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Patent und Gebrauchsmuster in der Türkei

Technische Erfindungen werden in der Türkei durch Patente und Gebrauchsmuster geschützt. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über das gewerbliche Eigentum Nr. 6769 (SMK), das das türkische Patentrecht weitgehend an das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) und internationale Standards angeglichen hat. Da die Türkei Vertragsstaat des EPÜ ist, können europäische Patente mit Wirkung für die Türkei validiert werden – für deutsche und österreichische Unternehmen der praktisch wichtigste Schutzweg. Der Beitrag gibt einen Überblick über Schutzvoraussetzungen, Verfahren, Arbeitnehmererfindungen und Durchsetzung.

Inhaltsübersicht

  • Was ist patentierbar?
  • Welche Schutzwege führen zu einem Patent mit Wirkung in der Türkei?
  • Wie läuft das nationale Erteilungsverfahren ab?
  • Was ist das Gebrauchsmuster und wann ist es sinnvoll?
  • Welche Rechte gewährt das Patent und wo liegen seine Grenzen?
  • Wem gehören Erfindungen von Arbeitnehmern?
  • Wie werden Patente verwertet: Übertragung, Lizenz und Registereintrag?
  • Welche Besonderheiten gelten für Pharma und Life Sciences?
  • Wie laufen Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren ab?
  • Was ist zu Kosten, Dauer und Verfahrenstaktik zu wissen?
  • Was sollten ausländische Unternehmen in der Praxis beachten?
  • Warum entscheidet die Prozessstrategie über den Ausgang von Patentverfahren? Ein Beispiel aus der Praxis
  • Fazit

Was ist patentierbar?

Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Nicht als Erfindungen gelten unter anderem Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, Pläne und Geschäftsmethoden sowie Computerprogramme und die Wiedergabe von Informationen „als solche" – softwarebezogene Erfindungen mit technischem Beitrag bleiben nach der an die europäische Praxis angelehnten Auslegung jedoch schutzfähig. Von der Patentierung ausgeschlossen sind ferner Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, sowie bestimmte biotechnologische Gegenstände und Behandlungsverfahren am menschlichen oder tierischen Körper. Die Neuheit wird absolut und weltweit beurteilt; eine Neuheitsschonfrist von zwölf Monaten besteht für bestimmte auf den Erfinder zurückgehende Offenbarungen.

Welche Schutzwege führen zu einem Patent mit Wirkung in der Türkei?

Nationale Anmeldung: Direkte Anmeldung bei TÜRKPATENT, geeignet für türkische Erstanmeldungen und gezielten Länderschutz.

Europäisches Patent mit Validierung: Die Türkei ist seit dem Jahr 2000 Vertragsstaat des EPÜ. Ein vom Europäischen Patentamt erteiltes Patent kann durch Einreichung der türkischen Übersetzung innerhalb der vorgesehenen Frist in der Türkei validiert werden und steht dann einem nationalen Patent gleich. Zu beachten ist, dass die Türkei nicht am Einheitspatent teilnimmt; das Einheitspatent deckt die Türkei nicht ab, sodass die Validierung gesondert erfolgen muss.

Internationale PCT-Anmeldung: Über den Patent Cooperation Treaty kann die Türkei als Bestimmungsstaat benannt und die nationale Phase vor TÜRKPATENT eingeleitet werden.

Für die Schutzstrategie deutscher Unternehmen ist die EPÜ-Validierung der Regelweg; die Fristen für Übersetzung und Gebührenzahlung sollten in das Validierungsmanagement des Portfolios aufgenommen werden.

Wie läuft das nationale Erteilungsverfahren ab?

Nach Anmeldung und Formalprüfung erstellt TÜRKPATENT auf Antrag den Recherchenbericht und sodann den Prüfungsbericht; das Gesetz Nr. 6769 hat das frühere ungeprüfte „kleine Patent" abgeschafft, sodass jedes türkische Patent eine Sachprüfung durchläuft. Die Anmeldung wird nach achtzehn Monaten veröffentlicht. Gegen erteilte Patente kann innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung Einspruch beim Amt eingelegt werden – ein mit dem Gesetz Nr. 6769 neu eingeführtes, kostengünstiges Angriffsinstrument, über das der Wiederprüfungs- und Bewertungsausschuss entscheidet. Die Schutzdauer beträgt zwanzig Jahre ab Anmeldetag und ist nicht verlängerbar; für das Aufrechterhalten sind Jahresgebühren zu entrichten, deren Versäumung – vorbehaltlich der Wiedereinsetzungsmechanismen – zum Erlöschen führt.

