KONSUMGÜTER UND E-COMMERCE

Markenschutz gegen Fälschungen: Eintragung, Zoll und Online-Marktplätze

Da in der Türkei ein starker Konsummarkt und eine entwickelte Produktionsinfrastruktur zusammentreffen, sehen sich bekannte Konsumgütermarken häufig mit Fälschungen konfrontiert. Eine Fälschung bedeutet nicht nur Umsatzverlust; Reklamationen und Verbraucherbeschwerden, die durch ein minderwertiges gefälschtes Produkt ausgelöst werden, werden oft mit dem Namen der Originalmarke verbunden.

Die Erfahrung zeigt, dass die Wirksamkeit der Bekämpfung von Fälschungen von den Schritten abhängt, die vor dem Auftreten einer Verletzung unternommen werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Instrumente dargestellt, die Marken, die in der Türkei verkaufen oder dort produzieren lassen, gegen Fälschungen zur Verfügung stehen.

Ausgangspunkt: eine in der Türkei wirksame Eintragung

Markenschutz in der Türkei beruht grundsätzlich auf der Eintragung. Die Marke kann unmittelbar in der Türkei eingetragen oder die Türkei in einer internationalen Registrierung benannt werden; auf beiden Wegen ist entscheidend, welche Waren und Dienstleistungen die Eintragung erfasst. Häufig zeigt sich, dass eine Marke vor Jahren mit einem engen Warenverzeichnis eingetragen wurde und später entwickelte Produktgruppen nicht vom Schutz erfasst sind.

Fehlt eine Eintragung oder reicht ihr Umfang nicht aus, kann man sich zwar auf die Bekanntheit der Marke oder auf Widerspruchsmöglichkeiten gegen bösgläubige Anmeldungen stützen, diese Wege dauern jedoch länger und sind schwerer zu beweisen. Die Überprüfung des Markenportfolios mit Blick auf die Türkei ist daher bei geplanten Verkäufen oder Produktion in der Türkei der erste Schritt der Fälschungsbekämpfung.

Schutz an der Grenze

Ein erheblicher Teil der Fälschungen wird entweder in die Türkei eingeführt oder aus der Türkei ausgeführt. Der Markeninhaber kann bei der Zollverwaltung beantragen, dass die Zollabfertigung von Waren, die im Verdacht stehen, seine Marke zu verletzen, ausgesetzt wird. Wird der Antrag angenommen, identifiziert die Zollverwaltung verdächtige Sendungen, benachrichtigt den Markeninhaber und setzt die Überlassung der Waren vorübergehend aus.

Damit dieser Mechanismus wirkt, sind zwei Punkte wichtig. Erstens müssen die der Zollverwaltung übermittelten Informationen detailliert genug sein, um Original und Fälschung zu unterscheiden. Zweitens müssen nach der Aussetzung innerhalb kurzer vorgesehener Fristen die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet werden. Im allgemeinen Verfahren ist eine gerichtliche einstweilige Verfügung zu erwirken, andernfalls werden die Waren freigegeben; liegen die Voraussetzungen vor, kann ohne Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung das vereinfachte Vernichtungsverfahren in Anspruch genommen werden. Es empfiehlt sich daher, bereits bei der Antragstellung beim Zoll festzulegen, welcher rechtliche Weg beschritten werden soll.

Online-Marktplätze und Internetverkäufe

Der Verkauf von Fälschungen verlagert sich zunehmend ins Internet und auf Online-Marktplätze. Das türkische E-Commerce-Recht gibt Rechteinhabern die Möglichkeit, Vermittlungsdiensteanbietern rechtswidrige Produkte zu melden, und sieht vor, dass Marktplätze das Produkt aufgrund solcher Meldungen aus dem Angebot entfernen. Große Marktplätze verfügen zudem über eigene Meldeverfahren für Markeninhaber.

Dieser Weg ist schnell, beseitigt aber häufig nur das Angebot; der Verkäufer kann dasselbe Produkt kurz darauf über ein anderes Konto erneut einstellen. Bei wiederholten Verletzungen müssen die durch die Meldungen gewonnenen Informationen daher regelmäßig so dokumentiert werden, dass sie als Grundlage für zivil- und strafrechtliche Schritte dienen können.

Zivil- und strafrechtliche Wege

Bei einer Markenverletzung kann der Markeninhaber die Feststellung und Unterlassung der Verletzung sowie Schadensersatz verlangen; er kann außerdem die Beschlagnahme der Fälschungen und der zu ihrer Herstellung verwendeten Mittel beantragen. Um eine Fortsetzung der Verletzung während des Prozesses zu verhindern, kann zudem eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Da bestimmte Handlungen, die eine eingetragene Marke verletzen, zugleich Straftaten darstellen können, kommt insbesondere bei größeren Mengen von Fälschungen in Lagern oder Produktionsstätten auch eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung über die Staatsanwaltschaft in Betracht.

Welcher Weg gewählt wird, hängt vom Umfang der Verletzung und vom verfolgten Ziel ab. Statt verstreuter Maßnahmen gegen einzelne Verkäufer führt es häufig zu dauerhafteren Ergebnissen, an der Quelle der Verletzung anzusetzen, also an Produktions- und Vertriebsstellen.

Ein besonderes Risiko für Marken, die in der Türkei produzieren lassen

Für Marken, die in der Türkei in Lohnfertigung produzieren lassen, stellt sich das Fälschungsrisiko in anderer Form. Dass Überproduktion oder Ware, die die Qualitätskontrolle nicht bestanden hat, vom Hersteller in den Verkehr gebracht wird, ist in der Praxis ein häufiges Problem. Dieses Risiko sollte im Fertigungsvertrag von vornherein durch Regelungen über das Eigentum an Werkzeugen, Formen und Etiketten, die Berichterstattung über Produktionsmengen, die Vernichtung fehlerhafter Ware und Kontrollrechte begrenzt werden.

Fazit

Die Bekämpfung von Fälschungen in der Türkei beginnt mit einer Markeneintragung mit richtig bestimmtem Schutzumfang und wird durch das Zusammenspiel von Zoll, Marktplätzen und Gerichten wirksam. Die Abstimmung des Grenzbeschlagnahmeantrags mit dem gerichtlichen Verfahren, die regelmäßige Dokumentation von Marktplatzmeldungen und die Gestaltung der Fertigungsverträge in der Türkei mit Blick auf das Fälschungsrisiko sind die grundlegenden Schritte zum Schutz des Markenwerts in der Türkei. Allgemeine Fragen zur Markeneintragung und zum geistigen Eigentum werden auf der Seite des jeweiligen Rechtsgebiets behandelt.