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Nachversicherung türkischer Auslandszeiten

Türkische Staatsangehörige, die im Ausland leben oder arbeiten, haben nach dem Gesetz Nr. 3201 die Möglichkeit, ihre im Ausland verbrachten Zeiten nachzuversichern, sodass diese Zeiten im Rahmen der türkischen Renten- und Sozialversicherung als inländische Versicherungszeiten bewertet werden. Die vorliegende Darstellung behandelt den Anwendungsbereich, die Voraussetzungen, die Berechnung des Nachversicherungsbetrags, das Antragsverfahren sowie die Rentengewährung auf Grundlage nachversicherter Zeiten nach dem Stand der im Jahr 2026 geltenden Rechtslage in Form von Fragen und Antworten.

Inhaltsübersicht

  1. Was ist das Gesetz Nr. 3201?
  2. Wer ist berechtigt, Auslandszeiten nachzuversichern?
  3. Welche im Ausland verbrachten Zeiten können nachversichert werden und besteht eine Pflicht zur vollständigen Nachversicherung?
  4. Welche Voraussetzungen gelten für die Nachversicherung und wie wird der Antrag gestellt?
  5. Wie wird der Nachversicherungsbetrag berechnet und innerhalb welcher Frist ist er zu entrichten?
  6. In welchem Versicherungsstatus werden die nachversicherten Zeiten bewertet und ist ein Rücktritt von der Nachversicherung möglich?
  7. Welche Voraussetzungen sind für die Rentengewährung auf Grundlage nachversicherter Zeiten zu erfüllen und welche Unterlagen sind vorzulegen?
  8. Was bedeutet "endgültige Rückkehr in die Türkei" und in welchem Verfahrensstadium wird diese Voraussetzung geprüft?

1. Was ist das Gesetz Nr. 3201?

Das Gesetz Nr. 3201 über die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der im Ausland verbrachten Zeiten türkischer Staatsangehöriger (Yurtdışında Bulunan Türk Vatandaşlarının Yurtdışında Geçen Sürelerinin Sosyal Güvenlikleri Bakımından Değerlendirilmesi Hakkında Kanun) wurde am 08.05.1985 verabschiedet und mit Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 18761 vom 22.05.1985 in Kraft gesetzt. Das Gesetz ermöglicht es türkischen Staatsangehörigen, ihre im Ausland verbrachten Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen nachzuversichern und sozialversicherungsrechtlich so zu behandeln, als ob diese Zeiten in der Türkei zurückgelegt worden wären.

2. Wer ist berechtigt, Auslandszeiten nachzuversichern?

Folgende Personen sind zur Nachversicherung berechtigt:

  • Von Geburt an türkische Staatsangehörige,
  • Personen, die neben der türkischen Staatsangehörigkeit auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (Doppelstaatler),
  • Personen, die von Geburt an türkische Staatsangehörige waren, die türkische Staatsangehörigkeit jedoch durch Entlassung verloren haben (Inhaber der Mavi Kart – Blaue Karte), sowie deren türkische Anspruchsberechtigte,
  • Personen, die infolge einer Zwangsmigration in die türkische Staatsangehörigkeit aufgenommen wurden.

3. Welche im Ausland verbrachten Zeiten können nachversichert werden und besteht eine Pflicht zur vollständigen Nachversicherung?

Nachversichert werden können die nach Vollendung des 18. Lebensjahres als türkischer Staatsangehöriger im Ausland verbrachten und nachgewiesenen Versicherungszeiten, Arbeitslosigkeitszeiten von jeweils bis zu einem Jahr zwischen oder im Anschluss an diese Versicherungszeiten sowie Zeiten einer Tätigkeit als Hausfrau im Ausland.

Eine Pflicht zur Nachversicherung sämtlicher Zeiten besteht nicht. Der Antragsteller kann die Zeiten insgesamt, in dem von ihm gewünschten Umfang oder lediglich im für die Rentengewährung erforderlichen Umfang nachversichern. Die entsprechende Wahl ist jedoch bei der Antragstellung ausdrücklich zu erklären.

4. Welche Voraussetzungen gelten für die Nachversicherung und wie wird der Antrag gestellt?

Die Nachversicherung setzt das kumulative Vorliegen folgender vier Voraussetzungen voraus:

  • Türkische Staatsangehörigkeit,
  • Vorliegen von Auslandszeiten bestimmter Art,
  • Nachweis dieser Auslandszeiten,
  • Stellung eines schriftlichen Antrags.

Das Erfordernis des schriftlichen Antrags wird erfüllt, indem das Formular Yurt Dışı Süreleri Borçlanma Talep Dilekçesi(Antrag auf Nachversicherung von Auslandszeiten) bzw. Zorunlu Göç Kapsamında Gelenlerin Borçlanma Talep Dilekçesi (Antrag für Personen im Rahmen einer Zwangsmigration) ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und anschließend der zuständigen Stelle der türkischen Sozialversicherungsanstalt (SGK) unmittelbar oder auf dem Postweg übersandt wird.

