"Made in Turkey" – Wie verlässlich sind Herkunftsangaben?

Die türkische Rechtsprechung beschäftigt sich hauptsächlich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht mit Herkunftsbezeichnungen. Gemäß § 19 türkisches Zollgesetz gilt, dass für eine Sache, die in mehr als einem Land hergestellt wird, ein Land dann als Herkunftsland bezeichnet werden darf, wenn in diesem Land eine neue Sache hergestellt wurde oder ein wesentlicher Produktionsprozess in diesem Land erfolgt ist, der in wirtschaftlicher Hinsicht als letzter notwendiger Arbeitsprozess in eigens dafür vorgesehenen Betrieben ausgeführt wurde. In den vorliegenden höchstrichterlichen Urteilen geht es hauptsächlich um die Frage, ob die Angaben über die Herkunftsbezeichnung von Produkten vorgetäuscht wurden, um Zollgebühren und Steuern zu vermeiden.

Die türkischen Gerichte nehmen bei der Beurteilung darüber, ob ein wesentlicher Produktionsprozess in dem deklarierten Herkunftsland tatsächlich stattgefunden hat, eine Täuschung über das Herkunftsland dann an, wenn lediglich 10% der Bestandteile der Sache aus dem deklarierten Herkunftsland stammen und 90% aus einem anderen Land importiert wurden, es sich bei den 10% um Verpackungsmaterialien und Schrauben etc. handelt und alle anderen Bestandteile lediglich in dem deklarierten Herkunftsland montiert wurden. Eine Täuschung über das Herkunftsland wird auch dann angenommen, wenn in dem deklarierten Herkunftsland lediglich Qualitätskontrollen, Etikettierung und Verpackung der Sache durchgeführt wurden und sich der Fabrikpreis der Sache so zusammensetzt, dass mehr als 80% des Fabrikpreises aus den Einkaufskosten für Bestandteile aus einem anderen Land besteht.



Autor: Senem Kathrin Güçlüer