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Anerkennung ausländischer Ehescheidungen in der Türkei – Registrierung im türkischen Personenstandsregister

Wer im Ausland geschieden wurde, muss die Scheidung in der Türkei gerichtlich anerkennen lassen, um sie im Personenstandsregister („Nüfus“) eintragen zu können.

Dieser Artikel gibt einen Überblick, wie das Anerkenntnisverfahren in der Türkei abläuft und welche Schritte erforderlich sind, um eine im Ausland erfolgte Ehescheidung im türkischen Personenstandsregister eintragen zu lassen.

Inhaltsübersicht

  • Warum muss eine im Ausland erfolgte Ehescheidung in der Türkei anerkannt werden?
  • Wo muss das ausländische Scheidungsurteil anerkannt werden?
  • Wie ist der Ablauf des Anerkenntnisverfahrens?
  • Welche Unterlagen müssen bei Gericht eingereicht werden?
  • Was sind die Rechtsfolgen der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils?

Warum muss eine im Ausland erfolgte Scheidung in der Türkei anerkannt werden?

Ausländische Gerichtsurteile in Zivilsachen entfalten in der Türkei nicht automatisch Rechtswirkung, sondern müssen in der Regel vorerst in der Türkei anerkannt werden.

Die Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile richtet sich nach den Artikeln 50 – 59 des Gesetzes Nr. 5718 über das Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK). Erst mit der Anerkennung durch ein türkisches Gericht wird eine ausländische Ehescheidung in der Türkei wirksam und kann anschließend in das Personenstandsregister (Nüfus) eingetragen werden.

Dies ist insbesondere relevant für:

  • neue Eheschließungen,
  • Erb- und Unterhaltsfragen,
  • Aktualisierung von Ausweisen und sonstigen amtlichen Dokumenten.

Wo muss das ausländische Scheidungsurteil anerkannt werden?

Grundsätzlich sind gemäß Artikel 51 MÖHÜK in Anerkenntnisverfahren die türkischen Landgerichte zuständig. In Familiensachen wie Scheidungs- und Unterhaltssachen sind jedoch die türkischen Familiengerichte zuständig. Zuständig ist das am Wohnsitz des Beklagten, d.h. des Ehegatten, gegen den das Anerkenntnisverfahren erhoben wird, zuständige Gericht. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Türkei, sind die Gerichte in Ankara, Istanbul und Izmir zuständig.

Wie ist der Ablauf des Anerkenntnisverfahrens?

Bei dem Anerkenntnisverfahren handelt es sich um ein reguläres Gerichtsverfahren, an dem beide Ehegatten beteiligt sind. Das bedeutet: Beantragt einer der Ehegatten die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils in der Türkei, wird der Antrag dem anderen Ehegatten, der in diesem Verfahren Beklagter ist, zugestellt. Der beklagte Ehegatte hat anschließend die Möglichkeit, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

Das Gericht prüft gemäß Artikel 53 und 54 MÖHÜK insbesondere:

  • Die Rechtskraft der ausländischen Entscheidung,
  • Die ordnungsgemäße Verfahrensführung (rechtliches Gehör beider Parteien),
  • Die Vereinbarkeit mit dem türkischen ordre public.

Welche Unterlagen müssen bei Gericht eingereicht werden?

Die folgenden Unterlagen müssen bei Gericht eingereicht werden:

  • Scheidungsurteil des ausländischen Gerichts im Original, versehen mit Apostille gemäß dem Haager Übereinkommen,
  • Rechtskraftbescheinigung,
  • Notariell beglaubigte türkische Übersetzung des ausländischen Scheidungsurteils.

Was sind die Rechtsfolgen der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils?

Wird das ausländische Scheidungsurteil durch das türkische Gericht anerkannt und das diesbezügliche Urteil des türkischen Gerichts rechtskräftig, hat das ausländische Scheidungsurteil in der Türkei Rechtswirksamkeit entfaltet und die Scheidung wird in das Personenstandsregister beider Ehegatten eingetragen.

Mit der erfolgreichen Eintragung im Personenstandsregister gelten die betreffenden Personen in der Türkei offiziell als „geschieden“.