5. Wie wird der Nachversicherungsbetrag berechnet und innerhalb welcher Frist ist er zu entrichten?

Der für jeden nachzuversichernden Tag festzusetzende Beitrag beläuft sich auf 45 % des vom Antragsteller zwischen der zum Antragszeitpunkt geltenden Mindest- und Höchstbemessungsgrenze (Art. 82 des Gesetzes Nr. 5510) gewählten beitragspflichtigen Tagesverdienstes.

Für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 gelten folgende Beträge:

  • Tagesbeitrag auf Basis der Mindestbemessungsgrenze: 1.101,00 TL × 45 % = 495,45 TL
  • Tagesbeitrag auf Basis der Höchstbemessungsgrenze: 9.909,00 TL × 45 % = 4.459,05 TL

Wird beispielsweise am 13.05.2026 ein Auslandszeitraum von 5.000 Tagen auf Basis der Mindestbemessungsgrenze nachversichert, beläuft sich der zu entrichtender Gesamtbetrag auf 5.000 × 495,45 TL = 2.477.250 TL.

Der festgesetzte Nachversicherungsbetrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zustellungsdatum der Festsetzung auf dem Konto der SGK gutzuschreiben. Bei Teilzahlung werden die auf den entrichteten Betrag entfallenden Zeiten als gültig anerkannt; für die auf den nicht entrichteten Betrag entfallenden Zeiten ist ein erneuter Nachversicherungsantrag zu stellen.

6. In welchem Versicherungsstatus werden die nachversicherten Zeiten bewertet und ist ein Rücktritt von der Nachversicherung möglich?

Bei Nachversicherungsanträgen, die ab dem 01.08.2019 gestellt werden, gelten die nachversicherten Zeiten – unabhängig vom zum Antragszeitpunkt bestehenden Versicherungsstatus – als Versicherungszeiten im Status nach Art. 4/1-(b) des Gesetzes Nr. 5510 (Bağ-Kur / Selbstständige). Dieser Umstand ist für die Rentenplanung und die Rentenberechnung von erheblicher Bedeutung.

Ein Rücktritt von der Nachversicherung ist möglich. Auf schriftlichen Antrag wird der entrichtete Nachversicherungsbetrag vollständig und ohne Zinsen in türkische Lira zurückerstattet. Eine Teilrückerstattung des entrichteten Betrags ist nicht vorgesehen; jedoch kann bei mehreren gesondert durchgeführten Nachversicherungen von einer oder mehreren dieser Nachversicherungen zurückgetreten werden. Personen, denen auf Grundlage der nachversicherten Zeiten bereits eine Rente gewährt wurde, ist ein Rücktritt von der Nachversicherung hingegen verwehrt.

7. Welche Voraussetzungen sind für die Rentengewährung auf Grundlage nachversicherter Zeiten zu erfüllen und welche Unterlagen sind vorzulegen?

Für die Gewährung einer Rente auf Grundlage nachversicherter Auslandszeiten müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Endgültige Rückkehr in die Türkei,
  • Entrichtung des für die Rentengewährung erforderlichen Teils des Nachversicherungsbetrags,
  • Erwerb des Rentenanspruchs nach den Vorschriften des türkischen Sozialversicherungsrechts,
  • Stellung eines schriftlichen Antrags.

Von Antragstellern, die nach durchgeführter Nachversicherung die Gewährung einer Invaliditäts-, Alters- oder Regelaltersrente beantragen, werden bei Antragstellung die Formulare Gelir/Aylık/Ödenek Talep Belgesi (Antrag auf Einkommen/Rente/Leistung) sowie 3201 Sayılı Kanuna Göre Aylık Talebinde Bulunanlara Mahsus Beyan ve Taahhüt Belgesi (Spezielle Erklärung und Verpflichtungsurkunde für Rentenantragsteller nach dem Gesetz Nr. 3201) eingeholt. Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland haben zum Nachweis der endgültigen Rückkehr zudem eine innerhalb der drei Monate vor dem Rentenantrag ausgestellte Beschäftigungs-/Lebensbescheinigung vorzulegen.

8. Was bedeutet "endgültige Rückkehr in die Türkei" und in welchem Verfahrensstadium wird diese Voraussetzung geprüft?

Der Begriff der endgültigen Rückkehr bedeutet nicht, dass das bisherige Aufenthaltsland endgültig und unwiderruflich verlassen werden muss. Für Antragsteller, die auf Grundlage einer Nachversicherung von Auslandszeiten die Gewährung einer Rente beanspruchen, liegt eine endgültige Rückkehr vielmehr dann vor, wenn – mit Ausnahme geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) – die Erwerbstätigkeiten im Ausland beendet wurden und keine wohnsitzbezogene Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistung mehr bezogen wird.

Die Voraussetzung der endgültigen Rückkehr wird im Antragsverfahren zur Nachversicherung nicht geprüft, sondern ausschließlich im Rahmen des Rentenantragsverfahrens. Der Nachversicherungsantrag kann daher auch während einer noch andauernden Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden.