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Gesellschaftervereinbarungen nach türkischem Recht (Shareholders’ Agreement – SHA)

Inhaltsübersicht 

  • Was ist eine Gesellschaftervereinbarung nach türkischem Recht? (Shareholders’ Agreement – SHA) 
  • Worin besteht der Unterschied zwischen Gesellschaftervereinbarung und Satzung/Gesellschaftsvertrag? 
  • Sind Gesellschaftervereinbarungen nach türkischem Recht wirksam? 
  • Was gilt bei Widerspruch zwischen Gesellschaftervereinbarung und Satzung/Gesellschaftsvertrag? 
  • Kann die Gesellschaft Partei der Gesellschaftervereinbarung sein? 
  • Welche Regelungsinhalte sind in Gesellschaftervereinbarungen typisch? 
  • Was ist unter türkischem Recht besonders zu beachten? 
  • Welche Folgen hat die Verletzung einer Gesellschaftervereinbarung? 
  • Warum sind Streitbeilegungsklauseln wichtig? 
  • Fazit 

Was ist eine Gesellschaftervereinbarung nach türkischem Recht? (Shareholders’ Agreement – SHA) 

In der Unternehmenspraxis wird das Verhältnis der Gesellschafter zueinander regelmäßig durch zwei zentrale Dokumente geprägt: Die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag (Articles of Association) und die Gesellschaftervereinbarung (auch: Shareholders’ Agreement – „SHA“). Die Satzung/der Gesellschaftsvertrag ist das konstitutive Gründungsdokument, das die Errichtung, Grundstruktur und Organe der Gesellschaft regelt und die Gesellschaft, die Gesellschafter sowie – in bestimmtem Umfang – auch Dritte bindet. Demgegenüber ist die Gesellschaftervereinbarung eine privatrechtliche Vereinbarung, mit der die Gesellschafter ihre internen Beziehungen detaillierter und flexibler ausgestalten; sie entfaltet grundsätzlich nur Bindungswirkung zwischen den Vertragsparteien, wirkt also nur relativ im Sinne der Privity of Contract. 

Eine Gesellschaftervereinbarung kann zwischen den Gesellschaftern abgeschlossen werden; in bestimmten Fällen kann auch die Gesellschaft selbst Partei der Vereinbarung sein. Inhaltlich können u. a. Stimmrechtsabreden, Governance-Strukturen, Einschränkungen bei Anteilsübertragungen, Finanzierungsverpflichtungen, Exit-Mechanismen sowie Verfahren zur Streitbeilegung geregelt werden. Anders als die Satzung/der Gesellschaftsvertrag wird die Gesellschaftervereinbarung nicht im Handelsregister eingetragen und ist regelmäßig nicht öffentlich zugänglich. Dadurch können wirtschaftlich sensible Abreden in einem vertraulichen und zugleich flexibleren vertraglichen Rahmen geregelt werden, statt sie in das öffentlich einsehbare Gründungsdokument aufzunehmen. 

In den letzten Jahren haben Gesellschaftervereinbarungen in der Türkei eine erheblich größere Bedeutung erlangt – insbesondere durch den Anstieg ausländischer Investitionen, die Zunahme von Joint Ventures, die Professionalisierung von Familienunternehmen sowie die Entwicklung des Start-up- und Venture-Capital-Ökosystems. Der wesentliche Grund liegt darin, dass bestimmte Verpflichtungen und Mechanismen in der Satzung/dem Gesellschaftsvertrag entweder nicht oder nicht in der gewünschten Detailtiefe geregelt werden können, während sie über eine Gesellschaftervereinbarung oft flexibler und (häufig) vertraulich vereinbart werden können. 

Nach türkischem Recht ist die Gesellschaftervereinbarung kein im türkischen Handelsgesetzbuch („tHGB“) ausdrücklich geregelter Vertragstyp. Nach überwiegender Auffassung sind solche Vereinbarungen jedoch im Rahmen der Vertragsfreiheit gemäß Art. 26 und 27 des türkischen Obligationengesetzes („tOG“) wirksam. Art. 26 tOG verankert die Vertragsfreiheit, während Art. 27 tOG deren Grenzen durch zwingendes Recht, Sitten, öffentliche Ordnung und Persönlichkeitsrechte festlegt. 

Worin besteht der Unterschied zwischen Gesellschaftervereinbarung und Satzung/Gesellschaftsvertrag? 

Die Unterscheidung ist für das türkische Gesellschaftsrecht von grundlegender Bedeutung. 

Die Satzung/der Gesellschaftsvertrag ist das konstitutive, „verfassungsähnliche“ Dokument der Gesellschaft. Je nach Gesellschaftsform muss es die nach dem tHGB zwingend vorgesehenen Inhalte enthalten, wird im Handelsregister eingetragen und entfaltet unmittelbare Wirkungen im gesellschaftsrechtlichen Bereich, insbesondere für die Organisationsstruktur und die Funktionsweise der Gesellschaftsorgane. Zudem ist der Regelungsrahmen der Satzung/des Gesellschaftsvertrags gemäß tHGB Art. 340 strikt an die gesetzliche Systematik gebunden (Grundsatz der begrenzten Regelungsmaterien / numerus clausus). Dieser Grundsatz erklärt zugleich, weshalb Gesellschaftervereinbarungen eine eigenständige, ergänzende Funktion haben. 

Die Gesellschaftervereinbarung ist demgegenüber ein Vertrag zwischen Gesellschaftern, der im Kern nur die Vertragsparteien bindet und Inter-partes-Wirkung (privity of contract) entfaltet. Daher binden die in der Gesellschaftervereinbarung vereinbarten Regelungen die Gesellschaftsorgane, künftige Gesellschafter oder Dritte grundsätzlich nicht automatisch; vielmehr begründen sie primär Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen des Vertragsrechts. 

Zusammengefasst entfaltet der Gesellschaftsvertrag auf der Ebene des Gesellschaftsrechts institutionelle Wirkung, während die Gesellschaftervereinbarung überwiegend auf der Ebene des Schuldrechts die Beziehungen zwischen den Parteien ergänzend und flexibel regelt.

Sind Gesellschaftervereinbarungen nach türkischem Recht wirksam? 

Obwohl das tHGB die Gesellschaftervereinbarungen nicht als eigenständigen Vertragstyp regelt, sind diese Vereinbarungen in der Praxis weit verbreitet und werden grundsätzlich als wirksam anerkannt. 

Die Wirksamkeit hat jedoch Grenzen. Bestimmungen einer Gesellschaftervereinbarung dürfen nicht gegen Folgendes verstoßen (Art. 27 tOG): 

  • zwingende Rechtsvorschriften, 
  • Sitten, 
  • öffentliche Ordnung, 
  • Persönlichkeitsrechte, sowie 
  • zwingende strukturelle Vorgaben der jeweiligen Gesellschaftsform. 

Gesellschaftervereinbarungen können daher geschlossen werden; sie können jedoch nicht dazu dienen, zwingende Vorschriften des tHGB zu umgehen oder eine gesellschaftsrechtliche Ordnung zu schaffen, die die Satzung/den Gesellschaftsvertrag faktisch ersetzt. 

Was gilt bei Widerspruch zwischen Gesellschaftervereinbarung und Satzung/Gesellschaftsvertrag? 

Dies ist eine der zentralen praktischen Fragen. 

Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht haben Satzung/Gesellschaftsvertrag und zwingendes Recht Vorrang; ein Verstoß gegen die Gesellschaftervereinbarung führt in der Regel zu vertraglicher Haftung zwischen den Parteien. Mit anderen Worten: Besteht ein Widerspruch zwischen Gesellschaftervereinbarung und Satzung/Gesellschaftsvertrag, ist im gesellschaftsrechtlichen Bereich die Satzung/der Gesellschaftsvertrag maßgeblich, da diese(r) das institutionelle Gefüge der Gesellschaft nach dem tHGB bestimmt. Daraus folgt zugleich, dass beide Dokumente nicht auf derselben normativen Ebene stehen. 

Selbst wenn eine Regelung in der Gesellschaftervereinbarung zwischen den Parteien verbindlich ist, kann sie gegenüber Gesellschaftsorganen oder Dritten wirkungslos bleiben, sofern sie nicht – soweit nach türkischem Recht zulässig – auch in die Satzung/den Gesellschaftsvertrag integriert wird. 

So kann etwa eine Beschränkung der Anteilsübertragung, die ausschließlich in der Gesellschaftervereinbarung enthalten ist, im Gesellschaftsvertrag jedoch keinen Niederschlag gefunden hat, in ihrer Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten erheblich eingeschränkt sein. Dabei spielt auch die Gesellschaftsform eine maßgebliche Rolle: So kann bei der Aktiengesellschaft die grundsätzlich freie Übertragbarkeit der Aktien und die Möglichkeit, für Namensaktien Vinkulierungsbestimmungen in der Satzung vorzusehen, ebenso wie bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Möglichkeit, die Anteilsübertragung im Gesellschaftsvertrag von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig zu machen, die praktische Wirkung der in der Gesellschaftervereinbarung vorgesehenen Beschränkungen unmittelbar beeinflussen. In ähnlicher Weise können auch Bestimmungen, wonach eine bestimmte Person in den Vorstand oder Aufsichtsrat gewählt werden soll oder in einer bestimmten Angelegenheit in einem bestimmten Sinne abgestimmt werden soll, unter Umständen lediglich auf vertraglicher Ebene Wirkung entfalten.

Kann die Gesellschaft Partei der Gesellschaftervereinbarung sein? 

Ein generelles Verbot, wonach die Gesellschaft als juristische Person nicht Partei einer Gesellschaftervereinbarung sein darf, besteht nach türkischem Recht nicht. 

In der Praxis wird die Gesellschaft aus verschiedenen Gründen als Partei aufgenommen, etwa um bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen, Mechanismen der Vereinbarung anzuerkennen oder in bestimmten Verletzungsszenarien eine Rolle zu spielen. 

Gleichwohl hebt die Beteiligung der Gesellschaft zwingende Vorschriften des tHGB nicht auf. Auch wenn die Gesellschaft Partei ist, kann die Vereinbarung die gesetzlichen Kompetenzgrenzen der Gesellschaftsorgane nicht verändern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Organmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Gesellschaftsinteresse verpflichtet sind und ihre Treuepflicht beachten müssen. Stehen Verpflichtungen aus der Gesellschaftervereinbarung mit dem Gesellschaftsinteresse in Konflikt, haben Organmitglieder das Gesellschaftsinteresse zu priorisieren. Die Beteiligung der Gesellschaft kann daher zwar vertragliche Folgen haben; die Normenhierarchie und die Satzung/der Gesellschaftsvertrag bleiben jedoch gesellschaftsrechtlich maßgeblich. 

Welche Regelungsinhalte sind in Gesellschaftervereinbarungen typisch? 

Gesellschaftervereinbarungen sind besonders nützlich für Themen, die in der Satzung/dem Gesellschaftsvertrag nicht ausreichend detailliert geregelt werden können oder die die Parteien vertraulich behandeln möchten. 

In der Praxis finden sich am häufigsten Regelungen in den folgenden Bereichen:

  • Governance-Struktur und Entscheidungsmechanismen, 
  • Zustimmungs- bzw. Vetorechte für bestimmte Angelegenheiten (Reserved Matters / Zustimmungsvorbehalte), 
  • Regelungen zur Besetzung des Vorstands (Board of Directors), 
  • Informations- und Reporting-Pflichten, 
  • Beschränkungen der Anteils-/Aktienübertragung und Vorerwerbsrechte (Right of First Refusal – ROFR; Right of First Offer – ROFO): vertragliche Mechanismen, die anderen Gesellschaftern bei einer beabsichtigten Übertragung ein Vorkaufsrecht einräumen. Diese Rechte sind im tHGB nicht ausdrücklich geregelt und wirken primär vertraglich; zur Stärkung der Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten sollten sie – soweit möglich – auch in der Satzung/dem Gesellschaftsvertrag abgebildet werden, 
  • Mitverkaufsrecht (Tag-along): Schutzmechanismus, der Minderheitsgesellschaftern ermöglicht, bei einem Verkauf durch den Mehrheitsgesellschafter zu denselben Bedingungen mitzuverkaufen, 
  • Mitverkaufspflicht (Drag-along): Mechanismus, der Mehrheitsgesellschaftern erlaubt, Minderheitsgesellschafter bei einem Verkauf an Dritte zu denselben Bedingungen mitzuziehen – insbesondere in 100%-Exit-Szenarien von zentraler Bedeutung. Tag-along/Drag-along finden im tHGB kein unmittelbares Pendant und werden typischerweise vertraglich geregelt, 
  • Call- und Put-Optionen, 
  • zusätzliche Finanzierungen und Gesellschafterdarlehen, 
  • Exit-Mechanismen, 
  • Lösungsmechanismen für Pattsituationen (Deadlocks): Insbesondere bei 50:50-Joint-Ventures können für den Fall, dass die Parteien in bestimmten Angelegenheiten keine Einigung erzielen, verschiedene Mechanismen vorgesehen werden, um eine Blockade der Gesellschaft zu verhindern. Die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit solcher Mechanismen ist jeweils gesondert anhand der konkreten vertraglichen Ausgestaltung und der Grenzen zwingenden Rechts zu beurteilen, 
  • Wettbewerbsverbote und Vertraulichkeitsverpflichtungen, 
  • Vertragsstrafe- und sonstige Sanktionsmechanismen, 
  • Streitbeilegungsklauseln. 
  • Insbesondere bei Joint Ventures und bei Gesellschaften mit nur wenigen Gesellschaftern ist die Gesellschaftervereinbarung von erheblicher Bedeutung, um das Gleichgewicht der Kräfte zwischen den Parteien zu wahren und künftigen Streitigkeiten vorzubeugen. 

Welche Aspekte sind unter türkischem Recht besonders zu beachten? 

Bei der Gestaltung einer Gesellschaftervereinbarung ist der wichtigste Punkt, das Verhältnis zwischen Gesellschaftervereinbarung und Satzung/Gesellschaftsvertrag richtig zu strukturieren

Häufig sollen wirtschaftliche Abreden in der Gesellschaftervereinbarung verankert werden; dabei muss jedoch sorgfältig geprüft werden, welche Mechanismen auch in die Satzung/den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden können (und sollten) und welche rein vertraglich bleiben. 

Besondere Sorgfalt ist insbesondere in folgenden Punkten geboten:

  • gesellschaftsrechtlich wirksame Regelungen nach Möglichkeit auch im Gesellschaftsvertrag abzubilden, 
  • für Regelungen, die nicht in die Satzung/den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden können, robuste vertragliche Durchsetzungsinstrumente vorzusehen (Vertragsstrafe, Schadenersatz, Kündigungs-/Beendigungsrechte, etc.), 
  • bei Themen wie Stimmrechten, Vorzugsrechten, der Struktur der Leitungsorgane und der Anteilsübertragung die zwingenden Vorschriften des türkischen Handelsgesetzbuchs sowie insbesondere bei Aktiengesellschaften den Grundsatz der Satzungsstrenge gemäß Art. 340 TTK zu beachten, 
  • die relative Wirkung der Gesellschaftervereinbarung zu berücksichtigen und bei Anteilsübertragungen Mechanismen vorzusehen, die den Beitritt neuer Gesellschafter zur Vereinbarung sicherstellen (Adherence/Accession), 
  • für künftige Streitfälle klar zu regeln, wie einzelne Bestimmungen operativ wirken sollen. 

Kurz gesagt: Eine Gesellschaftervereinbarung ist kein „Allheilmittel“. Eine belastbare Struktur entsteht erst, wenn Gesellschaftervereinbarung und Satzung/Gesellschaftsvertrag kohärent und abgestimmt konzipiert werden. 

Welche Folgen hat die Verletzung einer Gesellschaftervereinbarung? 

Da Gesellschaftervereinbarungen überwiegend im Vertragsrecht wirken, löst eine Verletzung typischerweise vertragliche Rechtsbehelfe aus. 

Je nach Sachverhalt und Vertragsgestaltung kommen insbesondere in Betracht: 

  • Anspruch auf Erfüllung (soweit zulässig), 
  • Schadenersatz, 
  • Vertragsstrafe, 
  • Kündigung und/oder Auslösung von Exit-Mechanismen. 

