Internationale Rechtsberatung

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Exklusivitätsvereinbarung: Das sollten Sie wissen

Im Unternehmens-Kontext ist es in vielen Bereichen üblich, Exklusivitätsvereinbarungen auszuhandeln, um auszuschließen, dass eine Vertragspartei parallel mit mehreren potenziellen Partnern verhandelt. Eine derartige Vereinbarung kann beispielsweise im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses bzw. einer Firmenübernahme (Mergers & Acquisitions) getroffen werden. Sie ist allerdings auch im Handel im Rahmen von Vertriebsverträgen gängige Praxis.

Wir haben hier die wesentlichen Aspekte zum Thema Exklusivitätsvereinbarung für Sie zusammengefasst: 


Was regelt eine Exklusivitätsvereinbarung?

Sinn und Zweck einer Exklusivitätsvereinbarung ist es, im Rahmen von Vertragsverhandlungen und -abwicklungen die betroffenen Vertragsparteien (meist Käufer und Verkäufer) aneinander zu binden. Dadurch wird vermieden, dass der Verkäufer mit mehreren Interessenten Gespräche führt und so sein Wissen, das er durch die Verhandlungen erlangt hat, missbräuchlich verwenden und potenzielle Käufer gegeneinander ausspielen kann. 

Woraus besteht eine Exklusivitätsvereinbarung?

Eine Exklusivitätsvereinbarung enthält üblicherweise folgende Punkte: 

  • Namen der Vertragsparteien
  • Gegenstand der beabsichtigten Transaktion
  • Inhalt der Exklusivität
  • Informationen über die Dauer der Vereinbarung
  • Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung
  • Geheimhaltungserklärung
  • anwendbares Recht und Gerichtsstand

In der Exklusivitätsvereinbarung werden jene Aspekte der Vertragsverhandlungen vereinbart, über die nicht mit anderen Personen (natürlich oder juristisch) verhandelt werden darf und die der Verschwiegenheit unterliegen. Die Dauer der Vereinbarung beginnt üblicherweise mit der Unterzeichnung einer Absichtserklärung und endet im Idealfall mit dem Abschluss des Durchführungsvertrages. Wie lange eine Exklusivitätsvereinbarung gilt, hängt von der Komplexität des Vertrags ab und kann bei Bedarf verlängert werden. 

Darauf sollten Sie bei der Exklusivitätsklausel achten

Aus Käufersicht ist es wichtig abzuschätzen, ob der Verkäufer die Transaktion tatsächlich in Erwägung zieht; dazu ist ein „Letter of Intent“ (Absichtserklärung), empfehlenswert. Darüber hinaus sollte der Käufer unbedingt mögliche Kosten für die sorgfältige Prüfung des Unternehmens („Due Diligence“) mit einkalkulieren. Üblicherweise werden damit externe Parteien wie etwa Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer beauftragt. Aus Verkäufersicht muss vorab die Bereitschaft gegeben sein, mit dem potenziellen Käufer ein Rechtsgeschäft einzugehen. Dies setzt eine gewisse Vertrauensbasis voraus, da der Verkäufer firmeninterne, teilweise sensible Daten mit dem Käufer teilen und Einblick in mögliche Betriebsgeheimnisse geben muss. Generell ist auch auf die Dauer der Exklusivitätsvereinbarung zu achten: diese sollte im Regelfall nicht mehr als ein Jahr betragen.

Welche Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern sind verboten?

Bei Exklusivitätsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Markteilnehmern besteht äußerste Vorsicht: hier ist das Kartellrecht zu beachten. Nicht nur Preisabsprachen, auch andere Vereinbarungen, die den Wettbewerb beschränken könnten, sind laut Kartellgesetz verboten. Diese können beispielsweise Quotenregelungen oder die (geografische) Aufteilung von Märkten beinhalten. 

Sind Exklusivitätsvereinbarungen in Vertriebsverträgen gestattet?

Neben Kaufverhandlungen ist es auch im Handel üblich, Exklusivitätsvereinbarungen vorzusehen. Hier sichert der Lieferant während der Vertragslaufzeit dem Vertriebspartner das exklusive Recht zur Vermarktung und zum Verkauf bestimmter Erzeugnisse zu. Exklusivitätsvereinbarungen in Vertriebsverträgen können auf gewisse Gebiete beschränkt werden. Dies schränkt natürlich die Verhandlungsmacht des Lieferanten ein, sichert ihm auf der anderen Seite aber eine gewisse Absatzmenge zu und gibt ihm Planungssicherheit. Trotzdem gilt es für den Lieferanten, seine Optionen vor Unterzeichnung einer Exklusivitätsvereinbarung gut abzuwägen und zukünftige Änderungen der Rahmenbedingungen oder mögliche Forderungen des Vertriebspartners (etwa nach einer Preissenkung) einzukalkulieren. Für den Vertriebspartner ist es umgekehrt nötig, aufgrund der Abhängigkeit eines Lieferanten mögliche Qualitätsverluste oder Lieferengpässe in Kauf zu nehmen.  

Was versteht man unter vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen?

Bei vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen handelt es sich um Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehreren Unternehmen getroffen werden, die auf einer unterschiedlichen Produktions- und Vertriebsstufe stehen (bspw. Händler und Hersteller) und die die Eigenschaft besitzen, den Wettbewerb einzuschränken. Zu beachten ist, dass vertikale Vereinbarungen nicht per se rechtswidrig sind: Franchiseverträge etwa stellen typische (zulässige) vertikale Vereinbarungen dar. 
 
Die Europäische Union gestattet unter gewissen Voraussetzungen vertikale Verbindungen und regelt diese Ausnahmen in der Verordnung 330/2010. Sogenannte „De-minimis-Vereinbarungen“ (das sind jene Art von Vereinbarungen, die den Wettbewerb nicht spürbar beschränken) sowie Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die nicht im Wettbewerb miteinander stehen und deren jeweiliger Anteil am relevanten Markt weniger als 15 % beträgt, sind erlaubt. Außerdem nimmt das EU-Recht Vereinbarungen aus, die die wirtschaftliche Effizienz erhöhen oder dabei helfen, Kosten der beteiligten Unternehmen zu reduzieren und so Investitionen voranzutreiben. Ob und wann vertikale Vereinbarung rechtswidrig sind, ist im Einzelfall zu klären. Denn auf der einen Seite sind die positiven Effekte und Effizienzgewinne zu sehen, auf der anderen Seite stehen mögliche Wettbewerbsbeschränkungen, die auf den Rücken der Verbraucher ausgetragen werden.

Kann eine Exklusivitätsklausel in einer Absichtserklärung vereinbart werden?

Häufig geht der Exklusivitätsvereinbarung eine sogenannte Absichtserklärung („Letter of Intent“) voraus. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien bereits in Vorverhandlungen miteinander standen und wichtige Aspekte der Zusammenarbeit bereits geklärt wurden. Zu diesem Zeitpunkt hat insbesondere der mögliche Käufer meist schon viel Zeit und Arbeit investiert und möchte sichergehen, dass diese Anstrengungen nicht vergeblich waren. Die Exklusivitätsklausel kann bereits als Teil der Absichtserklärung vereinbart werden. Sie endet üblicherweise mit der Unterzeichnung des Durchführungsvertrags.  

Individuelle Rechtsberatung zur Exklusivitätsvereinbarung

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