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Gesetzliche Erbfolge in der Türkei

Inhaltsübersicht

  • Was versteht man unter der gesetzlichen Erbfolge?
  • Welche Erbengruppen (Zümre) gibt es im türkischen Erbrecht?
  • Wie ist die Stellung des überlebenden Ehegatten?
  • Was passiert, wenn keine Erben vorhanden sind?
  • Welche Besonderheiten gelten bei der Erbfolge in der Türkei?
  • Welche praktische Bedeutung hat die gesetzliche Erbfolge?

Was versteht man unter der gesetzlichen Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge (yasal mirasçılık) regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen eines Verstorbenen für den Fall, dass keine letztwillige Verfügung – also kein Testament und kein Erbvertrag – vorliegt, eine solche Verfügung unwirksam ist oder den Nachlass nicht vollständig regelt. Die einschlägigen Vorschriften zur gesetzlichen Erbfolge finden sich insbesondere im Vierten Buch des türkischen Zivilgesetzbuchs (Türk Medeni Kanunu, TMK), Art. 495–501. Weitere praxisrelevante Regelungen betreffen unter anderem die Pflichtteile (Art. 506 TMK), die erbrechtlichen Folgen der Scheidung (Art. 181 TMK) sowie die Erbunwürdigkeit (Art. 578 TMK).

Das türkische Erbrecht wurde im Zuge der großen Rechtsreformen der 1920er-Jahre nach dem Vorbild des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) übernommen und beibehalten. Es basiert auf dem sogenannten Parentelsystem(zümre sistemi), das Blutsverwandte des Erblassers in hierarchisch geordnete Gruppen einteilt. Erst wenn in einer vorrangigen Gruppe keine Erben vorhanden sind, kommen die Angehörigen der nächsten Gruppe zum Zuge.

Die gesetzliche Erbfolge hat in der Praxis erhebliche Bedeutung, da sie immer dann zur Anwendung kommt, soweit keine wirksame letztwillige Verfügung vorliegt oder eine solche den Nachlass nicht vollständig regelt. Sie bildet zugleich die Grundlage für die Berechnung der Pflichtteile (saklı pay), die durch letztwillige Verfügungen grundsätzlich nicht unterschritten oder ohne gesetzlichen Grund entzogen werden können.

Welche Erbengruppen (Zümre) gibt es im türkischen Erbrecht?

Das türkische Erbrecht unterscheidet drei Erbengruppen (zümre), die in einer festen Rangfolge stehen. Die vorrangige Gruppe schließt die nachrangigen Gruppen grundsätzlich vom Erbe aus.

Erste Erbengruppe (Birinci Zümre) – Art. 495 TMK

Zur ersten Erbengruppe gehören die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder. Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vor dem Erblasser verstorben, treten dessen Nachkommen (Enkel, Urenkel) an seine Stelle (Repräsentationsprinzip). Dabei wird nicht zwischen ehelichen und außerehelichen Kindern unterschieden, sofern die Abstammung rechtlich festgestellt ist. Auch adoptierte Kinder und ihre Abkömmlinge erben gegenüber dem Adoptierenden wie leibliche Abkömmlinge.

Beispiel

Der Erblasser hinterlässt drei Kinder (A, B, C). Kind B ist vorverstorben und hat selbst zwei Kinder (B1, B2). Das Erbe verteilt sich wie folgt: A erhält 1/3, C erhält 1/3 und B1 sowie B2 erhalten jeweils 1/6 (den Anteil von B).

Zweite Erbengruppe (İkinci Zümre) – Art. 496 TMK

Sind keine Abkömmlinge vorhanden, geht das Erbe an die Eltern des Erblassers. Vater und Mutter erben zu gleichen Teilen (je 1/2). Ist ein Elternteil vorverstorben, treten auch hier dessen Abkömmlinge – also die Geschwister des Erblassers bzw. deren Kinder – an seine Stelle.