Was ist das Gebrauchsmuster und wann ist es sinnvoll?

Das Gebrauchsmuster („faydalı model") schützt Erfindungen, die neu und gewerblich anwendbar sind; eine erfinderische Tätigkeit wird – anders als beim Patent – nicht verlangt. Verfahren, chemische und biologische Stoffe sowie pharmazeutische Erzeugnisse und Verfahren sind vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab Anmeldetag. Das Erteilungsverfahren ist schneller und günstiger: Es wird ein Recherchenbericht erstellt, eine Sachprüfung auf erfinderische Tätigkeit findet jedoch nicht statt. Das Gebrauchsmuster eignet sich damit für inkrementelle Produktverbesserungen mit kürzerem Lebenszyklus; seine Bestandskraft ist im Streitfall allerdings geringer, da die fehlende Prüfung die Angriffsfläche im Nichtigkeitsverfahren erhöht. Anmeldungen können unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Patent und Gebrauchsmuster umgewandelt werden.

Welche Rechte gewährt das Patent und wo liegen seine Grenzen?

Das Patent gewährt das ausschließliche Recht, Dritten die Herstellung, den Verkauf, die Benutzung, die Einfuhr und den Besitz des geschützten Erzeugnisses zu gewerblichen Zwecken sowie die Anwendung des geschützten Verfahrens und den Vertrieb unmittelbarer Verfahrenserzeugnisse zu untersagen. Grenzen des Schutzes bilden unter anderem Handlungen im privaten Bereich, Versuchshandlungen einschließlich der Zulassungsversuche für Generika („Bolar-Ausnahme"), die Weiterbenutzung durch gutgläubige Vorbenutzer sowie die Erschöpfung des Rechts nach dem Inverkehrbringen. Bei Verfahrenspatenten zur Herstellung neuer Erzeugnisse gilt eine Beweislastumkehr zugunsten des Patentinhabers. Zwangslizenzen sind in eng begrenzten Fällen – etwa bei Nichtausübung oder im öffentlichen Interesse – vorgesehen.

Wem gehören Erfindungen von Arbeitnehmern?

Diensterfindungen, die der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner Arbeitspflichten oder überwiegend auf Grundlage betrieblicher Erfahrungen und Mittel macht, muss er dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich melden; der Arbeitgeber kann die Erfindung durch Erklärung vollständig oder beschränkt in Anspruch nehmen. Bei vollständiger Inanspruchnahme gehen die Rechte auf den Arbeitgeber über, und dem Arbeitnehmer steht eine angemessene Vergütung zu, deren Bemessung sich nach der einschlägigen Verordnung richtet. Freie Erfindungen verbleiben beim Arbeitnehmer, unterliegen aber Melde- und Anbietungspflichten. Vertragsklauseln, die die zwingenden Schutzrechte des erfindenden Arbeitnehmers verkürzen, sind unwirksam. Wegen der Einzelheiten wird auf den gesonderten Beitrag zu Arbeitnehmererfindungen verwiesen.

Wie werden Patente verwertet: Übertragung, Lizenz und Registereintrag?

Patente und Patentanmeldungen sind übertragbar, lizenzierbar und verpfändbar; sie können in Gesellschaften als Sacheinlage eingebracht werden. Übertragungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form; für die Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten ist die Eintragung in das Register bei TÜRKPATENT maßgeblich – bei konzerninternen Umstrukturierungen und Portfolio-Transaktionen wird der türkische Registervollzug in der Praxis häufig übersehen und sollte in jede Closing-Checkliste aufgenommen werden. Für Lizenzen gelten die im gesonderten Beitrag dargestellten Regeln; die Registrierung sichert auch hier den Bestand der Lizenz bei einem späteren Inhaberwechsel.

Welche Besonderheiten gelten für Pharma und Life Sciences?

