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Domainrecht in der Türkei

Die Internet-Domain ist Adresse, Aushängeschild und Kennzeichen zugleich. Für die türkische Länderendung „.tr" gilt seit der Inbetriebnahme des zentralen Registrierungssystems TRABİS im Jahr 2022 ein grundlegend erneuertes Regime: Die begehrten Second-Level-Domains unter „.tr" wurden für die freie Registrierung geöffnet, die Vergabe folgt dem Prioritätsprinzip, und für Streitigkeiten steht ein schnelles außergerichtliches Verfahren nach dem Vorbild der UDRP zur Verfügung. Für Markeninhaber bedeutet das Chancen – und ein erhöhtes Cybersquatting-Risiko, das aktives Domain-Management verlangt.

Inhaltsübersicht

  • Wie ist die Vergabe von .tr-Domains organisiert?
  • Wer kann welche Domains registrieren?
  • Domain und Kennzeichenrecht: Wann verletzt eine Domain fremde Rechte?
  • Wie funktioniert das außergerichtliche Streitverfahren (UÇHS)?
  • Wie wird Bösgläubigkeit nachgewiesen?
  • Wann empfiehlt sich der gerichtliche Weg?
  • Wie sieht eine wirksame Domain-Strategie für Unternehmen aus?
  • Welche Fehler sind in der Praxis am häufigsten?
  • Wie geht man gegen unautorisierte „Servicepartner“-Websites und Domains vor? Ein Beispiel aus der Praxis
  • Fazit

Wie ist die Vergabe von .tr-Domains organisiert?

Die Verwaltung der Länderendung „.tr" liegt bei der Telekommunikationsbehörde BTK, die das zentrale System TRABİS („.tr Ağ Bilgi Sistemi") betreibt; die Registrierung erfolgt über akkreditierte Registrare. Mit dem Start von TRABİS wurde die zuvor restriktive, dokumentenbasierte Vergabe abgelöst: Domains unter „.com.tr", „.net.tr" und „.org.tr" werden seither ohne Nachweis von Firmen- oder Markenrechten nach dem Prioritätsprinzip („first come, first served") vergeben, und auch die direkte Second-Level-Registrierung unter „.tr" wurde stufenweise geöffnet. Dokumentenpflichtig bleiben besondere Zonen wie etwa „.gov.tr", „.edu.tr", „.bel.tr" oder „.av.tr", die bestimmten Institutionen und Berufsträgern vorbehalten sind. Für Unternehmen bedeutet die Liberalisierung: Der frühere faktische Schutz durch die Dokumentenprüfung ist entfallen – wer seine Kennzeichen nicht selbst registriert, überlässt sie dem Schnelleren.

Wer kann welche Domains registrieren?

Die Registrierung steht in- und ausländischen natürlichen und juristischen Personen offen; ein Sitz in der Türkei ist für die allgemeinen Zonen nicht erforderlich. Domains werden für ein bis fünf Jahre registriert und sind verlängerbar; Inhaberwechsel und Übertragungen sind über TRABİS möglich. Zu beachten sind die Richtigkeit der Inhaberdaten – falsche Angaben gefährden den Bestand der Registrierung – und die organisatorische Zuordnung im Unternehmen: Domains sollten auf die Gesellschaft, nicht auf Mitarbeiter oder Agenturen registriert werden, und die Zugangsdaten gehören in das zentrale IP-Management.

Domain und Kennzeichenrecht: Wann verletzt eine Domain fremde Rechte?

Die Registrierung einer Domain verschafft kein eigenes Kennzeichenrecht; sie kann aber fremde Rechte verletzen. Nach dem Gesetz über das gewerbliche Eigentum stellt die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder verwechselbar ähnlichen Zeichens als Domainname im geschäftlichen Verkehr eine Markenverletzung dar, die der Inhaber untersagen kann. Daneben können Handelsname und Unternehmenskennzeichen über das Handelsgesetzbuch sowie das Lauterkeitsrecht Schutz gegen die unbefugte Verwendung in Domains bieten; typische Fallgruppen sind Cybersquatting (Registrierung fremder Marken zur Blockade oder zum Weiterverkauf), Typosquatting (Vertipper-Domains) und Phishing-Konstellationen. Umgekehrt gilt: Die eigene Domainnutzung sollte durch entsprechende Markenanmeldungen unterlegt werden, um die Prioritätslage zu sichern.

Wie funktioniert das außergerichtliche Streitverfahren (UÇHS)?

