Nach der am 17. März 2026 vorgenommenen Änderung der Schwellenwerte für die Bestimmung prüfpflichtiger Unternehmen wurden nun auch die Grundsätze zur Anwendung dieser Schwellenwerte geändert. Mit dem im Amtsblatt vom 7. Mai 2026 mit der Nummer 33246 veröffentlichten Beschluss der Behörde für öffentliche Aufsicht, Rechnungslegung und Abschlussprüfungsstandards wurden bestimmte Regelungen zur Prüfungspflicht, zum Ausscheiden aus dem Anwendungsbereich der unabhängigen Abschlussprüfung sowie zur Anwendung der Inflationsbereinigung aktualisiert. Die Änderungen sind insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie klarstellen, für welche Geschäftsjahre und in welcher Weise die maßgeblichen Schwellenwerte anzuwenden sind. 1. Die Voraussetzungen für die Prüfungspflicht wurden präzisiert Gemäß diesen Änderungen müssen die betreffenden Unternehmen mindestens zwei der Kriterien Bilanzsumme, Jahresnettoumsatz und Mitarbeiterzahl in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten, um der unabhängigen Abschlussprüfung zu unterliegen. Dabei müssen die in den aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschrittenen zwei Kriterien nicht identisch sein. Werden beispielsweise in einem Geschäftsjahr die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl und im darauffolgenden Geschäftsjahr die Kriterien Bilanzsumme und Jahresnettoumsatz überschritten, gilt die Voraussetzung für die Prüfungspflicht als erfüllt. 2. Die bei Änderungen der Schwellenwerte anzuwendenden Geschäftsjahre wurden klargestellt Mit der Regelung wurde eine wichtige Klarstellung dazu vorgenommen, wie Änderungen der Schwellenwerte auf frühere Geschäftsjahre anzuwenden sind. Demnach sind bei einer Änderung der Schwellenwerte für die Beurteilung, ob ein Unternehmen in den Geschäftsjahren vor dem Inkrafttreten der Änderung prüfpflichtig ist oder aus dem Anwendungsbereich der unabhängigen Abschlussprüfung ausscheidet, die in den jeweiligen Geschäftsjahren geltenden Schwellenwerte maßgeblich. Mit anderen Worten: Die neuen Schwellenwerte werden nicht rückwirkend auf frühere Geschäftsjahre angewendet. Bei einer Beurteilung für das Geschäftsjahr 2025 sind daher beispielsweise nicht die neuen Schwellenwerte maßgeblich, die für am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre gelten, sondern die für das Geschäftsjahr 2025 geltenden Schwellenwerte. 3. Die Voraussetzungen für das Ausscheiden aus dem Anwendungsbereich der unabhängigen Abschlussprüfung wurden neu geregelt Unternehmen, die aufgrund der Überschreitung der Schwellenwerte prüfpflichtig geworden sind, scheiden ab dem folgenden Geschäftsjahr aus dem Anwendungsbereich der unabhängigen Abschlussprüfung aus, wenn sie allein oder zusammen mit ihren Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren bei mindestens zwei der maßgeblichen Kriterien unter den jeweiligen Schwellenwerten bleiben. Auch in diesem Fall müssen die zwei Kriterien, bei denen die Schwellenwerte in aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unterschritten werden, nicht identisch sein. Wenn beispielsweise in einem Geschäftsjahr die Bilanzsumme und der Jahresnettoumsatz unter den Schwellenwerten bleiben und im darauffolgenden Geschäftsjahr der Jahresnettoumsatz und die Mitarbeiterzahl unter den Schwellenwerten liegen, ist die Voraussetzung für das Ausscheiden aus dem Anwendungsbereich der unabhängigen Abschlussprüfung entsprechend zu beurteilen. Diese Regelung zeigt, dass Unternehmen bei der Beurteilung ihrer Prüfungspflicht nicht nur ein einzelnes Geschäftsjahr, sondern die finanziellen Kennzahlen mehrerer aufeinanderfolgender Geschäftsjahre gemeinsam berücksichtigen müssen. 4. Die Regelungen zur Inflationsbereinigung wurden aktualisiert Mit der Änderung wurde auch der vorläufige Artikel zur Anwendung der Inflationsbereinigung neu gefasst. Demnach sind bei der Bestimmung, ob ein Unternehmen im Jahr 2024 in den Anwendungsbereich der unabhängigen Abschlussprüfung fällt, die Finanzabschlüsse für das Jahr 2022 zugrunde zu legen, die nicht um die Auswirkungen der Inflation bereinigt wurden. Für das Jahr 2025 werden bei der Beurteilung der Bilanzsumme und des Jahresnettoumsatzes für das Geschäftsjahr 2023 die in den von der Generalversammlung genehmigten Finanzabschlüssen ausgewiesenen Beträge berücksichtigt. Dieser Grundsatz gilt auch für Geschäftsjahre, in denen die Anwendung der Inflationsbereinigung nach den einschlägigen türkischen Rechnungslegungsstandards fortgeführt wird. Daher müssen Unternehmen bei der Beurteilung ihrer Prüfungspflicht nicht nur ihre aktuellen Finanzabschlüsse, sondern auch die für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Finanzabschlüsse und Schwellenwerte gesondert prüfen. 5. Praktische Auswirkungen und Bewertung Insgesamt zeigen die Änderungen, dass nach der Änderung der Schwellenwerte vom 17. März 2026 nun auch die entsprechenden Anwendungsvorschriften an das neue System angepasst wurden. Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen bei der Beurteilung ihrer Pflicht zur unabhängigen Abschlussprüfung insbesondere folgende Punkte gemeinsam berücksichtigen: die für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Schwellenwerte, die finanziellen Kennzahlen der vorangegangenen zwei Geschäftsjahre, die gemeinsam mit Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen vorzunehmenden Beurteilungen, die Auswirkungen der Inflationsbereinigung auf die Finanzabschlüsse. Als GEMS Schindhelm Istanbul bieten wir unseren Mandanten weiterhin Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Beurteilung von Pflichten zur unabhängigen Abschlussprüfung, der Anwendung der maßgeblichen finanziellen Schwellenwerte, der Analyse der Auswirkungen von Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen innerhalb von Unternehmensgruppen sowie der Begleitung von Compliance-Prozessen im Zusammenhang mit neuen Regelungen an. Für Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an unser Team wenden.