Änderungen des türkischen Arbeitsgesetzes durch das Gesetz Nr. 7578: Neue Regelungen zu Mutterschutz, Vaterschaftsurlaub und Pflegeelternurlaub

Das am 22. April 2026 verabschiedete Gesetz Nr. 7578 zur Änderung des Sozialleistungsgesetzes und weiterer Gesetze hat umfassende Änderungen am türkischen Arbeitsgesetz Nr. 4857 eingeführt, die sich unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auswirken. Die Änderungen sind insbesondere im Hinblick auf den Mutterschaftsurlaub, den Vaterschaftsurlaub sowie den neu eingeführten Pflegeelternurlaub von erheblicher Bedeutung und betreffen sowohl die personalpolitischen Leitlinien als auch die Lohnabrechnungsprozesse der Arbeitgeber unmittelbar.

Nachstehend werden die im Rahmen des Arbeitsgesetzes vorgenommenen Änderungen in ihren Grundzügen dargestellt.

1. Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs nach der Entbindung auf 16 Wochen

Mit Artikel 15 des Gesetzes wurde in Artikel 74 des Arbeitsgesetzes ein bedeutender Paradigmenwechsel vollzogen.

Bisherige Regelung: Arbeitnehmerinnen durften acht Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung – also insgesamt 16 Wochen – nicht beschäftigt werden.

Neue Regelung: Der Mutterschaftsurlaub nach der Entbindung wurde von 8 auf 16 Wochen verlängert; zusammen mit den 8 Wochen vor der Entbindung beläuft sich der Mutterschaftsurlaub somit auf insgesamt 24 Wochen.

Mit dieser Änderung sollen die türkischen Mutterschutzfristen an den Durchschnitt der Europäischen Union und der OECD angeglichen und Müttern eine längere sowie ununterbrochene Teilhabe an der Betreuung ihrer Kinder in den ersten Lebensmonaten ermöglicht werden.

Im gleichen Sinne wurden auch die Artikel 15 und 18 des Gesetzes Nr. 5510 über die Sozialversicherung und die allgemeine Krankenversicherung entsprechend angepasst, sodass die Regelung des Krankengeldes bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit an die neuen Urlaubsfristen angeglichen wurde.

2. Recht zur Weiterarbeit vor der Entbindung: Verkürzung von drei auf zwei Wochen

Auch die im dritten Satz des Artikels 74 des Arbeitsgesetzes festgelegte Frist wurde geändert.

Während eine Arbeitnehmerin, deren gesundheitliche Eignung durch ärztliches Attest bescheinigt ist, zuvor bis zu den letzten drei Wochen vor der Entbindung weiterarbeiten konnte, wurde diese Frist mit der neuen Regelung auf die letzten zwei Wochen verkürzt. Nach der neuen Regelung kann die Arbeitnehmerin somit – sofern sie es wünscht – bis zu den letzten zwei Wochen vor der Entbindung weiterarbeiten; die in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitstage werden dem Mutterschaftsurlaub nach der Entbindung hinzugerechnet.

Diese Änderung erweitert die Flexibilität der Arbeitnehmerin in Bezug auf die Weiterarbeit vor der Entbindung um eine zusätzliche Woche und erhöht zugleich die auf den Mutterschaftsurlaub nach der Entbindung übertragbare Zeit auf bis zu sechs Wochen.

3. Pflegeelternurlaub: Eine neue Rechtsfigur im türkischen Arbeitsrecht

Eine der innovativsten Regelungen des Gesetzes ist die Einführung einer besonderen Urlaubsart für Arbeitnehmer, die als Pflegeeltern tätig sind.

Nach dem neuen Satz, der in den ersten Absatz des Artikels 74 des Arbeitsgesetzes aufgenommen wurde, wird einem Arbeitnehmer, der gemeinsam mit dem Ehegatten oder allein für ein oder mehrere Kinder als Pflegeeltern fungiert, nach dem Tag der Übergabe des Kindes auf seinen Antrag hin ein zehntägiger unbezahlter Urlaub gewährt.

Diese Regelung steht im Einklang mit den umfassenden Reformen, die im Sozialleistungsgesetz Nr. 2828 hinsichtlich des Pflegeelternsystems eingeführt wurden, und stellt die arbeitsrechtliche Ausprägung der Politik dar, die Betreuung schutzbedürftiger Kinder im familiären Umfeld anstelle einer Heimunterbringung zu fördern.

Vergleichbare Urlaubsregelungen wurden zudem im Beamtengesetz Nr. 657, im Personalgesetz der türkischen Streitkräfte Nr. 926 sowie in den Vorschriften zum Personal der Gendarmerie und der Küstenwache vorgesehen, sodass die Regelung systemübergreifend für sämtliche Beschäftigungsverhältnisse gilt.

