Internationale Rechtsberatung

Sie sind auf der Suche nach einer international tätigen Anwaltskanzlei? GEMS Schindhelm steht Ihnen mit internationalen Teams zur Seite und berät sie kompetent, engagiert und mit wertvoller Erfahrung vor Ort. Informieren Sie sich vorab online über verschiedenste Themengebiete des internationalen Wirtschaftsrechts. 

 

Internetrecht in der Türkei (Gesetz Nr. 5651)

Das Gesetz Nr. 5651 über die Regelung der Veröffentlichungen im Internet ist das zentrale Regelwerk des türkischen Internetrechts. Es definiert die Akteure – Inhalteanbieter, Hostinganbieter, Zugangsanbieter und soziale Netzwerke –, regelt deren Pflichten und enthält die Verfahren zur Entfernung von Inhalten und zur Zugangssperre. Seit den Novellen von 2020 und 2022 unterliegen große soziale Netzwerke einem eigenen, strengen Pflichtenregime einschließlich der Benennung eines Vertreters in der Türkei. Für Unternehmen ist das Gesetz in zwei Richtungen relevant: als Instrument gegen rechtsverletzende Online-Inhalte – und als Pflichtenkatalog für eigene Plattform- und Hostingangebote.

Inhaltsübersicht

  • Welche Akteure unterscheidet das Gesetz und welche Grundpflichten haben sie?
  • Wie funktioniert das Verfahren der Inhaltsentfernung und Zugangssperre?
  • Wie werden Persönlichkeitsrechte nach Artikel 9 geschützt?
  • Wann sperren Behörden und was besagt das Recht auf Vergessenwerden?
  • Welche Sonderpflichten treffen soziale Netzwerke?
  • Was bedeutet das Gesetz für Unternehmen mit eigenen Plattformen?
  • Wie können sich Betroffene gegen Sperren wehren?
  • Wie geht man praktisch gegen rufschädigende Online-Inhalte vor?
  • Wie wirkt das Gesetz mit Urheber-, Marken- und Datenschutzrecht zusammen?
  • Welche Fehler sind in der Praxis am häufigsten?
  • Wie funktioniert die Zugangssperre in der Praxis? Ein Beispiel und eine Einordnung
  • Fazit

Welche Akteure unterscheidet das Gesetz und welche Grundpflichten haben sie?

Das Gesetz unterscheidet den Inhalteanbieter („içerik sağlayıcı"), der eigene Inhalte bereitstellt und für sie voll verantwortlich ist; den Hostinganbieter („yer sağlayıcı"), der fremde Inhalte speichert, keine allgemeine Überwachungspflicht trägt, aber rechtsverletzende Inhalte nach Kenntnis entfernen muss und Verkehrsdaten für die gesetzlich bestimmte Dauer vorzuhalten hat; sowie den Zugangsanbieter („erişim sağlayıcı"), der den Netzzugang vermittelt und gerichtliche wie behördliche Sperranordnungen umzusetzen hat. Hostinganbieter benötigen eine Tätigkeitsmeldung bei der Telekommunikationsbehörde (BTK); die Pflichten sind nach Größe gestaffelt. Wer als Unternehmen Websites, Foren, Bewertungs- oder Kommentarfunktionen betreibt, ist regelmäßig zugleich Inhalte- und Hostinganbieter – mit den entsprechenden Melde-, Impressums- und Reaktionspflichten.

Die Speicherfrist beträgt für Hostinganbieter zwischen sechs Monaten und zwei Jahren (in der Praxis regelmäßig sechs Monate), für Zugangsanbieter zwischen einem und zwei Jahren (in der Praxis regelmäßig ein Jahr) und wird durch Sekundärrecht konkretisiert.

Wie funktioniert das Verfahren der Inhaltsentfernung und Zugangssperre?

Das Gesetz kennt zwei Grundinstrumente: die Entfernung des Inhalts („içeriğin çıkarılması") und die Zugangssperre („erişimin engellenmesi"), die möglichst zielgenau – bezogen auf die konkrete URL statt der gesamten Domain – anzuordnen ist. Für einen Katalog schwerer Straftaten (unter anderem sexueller Missbrauch von Kindern, Förderung des Suizids, Betäubungsmittel, Obszönität, Glücksspiel sowie Straftaten gegen Atatürk) können Sperren durch das Gericht und in Eilfällen durch die Behörde angeordnet werden. Daneben bestehen besondere Verfahren für Persönlichkeitsrechtsverletzungen und für die nationale Sicherheit. Die Anordnungen werden über die Zugangsanbietervereinigung (Erişim Sağlayıcıları Birliği") an alle Provider verteilt und sind kurzfristig umzusetzen.

