Workation und Remote Work in der Türkei - flexible Arbeitsmodelle mit steuerlichen Risiken

Einleitung

Die beschleunigte Digitalisierung und die insbesondere in der Zeit nach der Pandemie weit verbreiteten Modelle der Fernarbeit haben im internationalen Steuerrecht neue Diskussionen ausgelöst. Insbesondere ist die Frage, ob eine „Betriebsstätte“ entsteht, zu einem wichtigen steuerlichen Problem geworden, wenn ein Arbeitgeber in dem Staat, in dem seine Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausüben, nicht ansässig ist.

Die Frage, ob ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber über eine Person, die in der Türkei im Homeoffice arbeitet, in der Türkei eine Betriebsstätte (ständige Betriebsstätte) begründet, ist im Wesentlichen anhand des folgenden Rechtsrahmens zu beurteilen:

  • Körperschaftsteuergesetz (KVK)
  • Steuerverfahrensgesetz (VUK)
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die die Türkei mit dem jeweiligen Staat abgeschlossen hat
  • OECD-Musterabkommen und dessen Kommentare als internationale Auslegungshilfe

Bewertungen in diesem Rahmen

Begriff der Betriebsstätte

Im türkischen Steuerrecht wird der Begriff der Betriebsstätte im Rahmen der Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes und des Steuerverfahrensgesetzes behandelt. Danach wird die Betriebsstätte als Ort definiert, der der Ausübung handels-, industrie- oder berufsbezogener Tätigkeiten gewidmet ist oder in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden.

Im internationalen Steuerrecht wird der Begriff der ständigen Betriebsstätte weitgehend im Rahmen des OECD-Musterabkommens sowie der zwischen den Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ausgelegt. Nach dem allgemein anerkannten Ansatz müssen die folgenden Elemente kumulativ vorliegen, damit eine Betriebsstätte eines Unternehmens in einem Land angenommen werden kann:

  1. Vorhandensein eines festen Ortes in der Türkei (fixed place of business)
  2. Nutzung dieses Ortes zur Ausübung der Geschäftstätigkeit
  3. Dauerhaftigkeit der Tätigkeit

Im Fall der Arbeit von zu Hause aus wird geprüft, ob diese drei Elemente jeweils vorliegen.

Homeoffice gilt nicht in jedem Fall als Betriebsstätte

Wenn die in der Türkei beschäftigte Person aus eigener Initiative von zu Hause arbeitet und der Arbeitgeber in der Türkei über keinerlei physische Präsenz verfügt, wird in der Regel nicht von der Entstehung einer Betriebsstätte ausgegangen. Beispielsweise entsteht in folgenden Fällen häufig keine Betriebsstätte:

  • wenn der Arbeitnehmer in der Türkei nach eigener Präferenz im Homeoffice arbeitet
  • wenn der Arbeitgeber in der Türkei kein Büro angemietet hat
  • wenn die Wohnung nicht vom Arbeitgeber als Betriebsstätte zugewiesen wurde
  • wenn der Arbeitnehmer lediglich individuell tätig ist (z.B. Softwareentwickler)

In diesem Fall wird die Wohnung nicht als fester Geschäftsort angesehen, der dem Unternehmen zur Nutzung zugewiesen ist.

Fälle, in denen das Homeoffice als Betriebsstätte gelten kann

Wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen, kann angenommen werden, dass in der Türkei eine Betriebsstätte entsteht:

a. Wenn die Wohnung vom Arbeitgeber faktisch wie eine Betriebsstätte genutzt wird

Zum Beispiel:

  • wenn der Arbeitgeber die Wohnung des Arbeitnehmers offiziell als Arbeitsort bestimmt hat
  • wenn die Wohnadresse wie die Geschäftsadresse des Unternehmens verwendet wird
  • wenn in der Wohnung regelmäßig Unternehmensaktivitäten ausgeübt werden

In diesem Fall kann das Kriterium des festen Geschäftsortes erfüllt sein.

b. Wenn der Arbeitnehmer in der Türkei im Namen des Unternehmens eine geschäftliche Tätigkeit ausübt

Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel:

  • Kundengespräche führt
  • Vertriebs- und Marketingaktivitäten durchführt
  • Vertragsverhandlungen führt
  • und diese Tätigkeiten einen wesentlichen Teil der Haupttätigkeit des Unternehmens ausmachen, 

steigt das Risiko, dass eine Betriebsstätte entsteht.

c. Wenn der Arbeitnehmer Abschlussvollmacht hat (dependent agent)

Wenn der Arbeitnehmer in der Türkei:

  • befugt ist, Verträge im Namen des Unternehmens zu unterzeichnen,
  • oder Verträge faktisch abschließt,
    kann eine „Betriebsstätte durch einen abhängigen Vertreter“ entstehen.

d. Wenn die Tätigkeit dauerhaft und systematisch ist

Wenn es sich nicht um eine einmalige oder kurzfristige Tätigkeit handelt, zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum in der Türkei arbeitet und die Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich ist, verstärkt sich das Risiko, dass eine Betriebsstätte entsteht.

Beispielszenarien aus der Praxis

Beispiel 1: Keine Betriebsstätte (in der Regel)

  • Ein Softwareentwickler arbeitet für ein österreichisches Unternehmen in der Türkei im Homeoffice.
  • keine Kundenbeziehungen
  • keine Abschlussvollmacht
  • das Unternehmen hat in der Türkei kein Büro eingerichtet

Beispiel 2: Betriebsstätte kann entstehen

  • Der türkische Vertriebsvertreter eines deutschen Unternehmens arbeitet von zu Hause aus
  • führt Gespräche mit Kunden
  • nimmt Bestellungen entgegen
  • schließt Verträge ab

In diesem Fall kann eine Betriebsstätte über einen abhängigen Vertreter entstehen.

Was passiert, wenn eine Betriebsstätte entsteht?

Wenn angenommen wird, dass in der Türkei eine Betriebsstätte entsteht,:

  • wird das ausländische Unternehmen in der Türkei körperschaftsteuerpflichtig
  • muss das ausländische Unternehmen für die in der Türkei erzielten Einkünfte eine Steuererklärung abgeben
  • entstehen für das ausländische Unternehmen Buchführungs- und steuerliche Pflichten 

Schlussfolgerungen

Das alleinige Vorhandensein eines Homeoffice-Arbeitnehmers in der Türkei begründet nicht automatisch eine Betriebsstätte für den ausländischen Arbeitgeber. Wenn jedoch:

  • die Wohnung vom Arbeitgeber wie eine Betriebsstätte genutzt wird,
  • der Arbeitnehmer im Namen des Unternehmens eine geschäftliche Tätigkeit ausübt,
  • er Abschlussvollmacht hat,
  • die Tätigkeit dauerhaft ist,

kann angenommen werden, dass in der Türkei eine Betriebsstätte entsteht.



Autor: Senem Kathrin Güçlüer