Nicht jede Verpflichtung kann jedoch mittels Erfüllungsanspruch durchgesetzt werden. Insbesondere bei Stimmrechtsbindungen oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit Organbeschlüssen bestehen praktische Grenzen. Stimmrechte und Organbeschlüsse unterliegen zwingenden gesellschaftsrechtlichen Vorgaben; daher ist eine gerichtliche Erzwingung der „konkreten Stimmabgabe“ nicht in jedem Fall möglich. In solchen Konstellationen stehen häufig Schadenersatz und/oder Vertragsstrafe im Vordergrund. 

Wichtig ist zudem: Ein Verstoß gegen die Gesellschaftervereinbarung führt nicht automatisch zu einer gesellschaftsrechtlichen Unwirksamkeit. So kann etwa eine Anteilsübertragung, die gegen die Gesellschaftervereinbarung verstößt, gesellschaftsrechtlich wirksam bleiben, sofern in der Satzung/dem Gesellschaftsvertrag keine entsprechende Einschränkung vorgesehen ist. In diesem Fall bestehen regelmäßig nur vertragliche Ansprüche (Schadenersatz/Vertragsstrafe) gegen die verletzende Partei. 

Gerade deshalb ist es wesentlich, neben Rechten und Pflichten auch klare, praxistaugliche und wirksame Rechtsfolgen bei Vertragsverletzungen zu regeln. 

Warum sind Streitbeilegungsklauseln wichtig? 

Streitigkeiten aus Gesellschaftervereinbarungen sind häufig technisch, wirtschaftlich sensibel und komplex. Daher werden oftmals Schiedsverfahren und andere alternative Streitbeilegungsmechanismen bevorzugt. 

Insbesondere bei Joint Ventures, Investitionsverträgen oder mehrgliedrigen Gesellschafterstrukturen kann eine gut ausgestaltete Schiedsklausel wegen des Bedürfnisses nach Vertraulichkeit, Schnelligkeit und Fachkunde erhebliche Vorteile bieten. Nach türkischem Recht können die Parteien etwa die Schiedsregeln des Istanbul Arbitration Centre (ISTAC) wählen; bei internationalem Bezug werden zudem Institutionen wie ICC oder LCIA herangezogen. Bei ad hoc-Schiedsverfahren bieten die UNCITRAL-Schiedsregeln einen häufig bevorzugten Regelungsrahmen. 

Gleichzeitig ist die Schiedsfähigkeit je nach Streitgegenstand sorgfältig zu prüfen. Nach türkischem Recht sind grundsätzlich solche Streitigkeiten schiedsfähig, über die die Parteien frei verfügen können. Die Schiedsfähigkeit bestimmter gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten – etwa Klagen auf Anfechtung von Gesellschafter-/Hauptversammlungsbeschlüssen – ist jedoch in Lehre und Praxis umstritten. Daher empfiehlt es sich, den Anwendungsbereich der Schiedsklausel präzise zu definieren und klar zu trennen, welche Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht und welche vor die staatlichen Gerichte gehören. 

Fazit 

Gesellschaftervereinbarungen sind im türkischen Recht flexible und funktionale Instrumente von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei investitionsorientierten Gesellschaftsstrukturen, Joint Ventures, Familienunternehmen und wachstumsorientierten Unternehmen.

Sie ermöglichen es, die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern detailliert zu regeln, sensible geschäftliche Themen vertraulich zu behandeln und zahlreiche Bedürfnisse, die der Gesellschaftsvertrag allein nicht abdecken kann, auf vertraglicher Ebene zu erfassen. 

Gleichwohl ersetzt die Gesellschaftervereinbarung die Satzung/den Gesellschaftsvertrag nicht und kann zwingende Vorschriften des türkischen Handelsgesetzbuches nicht außer Kraft setzen. Der Schlüssel zu einer wirksamen und durchsetzbaren Struktur liegt daher darin, Gesellschaftervereinbarung und Satzung/Gesellschaftsvertrag kohärent und informiert aufeinander abzustimmen. Darüber hinaus ist eine fallbezogene rechtliche Prüfung sowohl bei der Erstellung als auch bei der Überarbeitung bestehender Vereinbarungen sowie bei der Behandlung einschlägiger Streitigkeiten von besonderer Bedeutung.