Beispiel

Der Erblasser hat keine Kinder. Seine Mutter lebt, sein Vater ist vorverstorben. Der Vater hat einen weiteren Sohn (Bruder des Erblassers). Die Mutter erhält 1/2, der Bruder erhält die andere Hälfte (an Stelle des vorverstorbenen Vaters).

Dritte Erbengruppe (Üçüncü Zümre) – Art. 497 TMK

Fehlen auch Erben der zweiten Gruppe, bilden die Großeltern des Erblassers die dritte Erbengruppe. Die väterlichen und mütterlichen Großeltern erben jeweils zur Hälfte. Auch hier gilt grundsätzlich das Repräsentationsprinzip: Vorverstorbene Großeltern werden durch ihre Abkömmlinge ersetzt. Besteht jedoch ein überlebender Ehegatte, ist die gesetzliche Erbfolge in der dritten Zümre auf die Großeltern und deren Kinder beschränkt; entferntere Abkömmlinge, etwa Cousins und Cousinen des Erblassers, erben in diesem Fall nicht neben dem überlebenden Ehegatten.

Wichtig: Das türkische Recht kennt im Gegensatz zu einigen europäischen Rechtsordnungen keine vierte Erbengruppe (Urgroßeltern). Die Erbfolge endet mit der dritten Zümre. Sind keine Angehörigen der drei Erbengruppen vorhanden, fällt der Nachlass an den Staat (Art. 501 TMK).

Übersicht der Erbengruppen

Zümre

Personenkreis

Rechtsgrundlage

Repräsentationsprinzip

1. Zümre

Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel)

Art. 495 TMK

Ja

2. Zümre

Eltern (und deren Abkömmlinge: Geschwister etc.)

Art. 496 TMK

Ja

3. Zümre

Großeltern und deren Abkömmlinge; bei überlebendem Ehegatten beschränkt auf Großeltern und deren Kinder

Art. 497, 499 TMK

Ja, mit Einschränkungen bei überlebendem Ehegatten

Wie ist die Stellung des überlebenden Ehegatten?

Der überlebende Ehegatte nimmt im türkischen Erbrecht eine Sonderstellung ein. Er gehört keiner der drei Erbengruppen an, erbt aber neben den jeweiligen Blutsverwandten. Die Höhe seines Erbteils richtet sich danach, welche Erbengruppe neben ihm zum Zuge kommt (Art. 499 TMK):

Ehegatte erbt neben…

Erbteil des Ehegatten

1. Zümre (Abkömmlinge)

1/4 des Nachlasses

2. Zümre (Eltern)

1/2 des Nachlasses

3. Zümre (Großeltern)

3/4 des Nachlasses

Keine Erben der 1.–3. Zümre

Gesamter Nachlass

Hinweis: Die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten ist unabhängig vom ehelichen Güterstand zu betrachten. In der Türkei gilt seit 2002 als gesetzlicher Güterstand die Errungenschaftsbeteiligung (edinilmiş mallara katılma rejimi). Im Erbfall hat der überlebende Ehegatte daher zunächst einen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch, bevor die erbrechtliche Verteilung stattfindet. Dies kann in der Praxis zu erheblichen Verschiebungen der wirtschaftlichen Ergebnisse führen.

Die Scheidung oder die Nichtigkeit der Ehe beendet das Erbrecht des Ehegatten. Ist zum Zeitpunkt des Todes ein Scheidungsverfahren anhängig und führen die Erben des verstorbenen Ehegatten das Verfahren fort, verliert der überlebende Ehegatte gemäß Art. 181 TMK sein gesetzliches Erbrecht, wenn sein Verschulden festgestellt wird.

Was passiert, wenn keine Erben vorhanden sind?

Sind weder Angehörige der drei Erbengruppen noch ein überlebender Ehegatte vorhanden und hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen, fällt der gesamte Nachlass an den Staat (Devlet), Art. 501 TMK. Der Staat erwirbt den Nachlass als gesetzlicher Erbe kraft Gesetzes.

