TEXTIL UND BEKLEIDUNG

Wenn der türkische Lieferant in finanzielle Schwierigkeiten gerät: Anzahlungen, Schnittmuster, Material und Konkordat

Ein großer Teil der türkischen Textilhersteller arbeitet aufgrund hoher Finanzierungskosten und schwankender Auftragsvolumen mit knapper Liquidität. Stellt ein Lieferant seine Zahlungen ein oder beantragt er ein Konkordat, bedeutet dies für die europäische Marke nicht nur ein Forderungsproblem, sondern auch einen Produktionsstopp mitten in der Saison. In dieser Lage geht es der Marke häufig weniger um die Beitreibung ihrer Forderung als darum, Schnittmuster, Material und Halbfabrikate zurückzuerhalten und die Produktion zu einem anderen Lieferanten zu verlagern.

Die Erfahrung zeigt, dass sich die Möglichkeiten der Marke in dieser Phase je nach dem zu Beginn der Beziehung geschlossenen Vertrag und der Erfassung der Materialien deutlich unterscheiden. Im Folgenden werden die wichtigsten Rechtsfragen behandelt, mit denen die Marke konfrontiert ist, wenn der Lieferant in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

Erste Anzeichen

Häufig verschobene Liefertermine, steigende Anzahlungsforderungen, verspätete Zahlungen an Unterwerkstätten und Materiallieferanten sowie Personalfluktuation gehören zu den ersten Anzeichen finanzieller Schwierigkeiten. Erstellt die Marke in dieser Phase eine Liste ihrer beim Lieferanten befindlichen Materialien und Schnittmuster, stellt sie deren tatsächlichen Standort fest und macht sie neue Anzahlungen von Sicherheiten abhängig, kann dies wirksamer sein als jeder spätere Schritt.

Geleistete Anzahlungen

Die von der Marke vor der Produktion geleisteten Anzahlungen sind, soweit sie im Vermögen des Lieferanten aufgegangen sind, grundsätzlich ungesicherte Forderungen. Tritt der Lieferant in ein Konkordatsverfahren ein, wird diese Forderung zusammen mit den übrigen ungesicherten Forderungen nach Maßgabe des Konkordatsplans und häufig über einen langen Zeitraum verteilt beglichen. Bei hohen Anzahlungen empfiehlt es sich daher, die Anzahlung durch eine Bankgarantie abzusichern oder sie unmittelbar an den Materialeinkauf zu koppeln, sodass das Material im Eigentum der Marke verbleibt.

Schnittmuster, Material und Halbfabrikate

Der Marke gehörende Schnittmuster und von ihr gestelltes Material können, soweit das Eigentum der Marke nachweisbar ist, gegenüber den Gläubigern des Lieferanten geschützt und herausverlangt werden. Der Erfolg dieses Anspruchs hängt davon ab, dass das Eigentum im Vertrag eindeutig der Marke zugeordnet, das Material unterscheidbar gekennzeichnet und Übergabeprotokolle vorhanden sind. Bei Halbfabrikaten ist das Streitrisiko höher, da sich das Eigentum nach den Verarbeitungsregeln und der vertraglichen Regelung bestimmt.

Häufig versucht der Lieferant auch, Schnittmuster und Material unter Hinweis auf offene Rechnungen zurückzuhalten. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts tatsächlich vorliegen, und gegebenenfalls die Herausgabe im Wege einer einstweiligen Verfügung zu erwirken. In der Praxis führen eine einvernehmliche Klärung der gegenseitigen Forderungen und die Übernahme der Waren mit Übergabeprotokoll mit Blick auf den Saisonkalender oft schneller zum Ziel.

Das Konkordatsverfahren

Mit dem Konkordatsantrag des Lieferanten und der Gewährung einer vorläufigen Stundungsfrist („geçici mühlet“) durch das Gericht können grundsätzlich keine Vollstreckungsverfahren mehr gegen den Lieferanten eingeleitet werden, und laufende Verfahren ruhen. Im Konkordatsverfahren führt der Lieferant seinen Betrieb grundsätzlich fort und benötigt für bestimmte Geschäfte die Zustimmung des Kommissars oder des Gerichts. In dieser Phase ist es wichtig, dass die Marke mit dem Kommissar unmittelbar über die Fertigstellung laufender Aufträge, die Rückgabe von Material und die Zukunft des Vertrags kommuniziert.

Bei Verträgen, die für die Fortführung des Betriebs des Lieferanten von Bedeutung sind, ist die Anwendung von Klauseln, die den Konkordatsantrag allein als Kündigungsgrund vorsehen, gesetzlich eingeschränkt. Das Recht der Marke zur Vertragsbeendigung ist daher unter Berücksichtigung konkreter Vertragsverletzungen und der maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen neben dem Konkordatsantrag zu beurteilen. Die Forderungen der Marke sind im Anmeldeverfahren fristgerecht beim Kommissar anzumelden.

Verlagerung der Produktion

Der Saisonkalender kann es erfordern, die Produktion rasch zu einem anderen Lieferanten zu verlagern. Dafür müssen Schnittmuster und technische Unterlagen auch bei der Marke vorhanden sein, das Material zurückerlangt werden können und darf keine Exklusivitätsklausel der Aufnahme der Zusammenarbeit mit einem neuen Lieferanten entgegenstehen. Wird im Vertrag mit dem bisherigen Lieferanten ausdrücklich vorgesehen, dass die Marke Aufträge bei finanziellen Schwierigkeiten an einen anderen Hersteller verlagern darf, erleichtert dies den Wechsel.

Fazit

Die Position der Marke bei finanziellen Schwierigkeiten des türkischen Lieferanten wird durch die Schritte bestimmt, die vor Eintritt der Krise unternommen wurden. Die Absicherung von Anzahlungen, die vertragliche und tatsächliche Zuordnung des Eigentums an Schnittmustern und Material zur Marke, die Feststellung der Materialien bei den ersten Anzeichen und die fristgerechte Anmeldung der Forderungen im Konkordatsverfahren tragen sowohl zur Begrenzung des Verlusts als auch zu einer unterbrechungsfreien Produktion bei. Allgemeine Fragen zur Stellung des Gläubigers im Konkordatsverfahren und zur Forderungsdurchsetzung werden auf den Seiten der jeweiligen Rechtsgebiete behandelt.