Das türkische Steuersystem im Überblick

Das türkische Steuersystem ist unter Einfluss des deutschen Steuersystems entwickelt worden, so dass beide Steuersysteme grundsätzlich vergleichbar sind. Ebenso wie das deutsche erfolgt das türkische Besteuerungssystem durch Jahressteuererklärungen, Sondersteuererklärungen und vorsteuerliche Erklärungen.

Auch wird das türkische System in die drei großen Steuerarten Einkommenssteuer, Ausgabensteuer und Vermögenssteuer unterteilt. Innerhalb dieser drei Steuerarten wurden in der Türkei weitere Steuerarten, Abgaben und Sondersteuern eingeführt, wie bspw. die Stempelsteuer, die Sonderverbrauchssteuer und die Kommunikationssteuer. Dies hat dazu geführt, dass sich das türkische Steuerrecht recht kompliziert gestaltet.

Im Folgenden werden die Grundzüge des türkischen Steuerrechts kurz zusammengefasst.

Einkommenssteuern (Gelir Vergileri)
Die Einkommenssteuern werden für Privatpersonen und juristische Personen unterschiedlich geregelt. Für natürliche Personen wird sie Einkommenssteuer genannt. Maßgeblich für die Berechnung des Steuersatzes ist der innerhalb eines Kalenderjahres von der steuerpflichtigen Person erzielte Nettobetrag.

Dabei wird hinsichtlich der Einkommenssteuer zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflichtigkeit unterschieden. Unbeschränkt steuerpflichtig sind die Personen, die sich in einem Kalenderjahr länger als 6 Monate in der Türkei aufhalten. Beschränkte Steuerpflicht besteht für Personen, die sich weniger als 6 Monate in der Türkei aufhalten - jedoch von bzw. in der Türkei ein Einkommen erzielen. Während die unbeschränkt Steuerpflichtigen mit ihrem gesamten weltweit erzielten Einkommen in der Türkei steuerpflichtig sind, müssen die beschränkt Steuerpflichtigen lediglich das Einkommen in der Türkei versteuern, welches sie in der Türkei erzielt haben. Allerdings sind bei internationalen Einkommen einer Person die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

Der Steuersatz liegt, abhängig von dem individuellen Einkommen, zwischen 15 und 35 Prozent.

Einkommenssteuersätze in der Türkei für jährliches Einkommen (für 2013)

Einkommen (TRY)

Steuersatz (%)

Bis 10.700

15

10.701–26.000

20

26.001–60.000

27

60.001 und darüber *

35

* Im Falle des Einkommens aus Arbeitsverhältnissen ist 35 Prozent erst ab 94.000 TRY anzuwenden.

Für juristische Personen fällt die sog. Körperschaftssteuer (Kurumlar Vergisi) an. Hierfür gilt in der Türkei ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Geschäftsgewinns. Die Körperschaftssteuer wird ebenfalls in voll und beschränkt steuerpflichtig unterteilt.

Ausgabensteuern (Gider Vergileri)
Die Ausgabensteuern werden in die Mehrwertsteuer, die Sonderverbrauchssteuer, die Steuer für Bank- und Versicherungsleitungen und die Stempelsteuer unterteilt.

Der Mehrwertsteuersatz liegt zwischen 1 und 18 Prozent. Der Regelsatz ist 18 Prozent. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass eine Rückerstattung der in der Türkei gezahlten Mehrwertsteuer für ausländische Steuerschuldner möglich ist, auch wenn das Rückerstattungsverfahren nicht ganz unkompliziert ist.

Die Sonderverbrauchssteuer umfasst Luxuswaren, gesundheitsschädliche Produkte wie Alkohol und Zigaretten sowie umweltschädliche Produkte wie Benzin. Steuerpflichtig sind hier die Importeure und Hersteller der Produkte, wobei diese Steuer nur pauschal und anteilig anfällt.

Die Steuer für Bank- und Versicherungsleistungen bezieht sich auf Einnahmen von Banken wie bspw. Darlehenszinsen. Der Regelsteuersatz liegt bei 5 Prozent. Die Stempelsteuer wird auf alle rechtlich relevanten Unterlagen erhoben, wobei diese Steuer für beide Vertragsparteien gleichermaßen anfällt. Der Steuersatz liegt zwischen 1,89 Promille und 9,48 Promille und fällt für ausländisch ausgestellte Formulare erst mit der Verwendung bei einer türkischen Behörde an.

Vermögenssteuern (Varlık Vergileri)
Die Vermögenssteuer wird in die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grundsteuer- und Grunderwerbsteuer sowie die Kraftfahrzeugsteuer unterteilt. Der Steuersatz bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer liegt bei 1 bis 10 Prozent und ist von den Erben bzw. den Beschenkten zu entrichten. Hier sind allerdings die Freibeträge zu beachten. Die Grundsteuer liegt bei Wohngebäuden bei 0,1 bis 0,2 Prozent. Der Kraftfahrzeugsteuersatz ist abhängig vom Hubraum und Alter des Kraftfahrzeugs und deutlich höher als in Deutschland.