Wie werden Persönlichkeitsrechte nach Artikel 9 geschützt?

Wer durch einen Online-Inhalt in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird – das gilt für natürliche wie juristische Personen, also auch für Unternehmen gegenüber ehrverletzenden oder kreditschädigenden Veröffentlichungen –, kann zunächst den Inhalte- oder Hostinganbieter zur Entfernung auffordern und unmittelbar den Friedensrichter („sulh ceza hâkimliği") anrufen. Der Richter entscheidet grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden ohne mündliche Verhandlung; die Entscheidung lautet auf Entfernung des Inhalts und/oder URL-bezogene Sperre und wird über die Vereinigung vollzogen. Dieses Eilverfahren ist bemerkenswert schnell und kostengünstig und hat sich als Standardinstrument des Online-Reputationsschutzes etabliert; wegen seiner Eingriffsnähe zur Meinungs- und Pressefreiheit unterliegt es zugleich der Kontrolle durch das Verfassungsgericht, das überschießende Sperren wiederholt beanstandet hat. Unternehmen sollten es besonnen einsetzen – gegen klar rechtsverletzende Inhalte, nicht gegen unliebsame Kritik.

Wann sperren Behörden und was besagt das Recht auf Vergessenwerden?

Neben den gerichtlichen Verfahren kann die BTK in gesetzlich bestimmten Fällen – insbesondere bei Katalogtaten und bei Gefahren für die nationale Sicherheit und öffentliche Ordnung – Sperren verwaltungsseitig anordnen, die anschließender richterlicher Bestätigung bedürfen. Anerkannt ist ferner ein Recht auf Vergessenwerden: Auf Antrag kann die Entfernung veralteter, die Person unzumutbar belastender Inhalte aus Suchergebnissen und Archiven angeordnet werden; die Rechtsprechung wägt dabei Informationsinteresse, Aktualität und Schwere der Beeinträchtigung ab. Für die Praxis des Reputationsmanagements ergänzt dieses Instrument die Verfahren nach Artikel 9.

Dieser Dreifachtest ist durch die N.B.B.-Entscheidung des Verfassungsgerichts geprägt und deckt sich weitgehend mit den Kriterien der Google-Spain-Entscheidung des EuGH (2014): Das aktuelle Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das Alter des Inhalts und die gesellschaftliche Stellung der Person (Person des öffentlichen Lebens oder Privatperson) werden zusammen gewürdigt. Für europäische Unternehmen bietet das einen aus den „Recht auf Vergessenwerden“-Anträgen der DSGVO vertrauten Rahmen; zu folgen ist aber der eigenen türkischen Rechtsprechung und dem eigenen Verfahrensweg (Friedensstrafrichter).

Welche Sonderpflichten treffen soziale Netzwerke?

Anbieter sozialer Netzwerke („sosyal ağ sağlayıcı") mit mehr als einer Million täglicher Zugriffe aus der Türkei unterliegen seit 2020 einem Sonderregime, das 2022 nochmals verschärft wurde:

  • Benennung eines Vertreters in der Türkei; bei großen Netzwerken muss der Vertreter eine in der Türkei ansässige Kapitalgesellschaft oder ein türkischer Staatsbürger mit Wohnsitz sein
  • Beantwortung individueller Anträge zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen innerhalb von 48 Stunden und Berichtspflichten gegenüber der BTK
  • Umsetzung gerichtlicher und behördlicher Entfernungs- und Sperranordnungen binnen kurzer Fristen
  • Datenlokalisierungsvorgaben für bestimmte Nutzerdaten sowie Auskunftspflichten gegenüber Strafverfolgungsbehörden nach Maßgabe des Gesetzes

Bei Verstößen sieht das Gesetz ein eskalierendes Sanktionssystem vor – von gestaffelten Verwaltungsgeldbußen über das Werbeverbot bis zur Drosselung der Bandbreite. Für internationale Plattformen mit relevanter türkischer Nutzerbasis ist die Vertreterbenennung damit faktisch unausweichlich; sie sollte mit einer klaren internen Zuständigkeits- und Eskalationsordnung für türkische Anordnungen verbunden werden.