Für forschende Pharmaunternehmen ist wichtig: Ein ergänzendes Schutzzertifikat (SPC) nach EU-Vorbild, das die Patentlaufzeit für zulassungsbedingte Verzögerungen verlängert, kennt das türkische Recht nicht – die effektive Exklusivität endet mit den zwanzig Jahren des Grundpatents. Der regulatorische Unterlagenschutz für Zulassungsdaten ist eigenständig geregelt und zeitlich begrenzt; die „Bolar-Ausnahme" erlaubt Generikaherstellern Zulassungsarbeiten bereits während der Patentlaufzeit. Patentstrategien für den türkischen Markt müssen diese Abweichungen vom EU-Rahmen – kürzere effektive Exklusivität, frühe Generikavorbereitung – einkalkulieren; umso wichtiger sind sauberes Laufzeitmanagement und die konsequente Durchsetzung gegen vorzeitige Markteintritte.

Wie laufen Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren ab?

Die Nichtigkeit eines Patents – etwa wegen fehlender Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit – wird vor den spezialisierten Gerichten für geistiges und gewerbliches Eigentum geltend gemacht; im Verletzungsprozess ist die Nichtigkeitswiderklage das übliche Verteidigungsmittel, und die Verfahren werden regelmäßig gemeinsam verhandelt. Dem Patentinhaber stehen bei Verletzung Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung, Schadensersatz einschließlich des Verletzergewinns oder einer fiktiven Lizenzgebühr sowie einstweiliger Rechtsschutz einschließlich Beweissicherung zu. Die Gerichte stützen sich in technischen Fragen maßgeblich auf Sachverständigengutachten; die Qualität des eigenen technischen Vortrags und die Auswahl der Gutachtensrügen sind daher prozessentscheidend. Anders als die Markenverletzung ist die Patentverletzung nicht strafbewehrt; die Durchsetzung erfolgt ausschließlich zivilrechtlich.

Was ist zu Kosten, Dauer und Verfahrenstaktik zu wissen?

Nationale Erteilungsverfahren dauern je nach Technikgebiet und Prüfungsverlauf mehrere Jahre; die EPÜ-Validierung ist demgegenüber ein reiner Formalakt binnen der Übersetzungsfrist. Verletzungs- und Nichtigkeitsprozesse erster Instanz nehmen – getrieben durch mehrstufige Sachverständigengutachten – erfahrungsgemäß etwa zwei bis vier Jahre in Anspruch, hinzu kommen Berufung und Revision. Taktisch bedeutsam sind deshalb die einstweiligen Maßnahmen zu Prozessbeginn, die frühzeitige Sicherung eigener Recherche- und Gutachtenpositionen sowie die Reihenfolge von Angriff und Verteidigung: Wer mit einer Verletzungsklage rechnet, kann mit einer eigenen Nichtigkeitsklage oder negativen Feststellungsklage die Initiative übernehmen. Die Kosten sind im internationalen Vergleich moderat; der Unterliegende trägt Gerichtskosten und die tarifliche Anwaltsvergütung der Gegenseite.

Was sollten ausländische Unternehmen in der Praxis beachten?

  • Validierungsfristen für europäische Patente in der Türkei zentral überwachen; die Türkei ist nicht vom Einheitspatent abgedeckt.
  • Jahresgebühren über einen lokalen Vertreter oder Dienstleister sichern – das Erlöschen wegen Gebührenversäumnis ist ein vermeidbarer Totalverlust.
  • Vor Produktlaunches Freedom-to-Operate-Recherchen im türkischen Register durchführen.
  • F&E-Verträge und Arbeitsverträge mit türkischen Einheiten um Regelungen zu Erfindungsmeldung, Inanspruchnahme und Vergütung ergänzen.
  • Bei Verletzungsfällen frühzeitig Beweissicherung und einstweilige Maßnahmen prüfen, um Vertrieb und Messeauftritte des Verletzers zu stoppen.