Für Streitigkeiten über „.tr"-Domains steht ein außergerichtliches Verfahren vor akkreditierten Streitbeilegungsstellen („Uyuşmazlık Çözüm Hizmet Sağlayıcı" – UÇHS) zur Verfügung, das der internationalen UDRP nachgebildet ist. Der Beschwerdeführer muss kumulativ darlegen, dass die Domain mit seiner Marke, seinem Handelsnamen oder einem sonstigen Kennzeichen identisch oder verwechselbar ähnlich ist, dass der Inhaber kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat und dass die Registrierung oder Nutzung bösgläubig erfolgt. Über die Beschwerde entscheiden ein oder drei Experten der Streitbeilegungsstelle in einem schriftlichen, auf wenige Wochen angelegten Verfahren; als Ergebnis kommen die Übertragung oder Löschung der Domain in Betracht, die über TRABİS vollzogen werden. Das Verfahren ist schnell und kosteneffizient und hat sich als erstes Mittel gegen Cybersquatting etabliert; die Anrufung der staatlichen Gerichte bleibt daneben möglich und hemmt bzw. überlagert das Expertenverfahren.

Wie wird Bösgläubigkeit nachgewiesen?

Der Ausgang des Streitverfahrens hängt regelmäßig am dritten Element – der Bösgläubigkeit von Registrierung oder Nutzung. Die Praxis der Streitbeilegungsstellen orientiert sich an den international anerkannten Fallgruppen: Die Domain wurde erkennbar zum Weiterverkauf an den Rechtsinhaber oder einen Wettbewerber registriert; sie blockiert den Markeninhaber systematisch, insbesondere bei Registrierungsmustern über mehrere fremde Marken hinweg; sie soll Nutzer durch Verwechslungsgefahr auf eigene Angebote, Konkurrenzprodukte oder Werbeseiten umleiten; oder sie dient Phishing- und Betrugszwecken. Indizien liefern Verkaufsangebote und Preisforderungen des Inhabers, geparkte Seiten mit themenfremder Werbung, die zeitliche Nähe der Registrierung zu Markenanmeldungen oder Medienberichten sowie frühere UÇHS-Verfahren gegen denselben Inhaber. Umgekehrt entlasten den Domaininhaber eigene ältere Rechte, die nachweisbare Vorbereitung eines redlichen Angebots und beschreibende Begriffe ohne Kennzeichenbezug. Für den Beschwerdeführer heißt das: Beweise vor Einreichung sichern – Screenshots der Nutzung, Verkaufsofferten, Registrierungshistorien –, denn nach Zustellung der Beschwerde ändern Cybersquatter ihr Erscheinungsbild häufig.

Wann empfiehlt sich der gerichtliche Weg?

Vor den staatlichen Gerichten – bei Markenverletzungen den spezialisierten Gerichten für geistiges Eigentum – können über die Domainübertragung hinaus Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz sowie einstweilige Maßnahmen einschließlich der Sperrung der Domainnutzung erwirkt werden. Der Klageweg empfiehlt sich insbesondere, wenn neben der Domain weitere Verletzungshandlungen (Shop mit Fälschungen, rufschädigende Inhalte) zu unterbinden sind, wenn Schadensersatz im Raum steht oder wenn die Bösgläubigkeit im Expertenverfahren schwer zu belegen wäre. Gegen ausländische Domains außerhalb der „.tr"-Zone stehen die internationalen Verfahren (UDRP/WIPO) sowie ergänzend die Instrumente des Gesetzes Nr. 5651 – bis zur Zugangssperre rechtsverletzender Seiten – zur Verfügung.

Wie sieht eine wirksame Domain-Strategie für Unternehmen aus?

  • Kernkennzeichen defensiv registrieren: Hausmarken und Hauptprodukte unter „.tr", „.com.tr" sowie in gängigen Schreibvarianten und Vertipperformen
  • Markenbasis schaffen: türkische Markenanmeldungen als Grundlage jedes Vorgehens gegen Domain-Missbrauch
  • Monitoring etablieren: Überwachung neuer Registrierungen auf Kollisionen mit den eigenen Kennzeichen
  • Governance sichern: zentrale Registrierung auf die Gesellschaft, dokumentierte Zugänge, Verlängerungsmanagement, klare Agenturverträge
  • Reaktionsleiter definieren: Abmahnung – UÇHS-Beschwerde – Gerichtsverfahren, je nach Schwere und Beweislage
  • Beim Unternehmenskauf: Domains ausdrücklich in die Transaktionsdokumentation und die Übertragungsvollzüge aufnehmen

Welche Fehler sind in der Praxis am häufigsten?