Konkret funktioniert dieses Stufensystem so: Wird die Pflicht zur Vertreterbenennung verletzt, mahnt die BTK zunächst; besteht die Nichterfüllung 30 Tage nach der Mitteilung fort, wird eine Geldbuße von 10 Millionen TL verhängt, 30 Tage nach deren Zustellung weitere 30 Millionen TL; danach folgen das Werbeverbot und als letzte Stufe die Drosselung der Bandbreite um zunächst 50 %, bei fortdauernder Nichterfüllung binnen 30 Tagen um 90–95 %. Bei nachträglicher Erfüllung wird nur ein Viertel der verhängten Bußgelder erhoben, das Werbeverbot entfällt und die Drosselungsanordnungen werden von selbst hinfällig. Daneben sind die Nichtbeantwortung von Persönlichkeitsrechtsanträgen binnen 48/72 Stunden mit 100.000 bis 1.000.000 TL und das Unterlassen der Quartalsberichte an die BTK mit 1 bis 5 Millionen TL bewehrt. Die genaue Messmethode der Schwelle von „einer Million täglicher Zugriffe“ ist im Sekundärrecht nicht abschließend geklärt; Plattformen nahe der Schwelle sollten die aktuelle BTK-Praxis beobachten.

Was bedeutet das Gesetz für Unternehmen mit eigenen Plattformen?

Auch jenseits der großen Netzwerke trifft das Gesetz unternehmerische Angebote mit nutzergenerierten Inhalten – Bewertungsportale, Foren, Marktplätze mit Kommentarfunktionen: Erforderlich sind die Hostingmeldung bei der BTK, die Vorhaltung der Verkehrsdaten, ein funktionierender Prozess für Entfernungsaufforderungen und gerichtliche Anordnungen sowie die Impressumsangaben. Empfehlenswert sind dokumentierte Notice-and-Takedown-Workflows mit juristischer Eskalation, klare Community-Regeln und die vertragliche Absicherung gegenüber den Nutzern. Wer diese Prozesse etabliert, reduziert nicht nur Bußgeldrisiken, sondern auch die eigene zivilrechtliche Verantwortlichkeit ab Kenntnis.

Wie können sich Betroffene gegen Sperren wehren?

Gegen Entscheidungen des Friedensrichters steht der Widerspruch zum nächsten Friedensrichter offen; gegen behördliche Maßnahmen der Verwaltungsrechtsweg. Nach Erschöpfung des Rechtswegs kann die Individualbeschwerde zum Verfassungsgericht erhoben werden, das in einer Reihe von Entscheidungen Sperren ganzer Plattformen und pauschale Anordnungen als Verletzung der Meinungsfreiheit eingestuft hat. Für Unternehmen, deren Inhalte oder Dienste gesperrt werden – etwa durch überschießende URL-Listen –, lohnt die schnelle, förmliche Gegenwehr; die Fristen sind kurz, und die Erfolgsaussichten hängen wesentlich von der Dokumentation der eigenen Rechtsposition ab.

Wie geht man praktisch gegen rufschädigende Online-Inhalte vor?

Ein typischer Fall: Über ein deutsches Unternehmen mit türkischer Tochter erscheinen auf einem Beschwerdeportal und in sozialen Medien unwahre Behauptungen über angebliche Zahlungsunfähigkeit; Kunden und Banken werden unruhig. Das gestufte Vorgehen: Zunächst werden die Inhalte beweissicher dokumentiert – Screenshots mit URL und Zeitstempel, bei zentralen Inhalten notarielle Feststellung oder Zeitstempeldienste, da Inhalte nach Verfahrensbeginn häufig verändert werden. Parallel wird der Plattformbetreiber über sein Meldeverfahren zur Entfernung aufgefordert; bei sozialen Netzwerken läuft die 48-Stunden-Frist des Sonderregimes. Bleibt dies erfolglos, wird binnen weniger Tage der Antrag beim Friedensrichter nach Artikel 9 gestellt – begründet mit der Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen und der Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, gerichtet auf Entfernung und URL-Sperre. Flankierend kommen Strafanzeige wegen Beleidigung bzw. Kreditgefährdung und zivilrechtliche Schadensersatzklage gegen identifizierbare Urheber in Betracht. Wichtig ist die Grenzziehung: Werturteile und zulässige Kritik sind hinzunehmen; erfolgversprechend ist das Verfahren bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Schmähungen und Geheimnisverletzungen. Die Entscheidung des Friedensrichters ergeht regelmäßig binnen Tagen und wird über die Zugangsanbietervereinigung landesweit vollzogen.

Wie wirkt das Gesetz mit Urheber-, Marken- und Datenschutzrecht zusammen?