In der Praxis sind solche Fälle selten, gewinnen aber insbesondere bei ausländischen Staatsangehörigen mit Vermögen in der Türkei an Bedeutung, wenn die Erben im Ausland nicht ermittelt werden können oder die Erbschaft ausgeschlagen wird.

Welche Besonderheiten gelten bei der Erbfolge in der Türkei?

Gleichstellung aller Kinder

Das türkische Recht stellt eheliche und außereheliche Kinder bei der gesetzlichen Erbfolge vollständig gleich, vorausgesetzt, die Abstammung ist durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung rechtskräftig begründet. Entsprechendes gilt für adoptierte Kinder und deren Abkömmlinge, die gegenüber dem Adoptierenden wie leibliche Abkömmlinge erben.

Erbunwürdigkeit

Das türkische Recht kennt den Begriff der Erbunwürdigkeit (mirastan yoksunluk, Art. 578 TMK). Erbunwürdig ist insbesondere, wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder zu töten versucht hat, wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig dauerhaft außerstande gesetzt hat, eine letztwillige Verfügung zu errichten, oder wer durch Täuschung, Zwang oder Drohung bewirkt oder verhindert hat, dass der Erblasser eine letztwillige Verfügung errichtet oder widerruft. Gleiches gilt für Personen, die eine letztwillige Verfügung vorsätzlich und rechtswidrig beseitigt oder unwirksam gemacht haben.

Die Erbunwürdigkeit tritt grundsätzlich kraft Gesetzes ein; in streitigen Fällen kann ihre Feststellung jedoch im gerichtlichen Verfahren relevant werden. Sie entfällt, wenn der Erblasser dem Betroffenen verziehen hat.

Keine Erbfolge für Lebensgefährten

Im Unterschied zu einigen europäischen Rechtsordnungen sieht das türkische Recht kein gesetzliches Erbrecht für nicht eheliche Lebensgefährten vor. Wer seinen Lebenspartner erbrechtlich absichern möchte, muss dies durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) regeln, wobei die Pflichtteilsrechte der gesetzlichen Erben zu beachten sind.

Welche praktische Bedeutung hat die gesetzliche Erbfolge?

Da in der Praxis häufig keine letztwillige Verfügung vorliegt, kommt der gesetzlichen Erbfolge in der täglichen Beratungspraxis erhebliche Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere für grenzüberschreitende Sachverhalte, bei denen ausländische Staatsangehörige Immobilien, Bankvermögen oder Unternehmensanteile in der Türkei besitzen.

Die Kenntnis der gesetzlichen Erbfolge ist darüber hinaus auch dann unerlässlich, wenn eine gewillkürte Erbfolge – etwa durch Testament oder Erbvertrag – beabsichtigt ist. Denn die gesetzlichen Erbteile bilden zugleich die Berechnungsgrundlage für die Pflichtteile (saklı pay), die bei der Nachlassplanung zwingend zu berücksichtigen sind. Nach Art. 506 TMK beträgt der Pflichtteil bei Abkömmlingen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und bei jedem Elternteil ein Viertel des gesetzlichen Erbteils. Beim überlebenden Ehegatten beträgt der Pflichtteil, wenn er neben Abkömmlingen oder der Elternzümre erbt, den gesamten gesetzlichen Erbteil; in den übrigen Fällen drei Viertel des gesetzlichen Erbteils.

Eine vorausschauende Nachlassplanung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erbfolge kann dazu beitragen, Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden und eine wirtschaftlich sinnvolle Vermögensübertragung sicherzustellen.

 

Für individuelle Rechtsberatung zur gesetzlichen Erbfolge und Nachlassplanung in der Türkei nehmen Sie gerne direkt Kontakt mit unserer Anwaltskanzlei auf.

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