Unternehmensgründung in der Türkei: Praktischer Rechtsleitfaden für ausländische Investoren 2026

Wichtige Informationen

  • Ausländische Investoren können in der Türkei Gesellschaften mit 100% ausländischem Kapital gründen.
  • Die am häufigsten gewählten Gesellschaftsformen sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft.
  • Das Mindestkapital beträgt 50.000 TRY für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und 250.000 TRY für die Aktiengesellschaft.
  • Wenn die Unterlagen der ausländischen Gesellschafter vollständig vorbereitet sind, kann die Gründung in der Regel innerhalb weniger Werktage abgeschlossen werden.
  • Nach der Gründung bestehen laufende Compliance-Pflichten, insbesondere in den Bereichen Steuern, Rechnungslegung, Arbeitsrecht, Datenschutz und Meldungen zu ausländischen Direktinvestitionen.

Einleitung

Die Türkei ist aufgrund ihrer strategischen geografischen Lage, der Zollunion mit der Europäischen Union, ihres großen Binnenmarkts, ihrer entwickelten Produktionskapazitäten und qualifizierten Arbeitskräfte ein bedeutender Investitionsstandort für ausländische Investoren. Mit dem Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen wurde der Grundsatz der Gleichbehandlung ausländischer Investoren eingeführt; die Unternehmensgründung in der Türkei wurde grundsätzlich von einem genehmigungsbasierten System in ein meldungsbasiertes System überführt.

Ausländische Investoren, die in der Türkei eine Gesellschaft gründen möchten, benötigen jedoch verlässliche rechtliche Informationen zu zahlreichen Themen, darunter die Wahl der geeigneten Gesellschaftsform, die Vorbereitung der Gründungsunterlagen, Handelsregisterverfahren, Mindestkapitalanforderungen, steuerliche und buchhalterische Pflichten, devisenrechtliche Regelungen, Arbeitserlaubnisse und Compliance-Pflichten nach der Gründung.

Dieser Leitfaden behandelt den Ablauf einer Unternehmensgründung in der Türkei für ausländische Investoren auf Grundlage der im Jahr 2026 geltenden aktuellen Rechtslage aus praktischer und rechtlicher Sicht.

1. Gesellschaftsformen: Welche Struktur ist die richtige?

Ausländische Investoren wählen in der Türkei in der Praxis vor allem zwischen vier grundlegenden Strukturen. Jede Struktur hat eigene Vorteile, Pflichten und typische Anwendungsbereiche.

1.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine der von ausländischen Investoren in der Türkei am häufigsten gewählten Gesellschaftsformen. Sie ist funktional mit der deutschen GmbH, der britischen Ltd, der französischen SARL und der italienischen Srl vergleichbar.

Wesentliche Merkmale

  • Mindestkapital: 50.000 TRY. Bareinlagen müssen innerhalb von 24 Monaten ab Gründung eingezahlt werden.
  • Die Gesellschaft kann mit einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden, maximal jedoch mit 50 Gesellschaftern.
  • Die Haftung der Gesellschafter ist auf die übernommene Kapitaleinlage beschränkt.
  • Es muss mindestens ein Geschäftsführer bestellt werden. Mindestens einer der Geschäftsführer muss zugleich Gesellschafter der Gesellschaft sein. Geschäftsführer müssen weder türkische Staatsangehörige sein noch ihren Wohnsitz in der Türkei haben.
  • Die Übertragung von Geschäftsanteilen unterliegt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung und notariellen Verfahren.
  • Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eignet sich insbesondere für kleine und mittlere Investitionen, Vertriebsbüros und Dienstleistungsunternehmen.

1.2. Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft wird in der Regel bei größeren Investitionen, bei Strukturen mit mehreren Aktionären oder bei geplanten öffentlichen Angeboten bevorzugt. Sie ist mit der deutschen AG, der britischen PLC und der französischen SA vergleichbar.