  • Die Marke wird in der Türkei nicht angemeldet – ohne türkische Markenbasis fehlt dem UÇHS-Verfahren das Fundament.
  • Domains laufen auf Mitarbeiter, Agenturen oder den lokalen Distributor; beim Zerwürfnis wird die eigene Adresse zur Geisel.
  • Verlängerungen werden dezentral verwaltet und versäumt – die freigewordene Domain wird binnen Stunden von Dritten registriert.
  • Vertipper- und Transkriptionsvarianten bleiben frei und werden für Phishing gegen eigene Kunden genutzt.
  • Beweise für die Bösgläubigkeit werden nicht vor der Beschwerde gesichert; die geparkte Seite ist am Tag der Zustellung „leer".
  • Nach gewonnenem Verfahren wird die Übertragung nicht vollzogen oder die Domain nicht in das zentrale Portfolio-Management überführt.

Wie geht man gegen unautorisierte „Servicepartner“-Websites und Domains vor? Ein Beispiel aus der Praxis

Im Urteil des Berufungsgerichts Istanbul (44. Zivilkammer, E. 2023/811, K. 2025/1494, Urteil vom 13.11.2025) machte die klagende Trademark Holding AB geltend, ihre in der Türkei und weltweit bekannten Marken würden von den Beklagten unbefugt benutzt: Über die Domains www...net und www...com, über Social-Media-Konten und mit der Bezeichnung „İstanbul ... Servisi“ am Geschäftslokal traten die Beklagten auf, als seien sie mit den Marken der Klägerin verbunden, erweckten bei Verbrauchern den Eindruck eines autorisierten Vertragsservices und erzielten so ungerechtfertigte Einnahmen. Das Erstgericht gab der Klage statt und ordnete die Unterlassung der markenverletzenden und wettbewerbswidrigen Handlungen, die Einziehung der Schilder und Werbematerialien sowie die Zugangssperre an. In der Berufung verwarf das Gericht die Zuständigkeits- und Passivlegitimationseinwände der Beklagten und bestätigte die Klagestattgabe; lediglich zu Zugangssperre und Löschung der Handelsfirma hielt es punktuelle Korrekturen für erforderlich. Im Ergebnis steht rechtskräftig fest, dass die unbefugte Markennutzung der Beklagten Markenverletzung und unlauteren Wettbewerb darstellt.

Die Entscheidung ist ein starkes Beispiel gerichtlichen Schutzes bekannter Marken: Das Gericht betonte, dass die identische, unbefugte Nutzung der klägerischen Marke trotz des Zusatzes „freier Service“ die Verbraucher irreführt, den Eindruck eines Vertragsservices erzeugt und die Reputation der Marke unlauter ausbeutet. Sogar sozialversicherte Mitarbeiter einer einfachen Gesellschaft können danach haften, wenn sie die Marke tatsächlich benutzen. Der Versuch kleiner Betriebe, mit der Anziehungskraft bekannter Marken Kundschaft zu gewinnen, genießt keinen rechtlichen Schutz – jede Nutzung, die die Unterscheidungskraft der Marke beeinträchtigt, ist Markenverletzung.

Die unbefugte Nutzung von Haushaltsgeräte-Marken wie Siemens oder Bosch und von Automobilmarken wie BMW, Mercedes oder Audi durch freie Werkstätten und Servicebetriebe ist weit verbreitet. Erreicht uns eine Mandantenanfrage zu einer solchen Verletzung, prüfen wir zunächst die Art der Nutzung und ob sie die Verletzungsschwelle überschreitet – nach unserer Erfahrung aus vielen Fällen trägt gerade diese Vorprüfung wesentlich zu einem positiven Ergebnis bei.

Fazit

Mit TRABİS ist die „.tr"-Welt liberaler, schneller – und riskanter geworden: Das Prioritätsprinzip belohnt den Schnellen, und der Wegfall der Dokumentenprüfung hat Cybersquatting erleichtert. Dem steht ein effizientes Streitbeilegungssystem gegenüber, das Markeninhabern binnen Wochen zur Domain verhelfen kann – vorausgesetzt, die türkische Markenbasis stimmt.

Unternehmen sollten ihre Kennzeichen daher proaktiv registrieren, das Domain-Portfolio zentral verwalten und Verletzungen über die gestufte Reaktionsleiter konsequent verfolgen. Die Domain-Strategie gehört als fester Baustein in das türkische IP-Management.

Das IP/IT-Team von GEMS Schindhelm berät Unternehmen bei Registrierung, Verwaltung und Verteidigung von .tr-Domains, führt Streitbeilegungs- und Gerichtsverfahren gegen Cybersquatting und integriert das Domain-Portfolio in die Marken- und IP-Strategie.