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Das Testament im türkischen Recht

Inhaltsübersicht

  • Was ist ein Testament nach türkischem Recht?
  • Welche Voraussetzungen gelten für die Errichtung eines Testaments?
  • Welche Testamentsformen kennt das türkische Recht?
  • Welche Gestaltungsmöglichkeiten bietet ein Testament?
  • Welche Grenzen setzen die Pflichtteilsregelungen?
  • Worin unterscheiden sich Ungültigkeitsklage und Herabsetzungsklage?
  • Wie kann ein Testament widerrufen oder geändert werden?
  • Welche besonderen Regelungen gelten für ausländische Erblasser?
  • Worauf ist in der Praxis zu achten?

Was ist ein Testament nach türkischem Recht?

Das Testament ist eine einseitige und jederzeit widerrufliche Verfügung von Todes wegen, mit der der Erblasser bestimmt, welche Anordnungen nach seinem Tod hinsichtlich seines Vermögens gelten sollen. Die grundlegenden Regelungen zum Testament finden sich in Art. 531–544 des türkischen Zivilgesetzbuches (tZGB).

Im Unterschied zum Erbvertrag wird das Testament durch einseitige Willenserklärung des Erblassers errichtet. Der Erblasser kann sein Testament daher jederzeit ändern oder vollständig widerrufen, sofern er die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften einhält. Diese Flexibilität macht das Testament in der Praxis zum am häufigsten genutzten Instrument der Nachlassplanung.

Für die Wirksamkeit eines Testaments stellt das türkische Recht allerdings strenge Formerfordernisse auf. Verstöße gegen diese Formvorschriften können je nach den Umständen des Einzelfalls zur Ungültigkeit des Testaments führen. Daher kommt der sorgfältigen Gestaltung des Testaments – sowohl inhaltlich als auch formell – besondere Bedeutung zu.

Welche Voraussetzungen gelten für die Errichtung eines Testaments?

Für die Errichtung eines Testaments sind gemäß Art. 502 tZGB zwei Grundvoraussetzungen erforderlich: Die Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres und die Urteilsfähigkeit.

Die Urteilsfähigkeit muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorliegen. Ihr Fehlen zählt zu den am häufigsten geltend gemachten Gründen einer Ungültigkeitsklage. Insbesondere bei Erblassern im fortgeschrittenen Alter oder mit schweren Erkrankungen empfiehlt es sich, die Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung durch ein ärztliches Gutachten dokumentieren zu lassen, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

Welche Testamentsformen kennt das türkische Recht?

Das türkische Zivilgesetzbuch kennt drei Testamentsformen:

1. Eigenhändiges Testament (Art. 538 tZGB)

Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser von Anfang bis Ende vollständig handschriftlich verfasst werden. Am Computer erstellte, maschinell geschriebene oder teilweise gedruckte Dokumente sind als eigenhändiges Testament nicht gültig.

Darüber hinaus muss das eigenhändige Testament

  • unter Angabe von Jahr, Monat und Tag datiert und
  • vom Erblasser eigenhändig unterschrieben

werden.

Das Datum ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn mehrere Testamente vorliegen, um festzustellen, welche Verfügung zuletzt getroffen wurde.

Für die Gültigkeit des eigenhändigen Testaments ist weder ein Notar noch die Anwesenheit von Zeugen erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch in der Praxis, das Dokument bei einem Notar, einem Friedensrichter oder einer zuständigen Behörde zur Aufbewahrung zu hinterlegen, um das Risiko eines Verlusts, einer Vernichtung oder späterer Streitigkeiten zu verringern.

Einer der häufigsten Fehler in der Praxis besteht darin, den Text am Computer zu erstellen und lediglich am Ende handschriftlich zu unterschreiben. In diesem Fall sind die Formerfordernisse des eigenhändigen Testaments nicht erfüllt.

2. Öffentliches Testament (Art. 532–537 tZGB)

Das öffentliche Testament wird von einem Amtsträger unter Mitwirkung zweier Zeugen errichtet. In der Praxis erfolgt dies in der Regel vor einem Notar. Daneben können auch ein Friedensrichter und andere gesetzlich befugte Amtspersonen unter bestimmten Voraussetzungen diese Aufgabe wahrnehmen. Für im Ausland lebende türkische Staatsangehörige sind auch türkische Konsulate zur Errichtung eines öffentlichen Testaments befugt.

