Allianz: Möglichkeiten und Fallstricke von B2B und B2C Werbegeschenken (nicht nur) zu Weihnachten

Die Weihnachtszeit – eine Gelegenheit, die von vielen Unternehmen genutzt wird, um Werbegeschenke zu verteilen – gibt Anlass zur Frage rechtskonformen Verhaltens im Zusammenhang mit dem Schenken und Beschenktwerden.

Werbegeschenke sind ein bewährtes Mittel zur Gewinnung und Bindung von Kunden, sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich. Vor allem für Startups und KMUs können Werbegeschenke maßgeblich dazu beitragen, sich einen Namen zu machen und schneller zu wachsen; aber auch etablierte Großunternehmen und internationale Konzerne nutzen Werbegeschenke zur Imagepflege sowie dazu, sich bei Geschäftspartnern und Kunden in Erinnerung zu rufen.

Von Leichtsinn bei der Vergabe bzw. Wahl von Werbegeschenken sei jedoch abzuraten, könnte man doch auch Gefahr laufen, sich nach dem Antikorruptionsrecht strafbar zu machen. Es bestehen unterschiedliche Bestimmungen über die Zulässigkeit von Werbegeschenken, je nachdem ob die Vergabe des Werbegeschenks an einen öffentlichen Amtsträger oder an einen Mitarbeiter eines privaten Unternehmens erfolgt, sowie abhängig davon, ob das Geschenk in Zusammenhang mit der Vornahme einer pflichtwidrigen oder pflichtgemäßen Handlung steht, oder der Klimapflege dient.


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Was regelt das Antikorruptionsstrafrecht und was ist Compliance?

Das Antikorruptionsstrafrecht ist Großteils in den jeweiligen Strafgesetzbüchern geregelt. Strafbar kann dabei das Verhalten sowohl der schenkenden Partei (aktive Korruption), als auch der das Geschenk annehmenden Partei (passive Korruption) sein. Selbst bereits das bloße Anbieten und Versprechen – d.h. nicht nur das tatsächliche Gewähren und die Annahme – von Geschenken oder anderer ungebührlicher Vorteile kann strafbar sein.

Im Rahmen der Compliance sollen in Unternehmen verschiedene Risiken – darunter auch Korruption – bekämpft werden. Mithilfe von unternehmerischen Compliance-Richtlinien soll die Einhaltung von geltenden Gesetzen und ethischen Standards sowohl durch die Unternehmensleitung als auch die Mitarbeiter sichergestellt werden. Gleichzeitig kann sich das Unternehmen mit entsprechenden Compliance-Maßnahmen vor etwaigen unternehmensstrafrechtlichen Folgen und damit einhergehenden finanziellen Schäden weitgehend absichern.

Sind Werbegeschenke nach dem Gesetz bzw. Compliance-Richtlinien erlaubt?

Werbegeschenke sind gesetzlich grundsätzlich erlaubt, wobei zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor zu unterscheiden ist.

(Öffentliche) Amtsträger – darunter fallen alle Mitarbeiter von Gebietskörperschaften, öffentlichen Firmen sowie alle Unternehmen und Organisationen, die vom Rechnungshof geprüft werden – unterliegen strengen Grenzen, was die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen (darunter ggf. auch Werbegeschenken) angeht. In der Privatwirtschaft gibt es nicht so enge Grenzen. So ist etwa die Klimapflege (das „Anfüttern“) im privaten Sektor nicht bzw. ggf. nur im Rahmen des Wettbewerbsrecht strafbar.

In jedem Fall gilt es für die Zulässigkeit von Werbegeschenken einige generelle Aspekte zu beachten, wie etwa Folgende:

  1. Das Werbeschenk muss als solches erkennbar sein (Firmenlogo, Werbe-/Grußbotschaft des Unternehmens, etc.) sowie Promotionszwecke erfüllen.
  2. Bei Amtsträgern jedenfalls – meist aber auch im privaten Geschäftsverkehr – sind Geringfügigkeitsgrenzen bzw. Wertobergrenzen für Geschenke zu beachten.
  3. Es darf kein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem (Werbe-)Geschenk und einer Handlung des Beschenkten zum Vorteil des Schenkenden bestehen.

Bei Nichteinhaltung der (gesetzlichen) Grenzen können selbst Werbegeschenke mitunter verboten sein. Generell gilt: Korruption ist strafbar – im öffentlichen wie  im privaten Sektor; allerdings wird sie in der Privatwirtschaft weniger streng sanktioniert als im öffentlichen Bereich.

Wo liegt die konkrete (Wert-)grenze der Zulässigkeit von Werbegeschenken?

Konkrete (Wert-)Grenzen für die Zulässigkeit von Geschenken sind gesetzlich nicht definiert.

Die Grenze der Geringfügigkeit  wird grundsätzlich bei einem Gesamtwert von unter EUR 100 angenommen, wobei es sich dabei allerdings nicht um eine gesetzlich definierte Grenze handelt, sondern um eine Orientierungshilfe.

Zu unterscheiden ist ferner zwischen der Pflichtgemäßheit oder Pflichtwidrigkeit einer Amts- oder Rechtshandlung im Zusammenhang mit dem (Werbe-)Geschenk:

Vorteile, die in Zusammenhang mit der pflichtgemäßen Vornahme eines Amtsgeschäftes gewährt werden, sind folglich dann zulässig, wenn sie zusätzlich die Kriterien der Orts- bzw. Landesüblichkeit und Geringfügigkeit erfüllen.

Vorteilsgewährungen für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines konkreten Amtsgeschäftes sind unabhängig von Wert und Art der Zuwendung jedenfalls verboten.

Im privaten Bereich ist dagegen die Vorteilszuwendung an Bedienstete und Beauftragte stets ausschließlich in Zusammenhang mit der pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung verboten.

Im Rahmen von Compliance-Richtlinien haben zudem zahlreiche Unternehmen und Behörden mittlerweile eigene – zum Teil vom Gesetz abweichende und restriktivere – Regelungen, oft mit niedrigeren Wertgrenzen festgelegt.

Korruption: Mit welcher Strafe ist zu rechnen?

Sämtliche Korruptionsdelikte im engeren Sinn sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor sehen Freiheitsstrafen vor.

Neben der individuellen Strafbarkeit der jeweils handelnden Person kann auch die Strafbarkeit des Unternehmens selbst eintreten. Die Setzung entsprechender Compliance-Maßnahmen kann jedoch eine (verwaltungs-)strafrechtliche Haftung des Unternehmens  uU verhindern oder zumindest strafmildernd wirken.

Wie funktioniert die Strafverfolgung?

Sämtliche genannten Korruptionsdelikte sind von Amts wegen zu verfolgen. Die – etwaige – Zurückziehung einer bereits erfolgten Anzeige ist nicht möglich; die Strafverfolgungsbehörde hat folglich ein Verfahren einzuleiten.


Mehr zum Thema Werbegeschenke und Steuerrecht erfahren Sie in unserem Beitrag "Welche steuerlichen Aspekte sind bei Werbegeschenken zu beachten? >>



Autor: Oliver Plöckinger