Das Gesetz Nr. 5651 steht neben den fachrechtlichen Instrumenten: Urheberrechtsverletzungen können zusätzlich über das besondere Verfahren des FSEK verfolgt, Fälschungsangebote über die E-Commerce-Melde- und Entfernungsmechanismen der Plattformen bekämpft und Datenschutzverstöße bei der Datenschutzbehörde angezeigt werden. Die Wahl des richtigen Instruments – oder ihrer Kombination – hängt von Inhalt, Anbieter und Standort des Servers ab: Gegen ausländische Anbieter ohne türkische Präsenz ist die Zugangssperre oft das einzige effektive Mittel, gegen inländische Anbieter sind Entfernung und zivilrechtliche Haftung vorzugswürdig.

Welche Fehler sind in der Praxis am häufigsten?

  • Inhalte werden vor Verfahrensbeginn nicht beweissicher dokumentiert – nach der Löschung fehlt die Grundlage für Folgeansprüche.
  • Der Antrag nach Artikel 9 richtet sich gegen Kritik und Werturteile statt gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und scheitert.
  • Die Hostingmeldung bei der BTK und die Vorhaltung der Verkehrsdaten werden bei eigenen Plattformangeboten übersehen.
  • Entfernungsaufforderungen erreichen den falschen Akteur – statt des Inhalteanbieters wird nur der Zugangsanbieter adressiert.
  • Fristen des Sonderregimes für soziale Netzwerke (48 Stunden, Berichtspflichten) werden ohne internen Prozess gerissen.
  • Gegen überschießende Sperren der eigenen Dienste wird nicht oder zu spät Widerspruch eingelegt.

Wie funktioniert die Zugangssperre in der Praxis? Ein Beispiel und eine Einordnung

Im Urteil des Berufungsgerichts Istanbul (44. Zivilkammer, E. 2023/811, K. 2025/1494, Urteil vom 13.11.2025) machte die Klägerin geltend, ihre in der Türkei und weltweit bekannten Marken würden von den Beklagten unbefugt benutzt: Über Domains wie www...net und www...com, über Social-Media-Konten und mit der Bezeichnung „İstanbul ... Servisi“ am Geschäftslokal traten die Beklagten auf, als seien sie mit den Marken der Klägerin verbunden, erweckten so bei Verbrauchern den Eindruck eines Vertragsservices und verschafften sich ungerechtfertigte Einnahmen. Das Erstgericht gab der Klage statt und ordnete die Unterlassung der markenverletzenden und wettbewerbswidrigen Handlungen, die Einziehung von Schildern und Werbematerialien sowie die Zugangssperre an.

Erweckt die Verwendung einer Marke auf Websites, Social-Media-Konten oder digitalen Plattformen – auch in Verbindung mit Zusätzen wie „freier Service“ – den Eindruck eines autorisierten Vertragspartners, lässt sich über eine Zugangssperre der Abruf dieser Inhalte aus der Türkei unterbinden; das schützt die Reputation der Marke und dient zugleich der Verhinderung unlauteren Wettbewerbs. Bei Mandantenanfragen prüfen wir die Verletzung zunächst in allen Dimensionen und sichern die Beweise sorgfältig, bevor wir die Sperre beantragen – denn die Gerichte gewähren Zugangssperren nur, wenn die Verletzung klar dargelegt und belegt ist. Website-Inhalte, Social-Media-Posts, Geschäftsschilder und Werbematerialien werden deshalb dokumentiert und zur Akte gereicht; so steht der Sperrantrag auf einem tragfähigen rechtlichen Fundament, was die Rechte des Mandanten wirksam schützt und die Anordnung der Maßnahme durch die Gerichte erleichtert.

Fazit

Das Gesetz Nr. 5651 stellt mit dem 24-Stunden-Eilverfahren des Artikels 9, den Katalogsperren und dem Sonderregime für soziale Netzwerke ein schnelles, scharfes Instrumentarium bereit – für Unternehmen zugleich Schutzschild gegen rechtsverletzende Online-Inhalte und Pflichtenprogramm für eigene digitale Angebote.

Betreiber von Plattformen mit Türkei-Bezug sollten Hostingmeldung, Datenvorhaltung und Takedown-Prozesse sauber aufsetzen; große Netzwerke kommen um Vertreterbenennung und lokale Compliance-Struktur nicht herum. Beim offensiven Einsatz der Sperrinstrumente ist Augenmaß geboten – die verfassungsgerichtliche Kontrolle setzt überschießenden Anordnungen zunehmend Grenzen.

Das IP/IT-Team von GEMS Schindhelm vertritt Unternehmen bei der Entfernung rechtsverletzender Online-Inhalte und in Sperrverfahren, berät Plattformen und Hostinganbieter bei ihren Pflichten nach dem Gesetz Nr. 5651 und begleitet soziale Netzwerke bei Vertreterbenennung und Compliance.