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Das Montrealer Übereinkommen von 1999 im Überblick: Was gilt es zu beachten

Das Montrealer Übereinkommen von 1999 ist das zentrale internationale Regelwerk für die Haftung im zivilen Luftverkehr. Es regelt die Verantwortlichkeit von Fluggesellschaften und Luftfrachtführern für Schäden an Personen, Gepäck und Gütern bei internationalen Luftbeförderungen. Im Folgenden soll ein Überblick über den Anwendungsbereich, die wesentlichen Haftungsregelungen und die praktische Bedeutung des Übereinkommens gegeben werden.


Inhaltsübersicht

  • Was ist das Montrealer Übereinkommen und welchen Zweck verfolgt es?
  • Welche Vorgängerabkommen hat das Montrealer Übereinkommen abgelöst?
  • In welchen Fällen findet das Montrealer Übereinkommen Anwendung?
  • Wie haftet der Luftfrachtführer für Personenschäden?
  • Welche Haftungsregelungen gelten bei Gepäckschäden?
  • Wie haftet der Luftfrachtführer bei Gütertransport?
  • Welche Regeln gelten bei Verspätung?
  • Wann ist der Luftfrachtführer von der Haftung befreit?
  • Welche Fristen sind bei Schadensanzeige und Klageerhebung zu beachten?
  • Welche Gerichtsstände stehen zur Verfügung?
  • Welche Bedeutung hat das Montrealer Übereinkommen für die Türkei?
  • Rechtliche Beratung

Was ist das Montrealer Übereinkommen und welchen Zweck verfolgt es?

Das Montrealer Übereinkommen von 1999 (offiziell: „Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr") ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag, der am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnet wurde und am 4. November 2003 in Kraft getreten ist. 141 der 193 ICAO-Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen ratifiziert.

Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) verfolgt das Ziel, weltweit einheitliche und vorhersehbare Haftungsregeln für die internationale Luftbeförderung von Personen, Gepäck und Gütern zu schaffen. Es regelt insbesondere die Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers für Schäden, die während der Beförderung entstehen. Darüber hinaus enthält es Bestimmungen zu Beförderungsurkunden (Flugschein, Gepäckschein, Luftfrachtbrief), die den modernen Anforderungen des elektronischen Geschäftsverkehrs Rechnung tragen.


Welche Vorgängerabkommen hat das Montrealer Übereinkommen abgelöst?

Das Montrealer Übereinkommen hat das sogenannte Warschauer Übereinkommenssystem abgelöst. Dieses System beruhte ursprünglich auf dem Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr von 1929 und wurde in den folgenden Jahrzehnten durch mehrere Protokolle und Zusatzübereinkommen fortentwickelt, insbesondere durch das Haager Protokoll von 1955, das Zusatzabkommen von Guadalajara von 1961 sowie die Montrealer Protokolle Nr. 1 bis 4 von 1975.

Gerade diese schrittweisen Änderungen führten dazu, dass kein einheitliches Haftungsregime galt. Je nach Flugroute und beteiligten Vertragsstaaten konnten unterschiedliche Fassungen zur Anwendung kommen. Maßgeblich war, welche der einzelnen Abkommen die jeweils beteiligten Staaten ratifiziert hatten. In der Praxis ergab sich daraus ein komplexes, teils schwer vorhersehbares Nebeneinander verschiedener Rechtsgrundlagen, was die Bestimmung des anwendbaren Haftungsregimes im Einzelfall erschwerte.

Das Montrealer Übereinkommen zielt demgegenüber darauf ab, ein kohärentes und zeitgemäßes Haftungs- und Beförderungsregime für den internationalen Luftverkehr bereitzustellen und die zuvor bestehenden Parallelregelungen zu vereinheitlichen. Nach Art. 55 MÜ gehen seine Vorschriften im Verhältnis zwischen Vertragsstaaten des MÜ den Regelungen des Warschauer Abkommens vor. In den wenigen Staaten, die das Montrealer Übereinkommen nicht ratifiziert haben, kann das Warschauer System hingegen weiterhin relevant bleiben.


In welchen Fällen findet das Montrealer Übereinkommen Anwendung?

Das Montrealer Übereinkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 MÜ für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt zudem für unentgeltliche Beförderungen, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

Eine Beförderung ist dann eine internationale Beförderung, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien Abgangs- und Bestimmungsort im Hoheitsgebiet von zwei verschiedenen Vertragsstaaten des MÜ liegen oder Abgangs- und Bestimmungsort im Hoheitsgebiet eines einzigen Vertragsstaates des MÜ liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist.

Sonderfall EU: Innerhalb der Europäischen Union wird das Haftungsregime des MÜ durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 auf alle EU-Luftfahrtunternehmen erstreckt. Dadurch gelten die Haftungsregelungen des Montrealer Übereinkommens für diese Unternehmen auch bei rein innerstaatlichen Flügen. Es handelt sich dabei nicht um eine unmittelbare Anwendung des Übereinkommens auf Inlandsflüge, sondern um eine unionsrechtliche Anordnung, die ein einheitliches Haftungsregime innerhalb der EU sicherstellt.