Wesentliche Merkmale

  • Mindestkapital: 250.000 TRY. Bei Bareinlagen müssen mindestens 25% bei der Gründung eingezahlt werden; der verbleibende Betrag ist innerhalb von 24 Monaten zu leisten. Bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften, die das registrierte Kapitalsystem anwenden, muss das Anfangskapital mindestens 500.000 TRY betragen.
  • Die Gesellschaft kann mit einem oder mehreren Aktionären gegründet werden; eine Höchstzahl der Aktionäre besteht nicht.
  • Es muss ein Verwaltungsrat gebildet werden. Ein Mitglied ist ausreichend.
  • Die Übertragung von Aktien ist insbesondere bei Inhaberaktien flexibler. Bei Namensaktien und aufgrund von Bestimmungen der Satzung können jedoch Beschränkungen bestehen.
  • Öffentliche Angebote und die Ausgabe von Schuldverschreibungen sind möglich.
  • In bestimmten regulierten Sektoren, etwa im Banken-, Versicherungs- und Kapitalmarktrecht, ist die Gründung als Aktiengesellschaft zwingend vorgeschrieben.

1.3. Zweigniederlassung

Eine Zweigniederlassung ist die Niederlassung der ausländischen Muttergesellschaft in der Türkei und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Wesentliche Merkmale

  • Die Eintragung in das Handelsregister ist verpflichtend.
  • Da die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, haftet die ausländische Muttergesellschaft unmittelbar für die Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus der Tätigkeit der Zweigniederlassung.
  • Die türkische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft ist keine eigenständige juristische Person, sondern eine Niederlassung der ausländischen Muttergesellschaft in der Türkei. Daher stehen Rechte und Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit der Zweigniederlassung grundsätzlich der Muttergesellschaft zu. Auch wenn die Zweigniederlassung in der Türkei keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, unterliegt sie nach dem türkischen Handelsgesetzbuch, dem Steuerverfahrensgesetz und den einschlägigen steuerlichen Vorschriften der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister, Buchführung, Ausstellung von Belegen, steuerlichen Registrierung, Abgabe von Steuererklärungen und Berichterstattung. Obwohl die Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit hat, unterliegt sie ebenso wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft der Körperschaftsteuer.
  • Sie kann in der Türkei gewerblich tätig werden, Verträge abschließen und Rechnungen ausstellen.
  • Für die Zweigniederlassung muss ein in der Türkei ansässiger, umfassend vertretungsbefugter Handelsvertreter bestellt werden.

1.4. Verbindungsbüro

Ein Verbindungsbüro wird zu Zwecken der Marktforschung, Werbung, Repräsentation, Kommunikation oder Koordination errichtet und darf keine gewerbliche Tätigkeit ausüben.

Wesentliche Merkmale

  • Eine Kapitalinvestition ist nicht erforderlich.
  • Das Verbindungsbüro darf keine Einnahmen erzielen und keine gewinnorientierten Tätigkeiten ausüben.
  • Sämtliche Kosten müssen aus dem Ausland getragen werden.
  • Eine Genehmigung des Ministeriums für Industrie und Technologie ist erforderlich.
  • Für Unternehmen, die den türkischen Markt zunächst sondieren möchten, kann es einen sinnvollen ersten Schritt darstellen.
  • Die Genehmigung wird in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt und kann verlängert werden.

Vergleichstabelle

Kriterium

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktiengesellschaft

Zweigniederlassung

Verbindungsbüro

Rechtspersönlichkeit

Ja

Ja

Nein

Nein

Mindestkapital

50.000 TRY

250.000 TRY

Kein Mindestkapital

Kein Mindestkapital

Gewerbliche Tätigkeit

Ja

Ja

Ja

Nein

Anteilsübertragung

Zustimmung der Gesellschafterversammlung und notarielle Verfahren erforderlich

Abhängig von der Aktienart und der Satzung; grundsätzlich flexibler

Öffentliches Angebot

Nein

Ja

Nein

Nein

Haftung

Auf Kapitaleinlage beschränkt

Auf Kapitaleinlage beschränkt

Muttergesellschaft

Muttergesellschaft

Typischer Einsatz

KMU, Dienstleistungen, Vertrieb

Großinvestitionen, Industrie

Gewerbliche Tätigkeit

Marktforschung

2. Gründungsverfahren: Schritt für Schritt

Das Gründungsverfahren in der Türkei erfolgt über MERSİS, das zentrale Registersystem. Wenn die notariell beglaubigten und apostillierten Unterlagen der ausländischen Gesellschafter sowie deren vereidigte türkische Übersetzungen vollständig vorliegen und für die ausländischen Gesellschafter Steuernummern eingeholt wurden, kann das offizielle Gründungsverfahren in der Regel innerhalb von 3 bis 5 Werktagen abgeschlossen werden.

Schritt 1: Vorbereitung

  • Prüfung und Reservierung der Firma über MERSİS.
  • Erstellung des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise der Satzung mit Angaben zu Firma, Zweck, Unternehmensgegenstand, Kapital, Beteiligungsverhältnissen sowie Geschäftsführung und Vertretung.
  • Einholung von Steuernummern für die ausländischen Gesellschafter.
  • Vorbereitung der Unterlagen der ausländischen Gesellschafter, etwa Passkopien, Handelsregisterauszüge und Vertretungsnachweise, in notariell beglaubigter, apostillierter und vereidigt übersetzter Form.

Schritt 2: MERSİS-Antrag

  • Der Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung wird in das MERSİS-System eingegeben.
  • Eine vorläufige Steuernummer wird eingeholt.
  • Bei Aktiengesellschaften müssen mindestens 25% des Kapitals bei einer Bank hinterlegt werden.

Schritt 3: Eintragung in das Handelsregister

  • Der MERSİS-Antrag wird bei der zuständigen Handelsregisterdirektion eingereicht.
  • Die Unterschriftserklärungen der zur Vertretung und Bindung der Gesellschaft berechtigten Personen werden vorbereitet.
  • Mit der Eintragung erlangt die Gesellschaft Rechtspersönlichkeit.
  • Die Eintragung wird im türkischen Handelsregisterblatt veröffentlicht.

Schritt 4: Steuerliche Registrierung und weitere Formalitäten

  • Die steuerliche Registrierung erfolgt beim Finanzamt am Sitz der Gesellschaft.
  • Beschäftigt die Gesellschaft Arbeitnehmer, sind zusätzlich die Betriebsregistrierung bei der Sozialversicherungsanstalt und die Lohnabrechnungsprozesse durchzuführen.
  • Die Eröffnungsbestätigungen der gesetzlichen Bücher werden im Rahmen der Gründung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften bei der Handelsregisterdirektion oder, soweit erforderlich, bei einem Notar vorgenommen.

Schritt 5: Tätigkeitsgenehmigungen je nach Branche

  • In bestimmten Branchen, etwa Lebensmittel, Gesundheit, Energie, Bergbau und Tourismus, können zusätzliche Genehmigungen oder Lizenzen erforderlich sein.
  • Wenn ausländisches Personal beschäftigt werden soll, ist das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis gesondert durchzuführen.

3. Kosten: Allgemeiner Überblick

Die wesentlichen Kostenpositionen einer Unternehmensgründung in der Türkei werden nachfolgend zusammengefasst. Die konkreten Beträge hängen von der Gesellschaftsform, der Höhe des Kapitals, dem Umfang der ausländischen Unterlagen, dem Tätigkeitsbereich und der Art der benötigten rechtlichen Beratung ab.

Kostenposition

Erläuterung

Handelsregistergebühren und Kammerbeiträge

Abhängig von Gesellschaftsform, Kapitalhöhe und zuständiger Kammer.

Notar-, Übersetzungs- und Apostillekosten

Abhängig von den Unterlagen des ausländischen Gesellschafters oder der ausländischen Muttergesellschaft.

Gesetzliche Bücher und Gründungsunterlagen

Beglaubigungs- und Registrierungsverfahren werden im Rahmen der Gründung durchgeführt.

Buchhaltungs- und Lohnabrechnungsleistungen

Abhängig vom Geschäftsvolumen und der Anzahl der Arbeitnehmer.

Rechtliche Beratung

Wird je nach Gesellschaftsstruktur, ausländischem Unterlagensatz, branchenspezifischen Genehmigungen und vertraglichem Beratungsbedarf gesondert bestimmt.

