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Reisen nach Deutschland 2026: EES, Visum und was sich bei einer Ablehnung geändert hat

Seit dem 10. April 2026 ist an sämtlichen Schengen-Außengrenzen ein neues digitales Grenzkontrollsystem im Einsatz. Zudem ist im Visumverfahren ein bislang gängiger Rechtsbehelf ersatzlos weggefallen. Für türkische Staatsangehörige, die häufig nach Deutschland reisen, geschäftlich tätig sind oder eine Visumablehnung erhalten haben, ergeben sich daraus praktische und rechtliche Änderungen. Die folgenden acht Fragen ordnen ein, was sich konkret geändert hat und was jetzt zu beachten ist.

1. Seit April 2026 gibt es an der Grenze ein neues System. Was ist EES und betrifft es mich?

Nach der schrittweisen Einführung des Entry/Exit System (EES) seit dem 12. Oktober 2025, ist das EES am 10. April 2026 nunmehr an allen Schengen-Außengrenzen vollständig in Betrieb genommen worden. Das EES erfasst digital Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, die sich für einen Kurzaufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten, und zwar unabhängig davon, ob eine Visumpflicht besteht oder nicht. Es betrifft damit auch türkische Staatsangehörige, die mit einem Schengen-Visum einreisen. Das System ersetzt den bisherigen manuellen Passstempel durch eine digitale Erfassung von biometrischen Daten und Grenzübertritten. Ausgenommen vom EES sind unter anderem Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz sowie Inhaberinnen und Inhaber eines nationalen Visums (D-Visum) oder eines Aufenthaltstitels für den längerfristigen Aufenthalt in Deutschland. Gleichwohl ändert das EES an den eigentlichen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen selbst nichts, sondern dient vielmehr einer lückenlosen und umfassenden Dokumentation.

2. Was passiert bei der Einreise konkret – und was wird gespeichert?

Bei der ersten Erfassung im EES werden ein Gesichtsbild, vier Fingerabdrücke, die Daten aus dem Reisedokument und Datum, Uhrzeit und Ort von Ein- und Ausreise dokumentiert. Kinder unter 12 Jahren sind von der Fingerabdruckpflicht ausgenommen, werden aber dennoch mit Gesichtsbild und Passdaten im EES erfasst. Wer bereits im Visumverfahren Fingerabdrücke im Visa-Informationssystem hinterlegt hat, muss diese beim Grenzübertritt nicht erneut abgeben. In der Praxis bedeutet das, dass durch die Datenerfassung die erste Registrierung zunächst spürbar länger dauern wird als die bisherige Stempelkontrolle. Bei weiteren Grenzübertritten innerhalb der Speicherfrist führt die Speicherung der Daten und der dadurch mögliche Datenabgleich dann jedoch zu einer deutlichen Beschleunigung des Prozesses. Dabei beträgt die Speicherfrist gemäß dem Bundesbeauftragten für Datenschutz (BfDI) grundsätzlich drei Jahre und einen Tag nach dem letzten Grenzübertritt und kann sich bei Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer oder sonstigen Verstößen gegen die Einreisebedingungen auf bis zu fünf Jahre verlängern. Weitere Ausnahmen von der EES-Erfassung können sich unter anderem für Familienangehörige von Unionsbürgern bei Vorliegen spezifischer Voraussetzungen ergeben.

3. Brauche ich jetzt auch ETIAS?

Nein. ETIAS (European Travel Information and Authorisation System) betrifft ausschließlich Staatsangehörige visumfreier Drittstaaten, die für einen Kurzaufenthalt ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen dürfen. Wer (wie türkische Staatsangehörige) für die Einreise weiterhin ein Schengen-Visum benötigt, fällt nicht in den Anwendungsbereich von ETIAS. Hier gilt unverändert die Visumpflicht. Zum jetzigen Zeitpunkt ist ETIAS ohnehin noch nicht in Betrieb. Der Start ist derzeit erst für das vierte Quartal 2026 vorgesehen.

4. Ändert sich etwas an der 90-Tage-Regel?

An der materiellen 90/180-Tage-Regel selbst ändert sich nichts. Drittstaatsangehörige dürfen sich weiterhin höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten. Neu ist jedoch, dass das EES diese Berechnung künftig automatisch anhand der erfassten Ein- und Ausreisedaten vornimmt, anstatt sie, wie bisher anhand von Passstempeln, manuell nachvollziehen zu müssen. Somit fallen Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer den Grenzbehörden jetzt unmittelbar bei der nächsten Einreise auf, und zwar auch rückwirkend, da das System sämtliche vorangegangenen Grenzübertritte innerhalb der Speicherfrist lückenlos dokumentiert. Wer bislang darauf vertraut hat, dass einzelne Tage „untergehen" oder sich nur schwer nachvollziehen lassen, sollte sich hierauf nicht mehr verlassen. Insbesondere wer geschäftlich häufig zwischen der Türkei und Deutschland beziehungsweise dem übrigen Schengen-Raum pendelt, sollte seine Aufenthaltstage künftig eigenständig und sorgfältig protokollieren, um eine (auch unbeabsichtigte) Überschreitung zu vermeiden.

5. Ich beantrage regelmäßig Visa. Bekomme ich leichter ein Visum für mehrere Jahre?

Möglicherweise ja. Mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (C(2025) 4694) hat die Europäische Kommission eine sogenannte Kaskadenregelung für türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei eingeführt, die dort ein Schengen-Visum beantragen. Die Regelung funktioniert als mehrstufige Kaskade, bei der jede Stufe an die rechtmäßige Nutzung des jeweils vorangegangenen Visums sowie an eine eigene Antragsfrist geknüpft ist:

  • Das erste Visum wird regulär für die beabsichtigte Reise erteilt.
  • Wird dieses ordnungsgemäß genutzt und der Folgeantrag innerhalb eines Jahres nach dessen Ablauf gestellt, kann das zweite Visum als Visum zur mehrfachen Einreise mit einer Gültigkeit von sechs Monaten ausgestellt werden.
  • Wird auch dieses ordnungsgemäß genutzt und der nächste Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dessen Ablauf gestellt, kann ein Mehrfachvisum mit einjähriger Gültigkeit erteilt werden.
  • Nach demselben Muster (rechtmäßige Nutzung plus Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf) folgt darauf ein Mehrfachvisum mit dreijähriger Gültigkeit.
  • Und schließlich, wiederum unter denselben Voraussetzungen, ein Mehrfachvisum mit fünfjähriger Gültigkeit.

Jede Stufe setzt also voraus, dass das jeweils vorherige Visum rechtmäßig genutzt und der Folgeantrag fristgerecht nach dessen Ablauf gestellt wurde – es handelt sich nicht um eine pauschale Schwelle wie „zwei Visa in drei Jahren", sondern um eine schrittweise Kette einzelner, aufeinander aufbauender Bewilligungen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Berufskraftfahrer, und es wird auch kein automatischer Anspruch auf Ausstellung eines Visums begründet. Jeder Antrag wird weiterhin von der zuständigen Auslandsvertretung im Einzelfall geprüft. Zudem darf die Gültigkeit des Visums die Restgültigkeit des Reisepasses nicht überschreiten und muss mindestens drei Monate vor dessen Ablauf enden.

6. Mein Visum wurde abgelehnt. Kann ich Remonstration einlegen?

Nein. Das Auswärtige Amt hat das Remonstrationsverfahren gegen ablehnende Visumbescheide zum 1. Juli 2025 weltweit abgeschafft, was sowohl für Schengen- als auch für nationale Visa gilt. Die Entscheidung stützt sich auf ein Pilotverfahren, in dem die Aussetzung der Remonstration an zahlreichen deutschen Auslandsvertretungen bereits seit dem 1. Juni 2023 getestet worden war. Die Evaluierung des Versuchs ergab, dass der Verzicht auf das Verfahren Personalkapazitäten für die Bearbeitung von mehr Visumanträgen freisetzte. Die Remonstration war ohnehin kein förmlicher, gesetzlich geregelter Rechtsbehelf im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern lediglich eine von der Botschaft oder dem Konsulat freiwillig gewährte, verwaltungsinterne Überprüfung durch dieselbe Stelle, die den Antrag ursprünglich abgelehnt hatte. Wer nach einer Ablehnung heute dennoch einen Remonstrationsbrief an die Auslandsvertretung schickt, verliert damit wertvolle Zeit. Die Botschaft wird darauf in aller Regel nicht mehr inhaltlich reagieren, während parallel die Frist für die Klage als letzter möglicher Rechtsbehelf bereits läuft.

7. Was kann ich stattdessen tun?

Seit Abschaffung der Remonstration bleibt bei einer Visumablehnung als Rechtsschutz allein die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin, das gemäß § 52 VwGO für Klagen gegen den Bund auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten unabhängig von der Antragsbehörde örtlich zuständig ist. Da gegen den Bescheid einer Auslandsvertretung kein Widerspruchsverfahren stattfindet, beträgt die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids. Die Klage richtet sich gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, und muss darlegen, aus welchen Gründen die Ablehnung rechtswidrig ist. Alternativ kommt ein neuer Visumantrag mit substantiierter Begründung und zusätzlichen Nachweisen in Betracht, was insbesondere dann sinnvoller sein kann, wenn sich die zugrunde liegenden Umstände seit der Ablehnung tatsächlich geändert haben oder entscheidungsrelevante Unterlagen zuvor fehlten. Für beide Wege sollten der Ablehnungsbescheid, sämtliche mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten Unterlagen sowie etwaige weitere Nachweise vollständig vorliegen.

8. Ich reise geschäftlich oder erbringe Dienstleistungen in Deutschland. Gilt für mich etwas anderes?

Im Kern gilt für geschäftliche Reisen und die Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland dieselbe Rechtslage. Türkische Staatsangehörige benötigen grundsätzlich weiterhin ein Schengen-Visum und auch bei geschäftlicher Einreise erfasst das EES Ein- und Ausreise wie bei jedem anderen Kurzaufenthalt. Umstritten ist seit Langem, ob sich türkische Dienstleistungserbringer für bestimmte, eng umgrenzte Tätigkeiten (siehe Soysal - C-228/06) auf die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei berufen und dadurch von der Visumpflicht befreit sein könnten, soweit zum Stichtag 1. Januar 1973 noch keine entsprechende Visumpflicht bestand. Von den deutschen Behörden wird diese Problematik in der Praxis bisher restriktiv gehandhabt und regelmäßig erst im Einzelfall gerichtlich geklärt. Sie eignet sich nicht für eine pauschale Berufung ohne anwaltliche Prüfung. Wer Mitarbeitende zu Projekten oder Dienstleistungen nach Deutschland entsendet, sollte dies stets gesondert prüfen lassen.

Fazit

Reisen und geschäftliche Tätigkeit zwischen der Türkei und Deutschland sind seit 2026 lückenloser und digitaler dokumentiert als je zuvor und schaffen gleichzeitig einen verkürzten Rechtsschutz im Visumverfahren. Wer regelmäßig reist, eine Ablehnung erhalten hat oder Mitarbeitende entsendet, sollte seine Situation frühzeitig und individuell prüfen lassen, bevor Fristen verstreichen.