Der Erblasser teilt dem Amtsträger seinen letzten Willen mit. Der Amtsträger setzt diese Erklärung schriftlich auf oder lässt sie aufsetzen. Der aufgenommene Text wird dem Erblasser vorgelesen oder ihm zur Durchsicht vorgelegt; der Erblasser erklärt, dass der Text seinem Willen entspricht, und unterschreibt ihn. Anschließend leisten auch die Zeugen die erforderlichen Erklärungen und unterzeichnen das Dokument.

Das öffentliche Testament ist insbesondere in folgenden Fällen die sicherere Wahl:

  • bei erheblichem Vermögen,
  • bei erhöhtem Risiko späterer Streitigkeiten zwischen den Erben,
  • bei Nachlassplanung mit Auslandsbezug,
  • wenn der Wille des Erblassers möglichst beweissicher dokumentiert werden soll.

Die gesetzlichen Beschränkungen hinsichtlich der Zeugen sind zu beachten. Das Gesetz schließt gemäß Art. 536 tZGB bestimmte Personen von der Mitwirkung aus. Geschäftsunfähige, durch strafgerichtliche Verurteilung vom öffentlichen Dienst ausgeschlossene Personen, des Lesens und Schreibens Unkundige sowie der Ehegatte des Erblassers, dessen Verwandte in auf- und absteigender Linie, dessen Geschwister und deren Ehegatten dürfen bei der Errichtung des öffentlichen Testaments weder als Amtsträger noch als Zeugen mitwirken.

Darüber hinaus dürfen dem an der Errichtung mitwirkenden Amtsträger und den Zeugen sowie deren Verwandten in auf- und absteigender Linie, deren Geschwistern und deren Ehegatten durch das betreffende Testament keine Zuwendungen gemacht werden. Daher sollte das Verfahren bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments mit fachkundiger Unterstützung durchgeführt werden.

3. Mündliches Testament (Art. 539–541 tZGB)

Das mündliche Testament ist eine Testamentsform, die ausschließlich in Ausnahmesituationen und außerordentlichen Umständen in Betracht kommt. Es kann errichtet werden, wenn der Erblasser aufgrund unmittelbarer Todesgefahr, Krieg, Seuche, Unterbrechung der Verkehrswege oder vergleichbarer außerordentlicher Umstände weder ein eigenhändiges noch ein öffentliches Testament errichten kann.

In diesem Fall teilt der Erblasser seinen letzten Willen zwei Zeugen mündlich mit und beauftragt sie, diese Erklärung schriftlich festzuhalten. Die Zeugen sind verpflichtet, die Erklärung unverzüglich niederzuschreiben, zu unterzeichnen und der zuständigen Behörde zu übergeben.

Das mündliche Testament ist nur vorübergehend wirksam. Errichtet der Erblasser innerhalb eines Monats nach Wegfall der außerordentlichen Umstände kein Testament in einer anderen Form, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, verliert das mündliche Testament seine Wirksamkeit.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten bietet ein Testament?

Das türkische Recht gewährt dem Erblasser – vorbehaltlich der Pflichtteilsregelungen und zwingender Vorschriften – einen weiten Gestaltungsspielraum. Im Rahmen eines Testaments können insbesondere folgende Anordnungen getroffen werden:

a) Erbeinsetzung

Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen als Erben einsetzen. Die eingesetzten Erben werden Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und erhalten einen Anteil am Nachlass.

b) Vermächtnis

Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einer Person einen bestimmten Vermögensgegenstand – etwa eine Geldforderung, eine Immobilie oder einen sonstigen Vermögenswert – zuwenden, ohne ihr die Stellung eines Erben einzuräumen. Der Vermächtnisnehmer kann in diesem Fall von den Erben Erfüllung des Vermächtnisses verlangen.

c) Bedingungen und Auflagen

Das Testament kann mit bestimmten Bedingungen oder Auflagen versehen werden. So kann etwa angeordnet werden, dass eine Immobilie für eine bestimmte Dauer nicht veräußert wird, ein Familienunternehmen für eine bestimmte Zeit fortgeführt wird oder ein Vermögenswert einem bestimmten Zweck zugeführt wird. Bedingungen, die gegen das Gesetz, die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen, sind jedoch unwirksam.

d) Ernennung eines Testamentsvollstreckers

Der Erblasser kann in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker ernennen. Dieser kann eine wesentliche Funktion bei der Verwaltung des Nachlasses, der Begleichung von Verbindlichkeiten, der Erfüllung von Vermächtnissen und der Durchführung der Erbteilung übernehmen. Insbesondere bei komplexen Nachlassstrukturen kann sich diese Möglichkeit in der Praxis als zweckmäßig erweisen.

Welche Grenzen setzen die Pflichtteilsregelungen?

Die Verfügungsfreiheit des Erblassers ist nicht unbeschränkt. Das türkische Recht sieht zugunsten bestimmter naher Angehöriger einen Pflichtteilsschutz vor. Der Pflichtteil bezeichnet das Mindesterbrecht, das der Erblasser auch durch Testament nicht entziehen kann.

Der allgemeine Rahmen für pflichtteilsberechtigte Erben stellt sich wie folgt dar:

  • Nachkommen: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
  • Eltern: ein Viertel des gesetzlichen Erbteils
  • Überlebender Ehegatte: abhängig von der Erbenordnung, mit der er zusammentrifft

Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beträgt:

  • bei Zusammentreffen mit Nachkommen oder der Elternordnung den gesamten gesetzlichen Erbteil,
  • in den übrigen Fällen drei Viertel des gesetzlichen Erbteils.

Der Erblasser kann nur über die verfügbare Quote frei verfügen, die nach Abzug der Pflichtteile verbleibt.

Verletzen ein Testament oder andere Verfügungen von Todes wegen des Pflichtteils, können die betroffenen pflichtteilsberechtigten Erben eine Herabsetzungsklage erheben. Dabei sind die gesetzlich vorgesehenen Ausschlussfristen zu beachten. Eine von Beginn an korrekte Berechnung der Pflichtteile ist daher für die Nachlassplanung von wesentlicher Bedeutung.

Worin unterscheiden sich Ungültigkeitsklage und Herabsetzungsklage?

Gegen ein Testament können im Wesentlichen zwei Klagearten erhoben werden: die Ungültigkeitsklage und die Herabsetzungsklage. Beide Klagen dienen unterschiedlichen Zwecken und unterliegen verschiedenen Voraussetzungen.

a) Ungültigkeitsklage (Art. 557–559 tZGB)

Die Ungültigkeitsklage kommt in Betracht, wenn das Testament an einem wesentlichen Mangel leidet. Gemäß Art. 557 tZGB kommen als Ungültigkeitsgründe in Betracht: fehlende Urteilsfähigkeit, Errichtung des Testaments unter dem Einfluss von Irrtum, Täuschung, Drohung oder Zwang, Rechts- oder Sittenwidrigkeit des Inhalts oder der damit verbundenen Bedingungen sowie Formmängel. Im Rahmen der Ungültigkeitsklage wird das Testament ganz oder teilweise für unwirksam erklärt.

b) Herabsetzungsklage (Art. 560–571 tZGB)

Die Herabsetzungsklage wird hingegen erhoben, wenn ein wirksames Testament die Pflichtteile verletzt. Das Testament bleibt dabei grundsätzlich wirksam; zum Schutz der pflichtteilsberechtigten Erben werden jedoch die über die verfügbare Quote hinausgehenden Zuwendungen anteilig herabgesetzt.

Für beide Klagearten gelten gesetzliche Ausschlussfristen. Da der Verlust des Klagerechts bei Versäumung dieser Fristen droht, empfiehlt sich nach Eröffnung des Erbfalls eine unverzügliche rechtliche Prüfung des Sachverhalts.

Wie kann ein Testament widerrufen oder geändert werden?

Ein Testament kann grundsätzlich jederzeit widerrufen oder geändert werden. Im türkischen Recht sind Widerruf und Änderung auf verschiedenen Wegen möglich:

a) Errichtung eines neuen Testaments

Der Erblasser kann durch Errichtung eines neuen Testaments sein früheres Testament ganz oder teilweise aufheben. Das zeitlich spätere Testament geht den früheren Verfügungen vor, soweit ein Widerspruch besteht.

b) Vernichtung

Insbesondere ein eigenhändiges Testament kann vom Erblasser durch Zerreißen, Verbrennen oder anderweitige Beseitigung widerrufen werden. Allerdings sollte sichergestellt sein, dass die Vernichtung tatsächlich in Widerrufsabsicht erfolgt ist und dies nicht nachträglich in Frage gestellt werden kann.

c) Stillschweigender Widerruf durch spätere Verfügung

Auch wenn der Erblasser nicht ausdrücklich erklärt „Ich widerrufe mein früheres Testament”, kann eine später getroffene Verfügung, die mit der früheren unvereinbar ist, dazu führen, dass die frühere Anordnung im Umfang des Widerspruchs unwirksam wird.

Zur Vermeidung von Unklarheiten empfiehlt es sich, im neuen Testament ausdrücklich festzuhalten, dass alle früheren Testamente widerrufen werden.