Sonderfall Hin- und Rückflug: Das Übereinkommen kommt auch bei einem Hin- und Rückflug (sog. Rundflug) von einem Vertragsstaat in einen Nichtvertragsstaat zur Anwendung, da Abgangs- und Bestimmungsort identisch sind und in einem Vertragsstaat liegen.


Wie haftet der Luftfrachtführer für Personenschäden?

Das Montrealer Übereinkommen sieht für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung eines Fluggastes ein zweistufiges Haftungssystem vor (Art. 17 Abs. 1, Art. 21 MÜ):

Erste Stufe: Verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung)

Bis zu einem Betrag von 151.880 Sonderziehungsrechten (SZR), ca. 185.000 EUR, pro Fluggast haftet der Luftfrachtführer verschuldensunabhängig (strict liability). Er kann diese Haftung nicht ausschließen. Auch der Nachweis, dass er alle erforderliche Sorgfalt walten ließ, führt nicht zu einer Haftungsbefreiung.

Hinweis: Die Haftungsgrenze wurde aufgrund der periodischen Anpassung nach Art. 24 MÜ mit Wirkung zum 28. Dezember 2024 von 128.821 SZR auf 151.880 SZR angehoben.

Zweite Stufe: Unbegrenzte Haftung aus vermutetem Verschulden

Für Schäden, die den Haftungsbetrag der ersten Stufe übersteigen, haftet der Luftfrachtführer grundsätzlich unbegrenzt. Er kann sich von dieser weitergehenden Haftung nur befreien, wenn er nachweist, dass:

  • der Schaden nicht auf sein Verschulden (oder das seiner Leute) zurückzuführen ist, oder
  • der Schaden ausschließlich auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen ist.

Die Beweislast liegt somit beim Luftfrachtführer. Dieses System stellt einen erheblichen Schutz für Fluggäste dar und geht weit über die alten Haftungsgrenzen des Warschauer Abkommens hinaus.

Vorauszahlungspflicht

Gemäß Art. 28 MÜ hat der Luftfrachtführer bei Personenschäden, wenn er dazu nach nationalem Recht verpflichtet ist, unverzüglich Vorauszahlungen zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse der betroffenen Personen oder ihrer Angehörigen zu befriedigen. Die Vorauszahlung stellt kein Schuldanerkenntnis dar und kann mit späteren Schadensersatzleistungen verrechnet werden.


Welche Haftungsregelungen gelten bei Gepäckschäden?

Das Montrealer Übereinkommen unterscheidet zwischen aufgegebenem und nicht aufgegebenem Reisegepäck (Art. 17 Abs. 2 MÜ):

Aufgegebenes Gepäck

Für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer verschuldensunabhängig (strict liability), sofern das Schadensereignis an Bord des Luftfahrzeugs oder während des Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das Gepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Er kann sich nur befreien, wenn er nachweist, dass der Schaden auf die Eigenart des Gepäcks oder einen bereits bestehenden Mangel zurückzuführen ist.

Nicht aufgegebenes Gepäck (Handgepäck)

Für Schäden am Handgepäck haftet der Luftfrachtführer nur, wenn ihm oder seinen Leuten ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung ist in beiden Fällen auf 1.519 SZR (ca. 1.850 EUR) pro Fluggast begrenzt (Art. 22 Abs. 2 MÜ; Betrag gültig seit dem 28. Dezember 2024). Der Fluggast kann diese Haftungsgrenze erhöhen, indem er bei der Gepäckaufgabe eine besondere Wertdeklaration abgibt und hierfür gegebenenfalls ein zusätzliches Entgelt entrichtet.

Durchbrechung der Haftungsgrenze

Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entfällt die Haftungsbegrenzung, wenn der Geschädigte nachweist, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht wurde, die vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass daraus wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde (Art. 22 Abs. 5 MÜ).


Wie haftet der Luftfrachtführer beim Gütertransport?

Die Haftung des Luftfrachtführers für den Verlust, die Beschädigung oder die Zerstörung von Gütern ist in Art. 18 MÜ geregelt:

Der Luftfrachtführer haftet für Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Gütern, die während der Luftbeförderung eingetreten sind, d.h. während des Zeitraums, in dem sich die Güter in seiner Obhut befinden. Er wird von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass der Schaden auf einen der folgenden Gründe zurückzuführen ist (Art. 18 Abs. 2 MÜ):

  • Eigenart der Güter oder ein ihnen innewohnender Mangel;
  • mangelhafte Verpackung durch eine andere Person als den Luftfrachtführer;
  • eine Kriegshandlung oder einen bewaffneten Konflikt;
  • eine hoheitliche Maßnahme im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr der Güter.

Haftungshöchstbetrag bei Gütern

Die Haftung ist begrenzt auf 26 SZR pro Kilogramm des Gesamtgewichts der betroffenen Frachtstücke (Art. 22 Abs. 3 MÜ; Betrag gültig seit dem 28. Dezember 2024). Der Absender kann eine höhere Haftung vereinbaren, indem er bei der Aufgabe der Güter eine besondere Wertdeklaration (Interesseerklärung) abgibt und ggf. einen Zuschlag entrichtet (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 MÜ).


