberschaft, Anmelde- und Verwertungszuständigkeiten sowie Publikations- und Geheimhaltungsfragen im Kooperationsvertrag ausdrücklich regeln und sich nicht auf die gesetzliche Grundzuordnung verlassen.

Was kann vertraglich geregelt werden – und wo liegen die Grenzen?

Die Vorschriften über Diensterfindungen sind zugunsten des Arbeitnehmers zwingend ausgestaltet: Vereinbarungen, die seine Rechte aus Meldung, Inanspruchnahme und Vergütung im Voraus beschneiden – etwa pauschale „Alle-Erfindungen-gehören-dem-Arbeitgeber"-Klauseln ohne Vergütungsmechanismus –, sind insoweit unwirksam. Zulässig und sinnvoll sind dagegen Regelungen, die das gesetzliche Verfahren konkretisieren: Meldewege und Formulare, Zuständigkeiten, Vergütungsrichtlinien mit Bewertungsrahmen, Geheimhaltung bis zur Anmeldung sowie Mitwirkungspflichten des Erfinders im Erteilungsverfahren, auch nach seinem Ausscheiden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen sind grundsätzlich frei; für einen Übergangszeitraum kann bei erfindungsnahen Tätigkeiten die Zurechnung dokumentierter, im Arbeitsverhältnis begonnener Entwicklungen geregelt werden.

Wie werden Streitigkeiten geführt und wann verjähren die Ansprüche?

Konflikte um Arbeitnehmererfindungen entzünden sich typischerweise an drei Punkten: der Einordnung als Dienst- oder freie Erfindung, der Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit der Inanspruchnahme und der Höhe der Vergütung. Beweisrechtlich entscheidend sind die schriftliche Erfindungsmeldung mit Eingangsdatum, Laborjournale und Entwicklungsdokumentation zur Zuordnung der Beiträge sowie die Verwertungszahlen für die Vergütungsbemessung – Unternehmen sollten dem ausscheidenden Erfinder gegenüber zudem Auskunftspflichten und Mitwirkung im Erteilungsverfahren vertraglich sichern. Für Vergütungsstreitigkeiten sieht die Verordnung ein Schiedsverfahren vor; daneben stehen die staatlichen Gerichte offen, wobei je nach Streitgegenstand die Arbeitsgerichte oder die spezialisierten IP-Gerichte zuständig sind. Vergütungsansprüche unterliegen den allgemeinen Verjährungsregeln und sollten von beiden Seiten nicht jahrelang „gesammelt" werden – regelmäßige Abrechnungen nach der internen Richtlinie beugen Kumulationsrisiken vor. Bei Streit über die Erfinderstellung selbst kommt die Vindikations- bzw. Übertragungsklage hinsichtlich der Anmeldung oder des Patents in Betracht.

Wie werden Streitigkeiten über Diensterfindungen in der Praxis entschieden? Ein aktuelles Berufungsurteil

Wie die dargestellten Grundsätze in der Praxis funktionieren, zeigt aktuell das Berufungsurteil des Landgerichts Ankara (20. Zivilkammer des Berufungsgerichts, E. 2025/1416, K. 2026/488, Urteil vom 5.3.2026). Der Streit entstand, als ein F&E-Mitarbeiter kurz nach seinem Ausscheiden ein eigenes Unternehmen gründete und für eine – so der Vorwurf – noch beim früheren Arbeitgeber in Entwicklung befindliche Erfindung im eigenen Namen ein Patent anmeldete. Das klagende Unternehmen machte geltend, die Anmeldung beruhe in Wahrheit auf einer Diensterfindung, die der frühere Mitarbeiter entgegen Artikel 114 des Gesetzes Nr. 6769 nie schriftlich gemeldet habe; die Anmeldung sei damit usurpiert, und es beantragte die Feststellung, dass das Recht auf die Anmeldung in Wahrheit ihm zusteht.

Das Urteil zeigt konkret, wie die eingangs betonte Definition der Diensterfindung praktisch angewandt wird: Das Gericht stellte fest, dass der Mitarbeiter zur Zeit der Erfindung in der F&E-Abteilung des Unternehmens tätig war, dass der Gegenstand der Erfindung unmittelbar seinem Arbeitsgebiet entsprach und dass die Arbeiten an der Erfindung nach den Sachverständigengutachten mindestens zwei Monate vor der Patentanmeldung – also noch während der Betriebszugehörigkeit – begonnen haben mussten. Diese technische Feststellung ist ein anschauliches Beispiel dafür, wie das Kriterium der „maßgeblich auf Erfahrungen und Arbeiten des Betriebs beruhenden Erfindung“ im Prozess bewiesen wird: Entscheidend ist nicht die Behauptung einer Partei, sondern die vom Sachverständigen rückwärts rekonstruierte technische Entwicklungs-Zeitachse.