4. Technische Anpassung der Stillzeiten und Arbeitszeiten

Im Zusammenhang mit der Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs wurden auch die im sechsten Absatz des Artikels 74 des Arbeitsgesetzes genannten Fristen aktualisiert:

  • Die Angabe „sechzehn Wochen" wurde in „vierundzwanzig Wochen",
  • die Angabe „achtzehn Wochen" wurde in „sechsundzwanzig Wochen"

geändert. Diese Anpassungen stellen sicher, dass die Bestimmungen über das Recht auf Teilzeitarbeit, die Stillzeiten und die Stillpausen mit der neuen Grundurlaubsfrist von 24 Wochen kohärent angewendet werden.

5. Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs von fünf auf zehn Tage

Mit Artikel 16 des Gesetzes wurde der Zusatzartikel 2 des Arbeitsgesetzes geändert; diese Änderung stellt einen bedeutenden Schritt für das türkische Arbeitsrecht dar.

Bisherige Regelung: Dem Arbeitnehmer wurde im Falle der Entbindung seiner Ehefrau ein fünftägiger bezahlter Urlaub gewährt.

Neue Regelung: Diese Frist wurde auf zehn Tage verlängert.

Die Verdoppelung des Vaterschaftsurlaubs kann als gesetzliche Ausprägung des modernen Verständnisses von Kinderbetreuung und der gemeinsamen Wahrnehmung familiärer Verantwortung angesehen werden. Der genannte Urlaub ist bezahlt und kann unabhängig von der Betriebszugehörigkeit oder der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden.

6. Vorläufiger Artikel 1: Anspruch derzeit im Mutterschaftsurlaub befindlicher Arbeitnehmerinnen

Der vorläufige Artikel 1 des Gesetzes Nr. 7578 räumt denjenigen Arbeitnehmerinnen ein bedeutsames Übergangsrecht ein, deren Mutterschaftsurlaub nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehobenen Vorschriften bereits abgelaufen ist, die jedoch zum Stichtag 1. April 2026 die seit der Entbindung gerechnete 24-Wochen-Frist noch nicht erfüllt haben.

Die betroffenen Arbeitnehmerinnen können auf Antrag, der innerhalb von zehn Werktagen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen ist, einen zusätzlichen Mutterschaftsurlaub von acht Wochen in Anspruch nehmen.

Damit diese Bestimmung wirksam angewendet werden kann, ist es für die Arbeitgeber von Bedeutung, die unter die Übergangsregelung fallenden Mitarbeiterinnen proaktiv zu identifizieren und entsprechende Informationen bereitzustellen, um sicherzustellen, dass die als Ausschlussfrist ausgestaltete Frist von zehn Werktagen seitens der Anspruchsberechtigten gewahrt werden kann.

7. Inkrafttreten

Gemäß Artikel 27 des Gesetzes sind die das Arbeitsgesetz betreffenden Artikel 15 und 16 sowie der vorläufige Artikel 1 als Übergangsvorschrift mit dem Tag der Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft getreten.

Praktische Auswirkungen für Arbeitgeber

Im Rahmen der vorgenannten Änderungen sollten Arbeitgeber insbesondere die folgenden Schritte einleiten:

  • Aktualisierung der personalpolitischen Leitlinien: Anpassung von Urlaubsrichtlinien, Mitarbeiterhandbüchern und Mustervorlagen für Arbeitsverträge an die neuen Urlaubsfristen sowie an den neu eingeführten Pflegeelternurlaub.
  • Anpassung der Lohnabrechnungs- und Sozialversicherungsprozesse: Abstimmung der neuen Urlaubsfristen mit den Meldungen an die Sozialversicherungsanstalt (SGK) sowie mit der Berechnung des Krankengeldes bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.
  • Identifikation der unter den vorläufigen Artikel 1 fallenden Arbeitnehmerinnen: Ermittlung und Information von Arbeitnehmerinnen, die nach dem 1. April 2026 entbunden haben und die 24-Wochen-Frist noch nicht erfüllt haben, sowie Steuerung des Verfahrens im Hinblick auf die zehntägige Antragsfrist.
  • Schulung von Führungskräften und HR-Teams: Durchführung interner Schulungen, um die korrekte Anwendung der neuen Urlaubsarten im Rahmen der operativen Planung und der Personalsteuerung sicherzustellen.
  • Überarbeitung interner Richtlinien: Etablierung interner Verfahren zur Beantragung des Vaterschaftsurlaubs sowie zur Dokumentation des Pflegeelternstatus.

GEMS Schindhelm Istanbul berät seine Mandanten weiterhin umfassend bei der Umsetzung der durch das Gesetz Nr. 7578 eingeführten neuen Regelungen, der Aktualisierung interner Richtlinien und Arbeitsverträge, der Anwendung der Übergangsvorschriften sowie der Bewältigung etwaiger Streitigkeiten. Für Fragen zu diesem Themenkomplex steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.



Autor: Gürkan Erdebil