Das obligatorische Mediationsverfahren im türkischen Recht - Arbeits- und Handelsrechtliche Klagen

Hintergrund
Begründet durch das Ziel, Rechtsstreitigkeiten ohne Beschreiten des Klageweges auf schnelle und wirtschaftliche Art und Weise zu lösen und somit die ohnehin überlasteten türkischen Gerichte zu entlasten, ist die Durchführung eines Mediationsverfahrens gemäß türkischem Arbeits- und Handelsrecht eine obligatorische Vorbedingung der Klageerhebung. Die Erhebung arbeits- oder handelsrechtlicher Klagen ist mithin nur dann zulässig, falls vor der Klage bereits ein Mediationsverfahren eingeleitet und in deren Rahmen keine gütliche Einigung erreicht wurde.

Das obligatorische Mediationsverfahren wurde mit dem im Jahre 2017 eingeführten Arbeitsgerichtsgesetz zunächst für arbeitsrechtliche Klagen vorgesehen. Hiernach ist ein Mediationsverfahren für alle Entschädigungs- und Wiedereinstellungsansprüche des Arbeitnehmers verpflichtend durchzuführen.

Mit einem im Jahre 2018 in das türkische Handelsgesetzbuch eingefügten Artikel wurde das obligatorische Mediationsverfahren auch für handelsrechtliche Klagen eingeführt. Hiernach müssen sich die Parteien von handelsrechtlichen Streitigkeiten, welche sich auf Schuld- und Entschädigungsansprüche beziehen und die Zahlung eines Geldbetrages vorsehen, zunächst an einen Mediator wenden.

Praktische Anwendung
In der Praxis füllt die Partei, welche von einer der o.g. arbeits- oder handelsrechtlichen Streitigkeiten betroffen ist, zunächst ein Anmeldeformular für die Einleitung eines Mediationsverfahrens aus und benennt den Gegenstand der Rechtsstreitigkeit, die Art und/oder Summe ihres Anspruches sowie Namen und Kontaktinformationen der gegnerischen Partei. Daraufhin wird das Anmeldeformular bei den Anmeldestellen für Mediationsverfahren der türkischen Gerichte eingereicht. Die Anmeldestelle übermittelt den Konflikt an einen verfügbaren Mediator, welcher sich mit den Parteien in Verbindung setzt und einen Verhandlungstermin vereinbart. Mediatoren sind Rechtsanwälte, welche nach Abschluss einer entsprechenden Ausbildung zu dieser Tätigkeit zugelassen werden.

Die Parteien haben an dem vereinbarten Termin zu erscheinen und der Mediator versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herzustellen. Falls eine Einigung erzielt wird, wird ein entsprechendes Einigungsprotokoll unterschrieben. Dieses Protokoll wird nach Einholung eines Vollstreckbarkeitsvermerks bei einem Zivilgericht offiziell vollstreckbar. Im Falle, dass die Anwälte der Parteien das Protokoll unterschreiben, ist dieses auch ohne Einholung des besagten Vermerks umgehend vollstreckbar.

Falls die Parteien bei der Verhandlung weder zu einem positiven noch zu einem negativen Ergebnis kommen, kann der Mediator weitere Verhandlungstermine ansetzen.

Falls keine Einigung erzielt wird, wird ein diesbezügliches Protokoll erstellt und von den Parteien unterschrieben. Die antragstellende Partei kann daraufhin unter Vorlage dieses Protokolls Klage erheben.

Autorin: Melis Paula Aydın