Welche Regeln gelten bei Verspätung?

Gemäß Art. 19 MÜ haftet der Luftfrachtführer für Schäden, die durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, Reisegepäck oder Gütern entstehen. Er kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Haftungshöchstbeträge bei Verspätung (gültig seit dem 28. Dezember 2024)

Schadensart

 Haftungshöchstbetrag

  Artikel

Verspätung bei Personenbeförderung 

  6.303 SZR pro Fluggast 

  Art. 22 Abs. 1 MÜ 

Verspätung bei Gepäck

  1.519 SZR pro Fluggast

  Art. 22 Abs. 2 MÜ

Verspätung bei Gütern

  26 SZR pro kg

  Art. 22 Abs. 3 MÜ

Hinweis: Die Haftungshöchstbeträge werden gemäß Art. 24 MÜ alle fünf Jahre an die globale Inflationsentwicklung angepasst. Die letzte Anpassung trat am 28. Dezember 2024 in Kraft.

Durchbrechung der Haftungsgrenze

Bei der Verspätung bei der Beförderung von Personen und Reisegepäck entfällt die Haftungsbegrenzung, wenn der Geschädigte nachweist, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht wurde, die vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass daraus wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde (Art. 22 Abs. 5 MÜ).


Wann ist der Luftfrachtführer von der Haftung befreit?

Eine vollständige oder teilweise Haftungsbefreiung ist möglich, wenn der Luftfrachtführer nachweist, dass die Person, die den Schadenersatzanspruch erhebt, oder ihr Rechtsvorgänger den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung, sei sie auch nur fahrlässig, verursacht oder dazu beigetragen hat, und diese Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat (Art. 20 MÜ).


Welche Fristen sind bei Schadensanzeige und Klageerhebung zu beachten?

Schadensanzeige (Art. 31 MÜ)

Im Falle der Beschädigung oder Verspätung von Gepäck oder Gütern muss der Empfangsberechtigte unverzüglich nach Entdeckung des Schadens eine schriftliche Schadensanzeige beim Luftfrachtführer einreichen. Folgende Fristen gelten:

Schadensart

Frist

Beschädigung von aufgegebenem Gepäck   

Spätestens 7 Tage nach Empfang

Beschädigung von Gütern

Spätestens 14 Tage nach Empfang

Verspätung von Gepäck

Spätestens 21 Tage nach Zurverfügungstellung  

Verspätung von Gütern

Spätestens 21 Tage nach Zurverfügungstellung

Bei Versäumnis dieser Fristen ist eine Klage gegen den Luftfrachtführer grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, auf Seiten des Luftfrachtführers liegt ein arglistiges Verhalten vor.

Klagefrist (Art. 35 MÜ)

Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ankunft am Bestimmungsort, dem geplanten Ankunftstag oder dem Tag, an dem die Beförderung abgebrochen wurde, gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.


Welche Gerichtsstände stehen zur Verfügung?

Gemäß Art. 33 Abs.1 MÜ kann der Kläger bei Streitigkeiten aus dem Montrealer Übereinkommen nach seiner Wahl Klage erheben vor einem Gericht im Hoheitsgebiet eines der folgenden Vertragsstaaten:

  1. Wohnsitz des Luftfrachtführers;
  2. Hauptniederlassung des Luftfrachtführers;
  3. Ort der Geschäftsstelle, durch die der Beförderungsvertrag geschlossen wurde;
  4. Bestimmungsort der Beförderung.

Fünfte Gerichtsbarkeit (Art. 33 Abs. 2 MÜ)

Für Klagen wegen Personenschäden (Tod oder Körperverletzung) besteht zusätzlich die Möglichkeit, die Klage am Wohnsitz des Fluggastes (bzw. der Hinterbliebenen) zu erheben, sofern der Luftfrachtführer dort einen Geschäftsbetrieb unterhält. Diese sogenannte „fünfte Gerichtsbarkeit" stellt einen besonderen Schutz für die betroffenen Fluggäste dar.


Welche Bedeutung hat das Montrealer Übereinkommen für die Türkei?

Die Türkei war einer der Erstunterzeichner des Montrealer Übereinkommens im Jahr 1999. Die Ratifizierung durch das türkische Parlament erfolgte am 14. April 2009. Gemäß der türkischen Verfassung erlangen ratifizierte internationale Abkommen den Rang eines innerstaatlichen Gesetzes.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Fluggesellschaften, Frachtführer und deren Versicherer bei der Beurteilung von Haftungsfragen stets das Montrealer Übereinkommen als vorrangiges Regelwerk zu beachten haben. Dies gilt insbesondere für:

  • die Schadensregulierung nach Flugunfällen und Personenschäden;
  • Regressansprüche von Versicherern gegenüber Schädigern;
  • die Haftung bei Verlust oder Beschädigung von Fracht;
  • die Einhaltung von Anzeige- und Klagefristen.

Rechtliche Beratung zum Montrealer Übereinkommen

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