Warum entscheidet die Prozessstrategie über den Ausgang von Patentverfahren? Ein Beispiel aus der Praxis

In einem vom Berufungsgericht Istanbul (44. Zivilkammer, E. 2023/577, K. 2025/1149, Urteil vom 25.09.2025) entschiedenen Verfahren ging es – in Haupt- und verbundenen Klagen – um die Verletzung eines Patents für ein Klinker-Kühlverfahren, um Schadens- und Schmerzensgeldansprüche sowie um die Nichtigkeit des Patents. Die Klägerin machte geltend, die Ansprüche 1 und 5 ihres bei TÜRKPATENT validierten Patents TR ... T4 (türkischer Teil eines europäischen Patents) für ein Verfahren zur Kühlung von im Ofen erhitztem Klinkermaterial würden von den Beklagten (einem Zement- und einem Maschinenbauunternehmen) unmittelbar und mittelbar verletzt; sie verlangte Feststellung, Unterlassung und Beseitigung der Verletzung, Schmerzensgeld sowie Schadensersatz als unbezifferte Forderung. Die Beklagten beriefen sich auf Verjährung, machten geltend, das eingesetzte System beruhe auf einer prioritätsälteren dänischen Patentanmeldung aus dem Jahr 1999 und gemeinfreier Technik, und verlangten widerklagend die Nichtigerklärung des Patents.

Das Gericht stellte auf der Grundlage der Sachverständigengutachten fest, dass das von den Beklagten eingesetzte Klinkerkühlsystem die Verletzungsvorwürfe nicht erfüllte: Das System entsprach in Grundaufbau und Funktionsweise dem Stand der Technik (der prioritätsälteren Anmeldung), und die Merkmale der Patentansprüche – insbesondere die vertikale Mischbewegung und die abweichenden technischen Elemente – wurden von den Beklagten nicht identisch verwirklicht. Da das angewandte Verfahren außerhalb des Schutzbereichs des Patents liegende, der Allgemeinheit zugängliche technische Elemente nutzte und die Verwirklichung der geschützten Verfahrensmerkmale (Betthöhe und Mischcharakteristik) durch die Sachverständigenprüfung nicht nachgewiesen werden konnte, wurden Verletzungs- und Schadensersatzklage abgewiesen.

Ob ein Verletzungsvorwurf rechtlich und technisch durchdringt, hängt davon ab, dass das angegriffene Produkt oder Verfahren den Schutzbereich des Patents exakt und vollständig verwirklicht – nachgewiesen durch konkrete, zweifelsfreie technische Daten. Da die Gerichte zur Entscheidung rechtlicher Streitfragen berufen sind und in technisch anspruchsvollen Verfahren zwingend Sachverständigengremien beiziehen, kommt es je nach fachlicher Ausrichtung und Prüfmethodik der Sachverständigen nicht selten zu völlig unterschiedlichen, teils widersprüchlichen Gutachten. Gerade in wirtschaftlich und strategisch bedeutenden Verfahren sollte der Ausgang deshalb nicht dem Zufall überlassen werden: Von Beginn an empfiehlt sich eine umfassende Analyse durch wirklich fachkundige unabhängige Techniker und die Einreichung eines Privatgutachtens beim Gericht – nach unserer Erfahrung ist die Erfolgsquote professionell technisch vorbereiteter Verfahren außerordentlich hoch.

Fazit

Mit dem Gesetz Nr. 6769 verfügt die Türkei über ein geprüftes, EPÜ-kompatibles Patentsystem mit Einspruchsverfahren, klaren Schutzschranken und spezialisierten Gerichten. Für europäische Unternehmen ist der Schutz über die Validierung europäischer Patente einfach zu erlangen; seine Werthaltigkeit hängt jedoch von aktivem Portfolio-Management – Fristen, Jahresgebühren, Benutzungs- und Durchsetzungsstrategie – ab.

Das Gebrauchsmuster bietet für kleinere technische Verbesserungen einen schnellen, kostengünstigen Zusatzschutz. Bei Streitigkeiten entscheidet neben der Rechtslage vor allem die technische Beweisführung; eine frühzeitige forensische Vorbereitung zahlt sich aus.

Das IP/IT-Team von GEMS Schindhelm berät Unternehmen bei Schutzstrategien für technische Erfindungen in der Türkei, bei Validierung, Einspruch und Nichtigkeit sowie bei der Durchsetzung und Abwehr von Patentansprüchen vor den spezialisierten Gerichten.