Branchenspezifische Genehmigungs- und Lizenzkosten

Werden abhängig vom Tätigkeitsbereich gesondert geprüft.

Beitrag an die Wettbewerbsbehörde

Zu entrichten in Höhe von 0,04% des Gesellschaftskapitals.

4. Spezifische rechtliche Themen für ausländische Investoren

4.1. Gleichbehandlungsgrundsatz

Nach dem Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen haben ausländische Investoren dieselben Rechte wie inländische Investoren. Gesellschaften können mit 100% ausländischem Kapital gegründet werden; ein türkischer Gesellschafter ist nicht erforderlich.

4.2. Devisenrechtliche Beschränkungen nach dem Beschluss Nr. 32

Nach dem Beschluss Nr. 32 zum Schutz des Wertes der türkischen Währung unterliegen bestimmte Verträge zwischen in der Türkei ansässigen Personen Beschränkungen hinsichtlich der Vereinbarung von Preisen in Fremdwährung oder mit Fremdwährungsindexierung. Dies betrifft unter anderem Immobilienkauf- und Mietverträge, Dienstleistungsverträge und Arbeitsverträge.

Je nach Ansässigkeit der Parteien, Vertragsart, Erfüllungsort und den in der einschlägigen Mitteilung vorgesehenen Ausnahmen kann die Vereinbarung eines Entgelts in Fremdwährung oder mit Fremdwährungsindexierung für bestimmte Verträge jedoch zulässig sein. Daher ist die Gestaltung von Fremdwährungsklauseln für jeden konkreten Vertrag gesondert zu prüfen.

4.3. Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in der Türkei unterliegt nach dem Gesetz Nr. 6735 über internationale Arbeitskräfte und den einschlägigen Durchführungsvorschriften einer Arbeitserlaubnis. In der Praxis werden bei der Prüfung unter anderem die Beschäftigung einer bestimmten Anzahl türkischer Arbeitnehmer pro ausländischem Arbeitnehmer, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers und die Qualifikation des ausländischen Arbeitnehmers berücksichtigt.

Für ausländische Gesellschafter, besondere ausländische Direktinvestitionen, Schlüsselpersonal und bestimmte branchenspezifische Fälle können besondere Bewertungskriterien oder Ausnahmen zur Anwendung kommen.

4.4. Erwerb von Immobilien

Ausländische natürliche Personen können in der Türkei Immobilien erwerben, sofern sie Staatsangehörige der vom Präsidenten bestimmten Länder sind und die gesetzlichen Beschränkungen einhalten. Grundsätzlich darf die Gesamtfläche der von ausländischen natürlichen Personen erworbenen Immobilien landesweit 30 Hektar und 10% der privaten Grundstücksfläche des jeweiligen Bezirks nicht überschreiten. Für besondere Sicherheitszonen, militärische Sperrgebiete und strategische Gebiete können zusätzliche Beschränkungen gelten.

4.5. Investitionsanreize

Die Türkei bietet ausländischen Investoren verschiedene Fördermechanismen, darunter Mehrwertsteuerbefreiung, Zollbefreiung, Steuerermäßigungen, Unterstützung beim Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Zinsunterstützung, Zuweisung von Investitionsflächen und Energieunterstützung. Der Umfang der Förderungen hängt von Art, Größe und Standort der Investition ab.

5. Pflichten nach der Gründung

Nach der Gründung bestehen laufende rechtliche und administrative Pflichten, die für ausländische Investoren besondere Aufmerksamkeit erfordern.

5.1. Buchführung und Finanzberichterstattung

Gesellschaften in der Türkei müssen ihre gesetzlichen Bücher grundsätzlich nach dem Steuerverfahrensgesetz in türkischer Sprache und in Türkischer Lira führen. Ob internationale Rechnungslegungsstandards, IFRS oder TFRS, anzuwenden sind, hängt insbesondere davon ab, ob die Gesellschaft einer unabhängigen Prüfung unterliegt.

5.2. Schwellenwerte für die unabhängige Prüfung

Mit der Änderung vom 17. März 2026 wurden die Schwellenwerte für prüfungspflichtige Gesellschaften aktualisiert. Für Gesellschaften, die den allgemeinen Prüfungskriterien unterliegen, gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, folgende Schwellenwerte: Bilanzsumme von 500 Millionen TRY, jährlicher Nettoumsatz von 1 Milliarde TRY und 150 Arbeitnehmer. Werden mindestens zwei dieser drei Kriterien in den nach der einschlägigen Rechtslage maßgeblichen Zeiträumen überschritten, kann eine Pflicht zur unabhängigen Prüfung entstehen.

5.3. Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Türkei wird durch das Gesetz Nr. 6698 über den Schutz personenbezogener Daten geregelt. Neu gegründete Gesellschaften sollten abhängig von der Art ihrer Tätigkeit prüfen, ob sie Pflichten zur Erfüllung von Informationspflichten, zur Erstellung eines Datenverarbeitungsverzeichnisses, zur Umsetzung von Datensicherheitsmaßnahmen, zum Abschluss von Vereinbarungen mit Auftragsverarbeitern und gegebenenfalls zur Registrierung bei VERBİS treffen.

Für Gesellschaften mit ausländischem Kapital sind insbesondere der Datenaustausch mit Konzerngesellschaften und die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland von besonderer Bedeutung. Die Verordnung über die Verfahren und Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sieht geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln und verbindliche Unternehmensregeln vor. Ausländisch investierte Gesellschaften sollten daher nach der Gründung ihre Datenschutz-Compliance insbesondere im Hinblick auf konzerninterne Datenübermittlungen, Personalprozesse, Kundendaten und den Datenaustausch mit der ausländischen Muttergesellschaft gesondert strukturieren.

5.4. MASAK-Compliance

Je nach Tätigkeitsbereich ist zu prüfen, ob die Gesellschaft als Verpflichtete im Sinne der Vorschriften der türkischen Behörde für die Untersuchung von Finanzkriminalität MASAK gilt. In Bereichen wie Finanzdienstleistungen, Zahlungsdiensten, Kryptowerte-Dienstleistungen, Immobilienvermittlung, Edelmetallhandel und bestimmten Hochrisikosektoren können Know-your-Customer-Pflichten, Verdachtsmeldungen und Compliance-Programm-Pflichten relevant werden.

5.5. Arbeitsrechtliche Pflichten

Arbeitsverhältnisse in der Türkei werden durch das Arbeitsgesetz Nr. 4857 geregelt.

Für das Jahr 2026 wurde der monatliche Bruttomindestlohn auf 33.030 TRY festgelegt. Da sich dieser Betrag periodisch ändern kann, sollten bei der Planung der Beschäftigung von Arbeitnehmern die aktuellen Lohn-, Sozialversicherungs- und Lohnabrechnungspflichten gesondert geprüft werden.

Das türkische Arbeitsrecht kann sich in Bezug auf Themen wie Abfindung nach mindestens einjähriger Beschäftigung, Kündigungsfristen, Jahresurlaub und Überstundenregelungen von den Rechtsordnungen unterscheiden, mit denen ausländische Investoren vertraut sind.

5.6. Meldungen zu ausländischem Kapital und E-TUYS

Gesellschaften und Zweigniederlassungen mit ausländischem Kapital sind nach dem Gesetz über ausländische Direktinvestitionen und den einschlägigen Durchführungsvorschriften verpflichtet, bestimmte Informationen über das E-TUYS-System des Ministeriums für Industrie und Technologie zu melden. Diese Meldungen sind insbesondere im Hinblick auf Tätigkeitsinformationen der Gesellschaft, Kapitalbewegungen, Änderungen der Gesellschafterstruktur und sonstige relevante Informationen zu ausländischen Investitionen von Bedeutung. Nach der Gründung sollten die Meldepflichten zu ausländischem Kapital daher fristgerecht und korrekt erfüllt werden.

6. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Benötigen ausländische Investoren einen türkischen Gesellschafter?

Nein. Nach dem Gesetz Nr. 4875 können Gesellschaften mit 100% ausländischem Kapital gegründet werden.

Wie lange dauert das Gründungsverfahren?

Wenn die notariell beglaubigten und apostillierten Unterlagen der ausländischen Gesellschafter sowie deren vereidigte türkische Übersetzungen vollständig vorliegen, dauert das offizielle Gründungsverfahren in der Regel 3 bis 5 Werktage.

Muss der Geschäftsführer oder das Verwaltungsratsmitglied in der Türkei ansässig sein?

Grundsätzlich müssen Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung weder türkische Staatsangehörige sein noch ihren Wohnsitz in der Türkei haben. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss jedoch mindestens ein Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befugt sein. Für türkische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften ist hingegen ein in der Türkei ansässiger, umfassend vertretungsbefugter Handelsvertreter zu bestellen.

Muss der ausländische Investor zur Gründung einer Gesellschaft in die Türkei reisen?

In der Regel nein. Wenn die Unterlagen ordnungsgemäß vorbereitet, Apostille-, Registrierungs- und Übersetzungsverfahren abgeschlossen und die erforderlichen Vollmachten erteilt wurden, können viele Schritte über einen Bevollmächtigten durchgeführt werden. In der Praxis kann jedoch bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei Unterschriftsverfahren oder bei branchenspezifischen Genehmigungen eine persönliche Anwesenheit erforderlich sein.

Kann die türkische Staatsangehörigkeit durch Investition erworben werden?

Ja. Eine Beantragung der türkischen Staatsangehörigkeit ist unter anderem durch einen Immobilienerwerb im Wert von mindestens 400.000 USD, eine Kapitalinvestition von 500.000 USD oder Bankeinlagen möglich. Da der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Investition ein gesondertes und technisches Thema ist, sollten vor Antragstellung die aktuelle Rechtslage und Verwaltungspraxis insbesondere im Hinblick auf Investitionsbeträge, Haltefristen, Eignungsbescheinigungen, Devisenumtauschpflichten sowie Grundbuch- und Bankverfahren gesondert geprüft werden.

Können Unternehmensgewinne ins Ausland transferiert werden?

Ja. Sofern die steuerlichen Pflichten erfüllt sind, können Dividenden und Kapital grundsätzlich frei ins Ausland transferiert werden.

7. Der GEMS Schindhelm Mehrwert

Eine Unternehmensgründung in der Türkei ist nicht nur ein technischer Registrierungsvorgang. Sie erfordert eine ganzheitliche Betrachtung mehrerer miteinander verbundener Bereiche, darunter die Wahl der richtigen Gesellschaftsstruktur, Vertragsgestaltung, Steuerplanung, arbeitsrechtliche Compliance und Datenschutzpflichten.

Als GEMS Schindhelm Istanbul bieten wir ausländischen Investoren folgende Vorteile:

Grenzüberschreitende Koordination

Wir sind Teil der Schindhelm Alliance, eines Netzwerks mit 26 Büros in 13 Ländern. Durch die Koordination mit dem Schindhelm-Büro im Heimatland des Investors begleiten wir die Unternehmensgründung sowohl aus türkischer als auch aus heimatstaatlicher rechtlicher Perspektive umfassend.

Dreisprachige Rechtsberatung

Wir bieten umfassende Rechtsberatung in Türkisch, Deutsch und Englisch. Verträge, offizielle Korrespondenz und Mandantenkommunikation können in allen drei Sprachen geführt werden.

Integrierte rechtliche und steuerliche Beratung

Gemeinsam mit unserer internen Steuerabteilung bieten wir rechtliche Beratung und Steuerplanung koordiniert an und begleiten Gründungs- und Compliance-Prozesse von Investoren mit einem ganzheitlichen Ansatz.

Internationale Erfahrung

Aufgrund unserer Erfahrung mit österreichischen, deutschen und anderen internationalen Investoren bieten wir bei Markteintrittsprozessen in der Türkei eine umfassende Beratung, die sowohl die lokale Rechtslage als auch die Erwartungen der Investoren in ihren Heimatländern berücksichtigt.

 

Kontakt

Wenn Sie rechtliche Beratung zu Ihren Investitionsplänen in der Türkei wünschen, kontaktieren Sie uns gerne

Dieser Leitfaden dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine rechtliche Beurteilung Ihres konkreten Falls empfehlen wir, professionelle Beratung einzuholen.



Autor: Gürkan Erdebil