Das neue deutsche Staatsangehörigkeitsrecht

Am 27. Juni 2024 tritt in Deutschland das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft. Mit diesem Gesetz wird im Wesentlichen die Einbürgerung in die deutsche Staatsbürgerschaft erleichtert und die mehrfache Staatsangehörigkeit erlaubt.

Musste man bis dato mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt haben, um die Einbürgerung beantragen zu können, so genügen nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht fünf Jahre, bei besonderen Integrationsleistungen ist sogar die Einbürgerung nach drei Jahren möglich. Ferner muss man bei der Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Dasselbe gilt für deutsche Staatsangehörige, die eine zweite Staatsangehörigkeit erwerben möchten, auch diesen wird die mehrfache Staatsangehörigkeit erlaubt und sie benötigen keine Beibehaltungsgenehmigung mehr.

In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erwerben automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit und können die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten, wenn mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die Optionsregelung entfällt komplett, d.h. die Kinder müssen sich nicht mehr nach Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern entscheiden. 

Ferner gilt für die Einbürgerung der Nachweis mündlicher Sprachkenntnisse und es ist kein Einbürgerungstest mehr abzulegen.

Das neue Gesetz gilt nicht rückwirkend, so dass beispielsweise Kinder ausländischer Eltern, die vor dem 27.06.2024 in Deutschland geboren sind, nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Es ergeben sich ferner keine Änderungen oder Erleichterungen für Ausländer, die zwar früher einmal in Deutschland gelebt haben, aber in Ihr Herkunftsland zurückkehrt oder in ein anderes Land gezogen sind.



Autor: Senem Kathrin Güçlüer