Die Beklagtenseite verteidigte sich damit, die Erfindung beruhe auf akademischen Arbeiten des Mitarbeiters seit Universitätszeiten und sei daher eine freie Erfindung; selbst bei Annahme einer Diensterfindung sei sie kraft Gesetzes frei geworden, weil der Arbeitgeber keine Patentanmeldung eingereicht habe. Diese Verteidigung ist der Versuch, die Warnung „bei Fristversäumnis wird die Erfindung frei“ umzukehren – sie blieb jedoch erfolglos: Da die Meldepflicht vom Mitarbeiter nie erfüllt worden war, hatte die viermonatige Inanspruchnahmefrist des Arbeitgebers nie zu laufen begonnen. Die Unterscheidung ist wichtig: Der Fristlauf setzt eine ordnungsgemäße Meldung voraus – wurde nie gemeldet, kann dem Arbeitgeber keine Fristversäumnis entgegengehalten werden.

Das Gericht stellte nach den Artikeln 109 Absatz 1 und 110 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 6769 fest, dass das Recht auf die Patentanmeldung der Klägerin zusteht, und behielt ihr die Rechte aus Artikel 110 Absatz 3 (etwa Übertragung des Patents oder Lizenzverlangen) vor. Das Berufungsgericht befand diese Würdigung in Verfahren und Sache für rechtmäßig und bestätigte das Urteil – korrigiert nur in einem Gebührenpunkt, weil das Erstgericht auf die Nacherhebung einer aus der Neubewertung folgenden Gerichtsgebühr verzichtet hatte, obwohl Gerichtsgebühren als öffentliche Forderung von Amts wegen zu beachten sind.

Für Arbeitgeber verdichtet die Entscheidung drei praktische Lehren: Erstens lässt sich, wenn ein Mitarbeiter ohne Erfindungsmeldung ausscheidet und kurz darauf im eigenen Namen anmeldet, der wahre Ursprung der Erfindung durch Sachverständigenbeweis aufklären – indem vom Anmeldetag rückwärts der Beginn der technischen Arbeiten bestimmt wird. Zweitens verfängt die Verteidigung „der Arbeitgeber hat die Frist versäumt, die Erfindung ist frei geworden“ nicht, wenn die Meldepflicht nie erfüllt wurde. Drittens ist es für die Vermeidung von Rechtsverlusten entscheidend, Patentanmeldungen ausgeschiedener Mitarbeiter und ihrer neu gegründeten Gesellschaften zu beobachten und im Verdachtsfall früh – etwa über die Beweissicherung – zu handeln.

Und schließlich: Auch wenn Mandanten aus „erfindungsgeneigten“ Branchen wie Technik, Ingenieurwesen und Software mit ihren Mitarbeitern über die Erfindungsinhaberschaft in Streit geraten können, ist die Praxis zu Arbeitnehmererfindungen in der Türkei gefestigt. Liegen überzeugende Belege dafür vor, dass die Erfindung im Rahmen der Tätigkeit entstanden ist, lässt sich der Konflikt in Gesprächen mit den Beteiligten häufig einvernehmlich lösen – und wo der Streit unvermeidbar ist, erzielen wir vor den Gerichten regelmäßig positive Ergebnisse.

Wie gelingt die praktische Umsetzung im Unternehmen?

  • Erfindungsrichtlinie einführen: Meldeformular, Fristenübersicht, Bewertungs- und Vergütungssystem, Zuständigkeiten (Patentabteilung, HR, externe Anwälte)
  • Fristen-Workflow aufsetzen: Zwei- und Viermonatsfristen ab Meldung systemisch überwachen
  • Arbeitsverträge erfindungsfest machen: Verweis auf die Richtlinie, Geheimhaltung, Mitwirkung nach Ausscheiden
  • Schnittstellen klären: Behandlung von Software (Urheberrecht) und Designs neben patentfähigen Erfindungen
  • Bei internationalen Gruppen: Zuordnung zwischen türkischer Gesellschaft und Konzern-IP-Holding einschließlich Verrechnungspreisfragen regeln

Fazit

Das türkische Arbeitnehmererfindungsrecht folgt dem deutschen Modell: Meldung, fristgebundene Inanspruchnahme und unverzichtbare angemessene Vergütung. Für Unternehmen liegt das Risiko weniger im Gesetz als in seiner Nichtbeachtung – versäumte Fristen kosten die Erfindung, fehlende Vergütungssysteme provozieren Streit mit den wichtigsten technischen Köpfen.

Eine schlanke Erfindungsrichtlinie mit klaren Fristen-Workflows und einem transparenten Vergütungsrahmen löst beide Probleme und macht das Erfindungsaufkommen des türkischen Standorts zugleich für die Konzern-IP-Strategie nutzbar.

Das IP/IT-Team von GEMS Schindhelm unterstützt Unternehmen bei der Einführung von Erfindungsrichtlinien, beim Fristen- und Vergütungsmanagement für Arbeitnehmererfindungen sowie bei Streitigkeiten über Rechtezuordnung und Erfindervergütung.