Welche besonderen Regelungen gelten für ausländische Erblasser?

In der Nachlassplanung mit Türkeibezug kann der Auslandsbezug erhebliche Auswirkungen haben. Insbesondere für ausländische Staatsangehörige, die über Vermögenswerte in der Türkei verfügen, sind das anwendbare Recht und die formelle Wirksamkeit des Testaments sorgfältig zu prüfen.

Anwendbares Recht

Gemäß Art. 20 des türkischen Gesetzes über das internationale Privatrecht und Verfahrensrecht Nr. 5718 (IPRG) unterliegt die Erbfolge dem Heimatrecht des Erblassers. Für in der Türkei belegene Immobilien gilt jedoch als Ausnahme türkisches Recht. In der Nachlassplanung ausländischer Staatsangehöriger mit Immobilienbesitz in der Türkei ist daher das türkische Erbrecht zusätzlich zu berücksichtigen.

Form des Testaments

Hinsichtlich der Form des Testaments bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ist gemäß Art. 20 Abs. 4 IPRG die Vorschrift des Art. 7 heranzuziehen. Danach können Verfügungen von Todes wegen sowohl dann wirksam sein, wenn sie der am Errichtungsort geltenden Form entsprechen, als auch dann, wenn sie in einer dem Heimatrecht des Erblassers entsprechenden Form errichtet wurden. Insbesondere bei Verfügungen, die sich auf in der Türkei belegene Immobilien auswirken sollen, ist die Vereinbarkeit mit dem türkischen Erbrecht jedoch gesondert zu prüfen.

Immobilienerwerb ausländischer Erben in der Türkei

Der Übergang von Immobilien im Wege der Erbfolge kann für ausländische Erben zusätzlichen Beschränkungen hinsichtlich des Immobilienerwerbs unterliegen. Daher sind nach Eröffnung des Erbfalls die Grundbuchverfahren und etwaige Restriktionen gesondert zu prüfen.

Worauf ist in der Praxis zu achten?

Bei der Errichtung eines Testaments in der Türkei oder mit Türkeibezug sollte insbesondere auf folgende Punkte geachtet werden:

  1. Befindet sich Vermögen in mehreren Ländern, sollte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtsordnungen eine ganzheitliche Nachlassplanung erfolgen.
  2. Sind Immobilien in der Türkei vorhanden, muss das türkische Recht für diese Vermögenswerte gesondert berücksichtigt werden.
  3. Bei komplexen Familienverhältnissen, früheren Ehen, pflichtteilsberechtigten Erben oder erheblichem Vermögen ist die Errichtung eines öffentlichen Testaments in vielen Fällen die sicherere Wahl.
  4. Nach Errichtung des Testaments sollte der Text bei wesentlichen Veränderungen – wie Eheschließung, Scheidung, Geburt eines Kindes, erheblichen Vermögensveränderungen oder einem Umzug in ein anderes Land – erneut überprüft werden.
  5. Bei Testamenten, die nicht in türkischer Sprache abgefasst sind, können in der Praxis Übersetzungs- und Auslegungsprobleme auftreten. Es empfiehlt sich daher, den Text in Übereinstimmung mit dem türkischen Recht zu erstellen und bei Bedarf professionelle Übersetzungsunterstützung in Anspruch zu nehmen.
  6. Ohne Berücksichtigung der Pflichtteilsregelungen erstellte Verfügungen können nach dem Tod des Erblassers zum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Erben werden. Ein Testament sollte daher nicht nur den Willen des Erblassers widerspiegeln, sondern zugleich rechtlich durchsetzbar sein.

Fazit

Das Testament ist ein wichtiges Instrument der Nachlassplanung, das die Möglichkeit bietet, die Vermögensverteilung nach dem Tod im Voraus festzulegen. Testamente, die ohne Berücksichtigung der Formvorschriften, der Testierfähigkeit, der Pflichtteilsregelungen, des Auslandsbezugs und der Beschaffenheit des Nachlasses errichtet werden, können jedoch nach dem Tod des Erblassers zu erheblichen Streitigkeiten führen.

Insbesondere für Personen mit Vermögenswerten in der Türkei, für Familien, die in mehreren Ländern leben, für ausländische Erblasser und für diejenigen, die eine umfassende Nachlassplanung anstreben, ist es von wesentlicher Bedeutung, das Testament mit fachkundiger Unterstützung zu erstellen.

Für rechtliche Beratung zur Errichtung eines Testaments und zur Nachlassplanung in der Türkei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.