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Geldwäsche-Prävention: Das sollten Sie wissen

Geldwäsche ist jede Handlung, die dazu dient, unrechtmäßig erworbene Vermögenswerte (tatsächlich oder scheinbar) zu legalisieren. Die Prävention von Geldwäsche hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Unter Geldwäsche-Compliance versteht man alle Vorschriften und Maßnahmen, die der Unterbindung von Geldwäsche dienen. Vor allem auf europäischer Ebene wurden viele Regelungen zur Geldwäsche-Prävention erlassen. Für Unternehmen bedeutet dies einen zusätzlichen Schutz, einen Konflikt mit dem Gesetz zu vermeiden. Allerdings ist die Umsetzung der vorgeschriebenen Anforderungen mit einem zum Teil nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden. 

Die aktuellen rechtlichen Vorgaben sollen mehr Transparenz schaffen und verhindern, dass sich kriminelle Akteure hinter vorgeblich legalen Konstrukten (wie etwa sogenannte „Briefkastenfirmen“) verstecken können. Zu jüngsten Neuregelungen auf der Ebene der Europäischen Union hat unter anderem auch das Bekanntwerden der „Panama Papers“ beigetragen. Der Kontrolle von „risikobehafteten“ Drittländern kommt besondere Bedeutung zu; es soll u.a. verhindert werden, dass Gelder illegalen Ursprungs aus diktatorisch verwalteten Ländern ungeschützt in den europäischen Wirtschaftsraum gelangen. 

Die Strategien und Instrumentarien zur Verhinderung von Geldwäsche werden auch zur Vermeidung von Terrorismusfinanzierung herangezogen.

Im folgenden Artikel haben wir Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Themen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Sie zusammengestellt:


Inhaltsübersicht


Was versteht man unter Geldwäsche-Prävention?

Die Geldwäsche-Prävention hat zum Ziel, die Verbreitung illegal erlangter Vermögenswerte zu stoppen bzw. einzudämmen. Durch einschlägige Rechtsvorschriften soll verhindert werden, dass Gelder, die etwa durch Drogengeschäfte, illegale Prostitution, Menschenhandel oder ähnliches lukriert wurden, in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen und somit „weißgewaschen“ werden. 

Die Mehrzahl der Vorschriften beruhen auf Vorgaben der Europäischen Union. Diese unterliegen einem stetigen Wandel. Grund für die vielen Adaptionen sind neben technologischen Innovationen (bspw. Krypto-Währungen) auch die zunehmende Verflechtung der Finanzströme im Binnenmarkt sowie der Einfallsreichtum mancher Krimineller, die Schlupflöcher im System finden und ausnutzen.  

Weshalb ist die Unterbindung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wichtig?

Die Geldwäsche-Prävention dient dem Schutz des „Finanzplatzes“ und damit letztlich der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in der EU: Sie soll sicherstellen, dass kriminelle „Institutionen“ mit Unternehmern und Privatpersonen keine Geschäfte machen können. Somit soll einerseits mehr Verlässlichkeit geschaffen und gleichzeitig auf den Schutz der Grundrechte und der wirtschaftlichen Freiheiten geachtet werden. 

Außerdem tragen die Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen als auch der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen zuständigen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Zentralbank (EZB) bei. 

Welches Ziel verfolgt die Geldwäsche-Prävention und welche Pflichten gilt es zu erfüllen?

Primäres Ziel der Compliance-Pflichten ist es, die Integration von Geldmitteln oder anderer Vermögenswerte, die auf illegale Weise erlangt wurden, in den legalen Wirtschaftskreislauf zu verhindern. Mit anderen - einfachen - Worten soll versucht werden, das „Weißwaschen“ von „Schwarzgeld“ zu unterbinden. 

Im Fokus steht dabei, herauszufinden, welche „natürlichen Personen“ (Menschen) sich hinter Unternehmen und komplexen Gesellschaftsstrukturen verbergen.

Um dies zu erfüllen, haben sich die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, ein umfassendes Regelwerk zu definieren und Maßnahmen zur Vermeidung von Geldwäsche zu setzen.  

Insbesondere Güterhändler aller Art, also alle Personen, die gewerblich Güter veräußern, stehen durch diese Maßnahmen in der Pflicht: Für Bartransaktionen ab EUR 10.000,00 sind sie verpflichtet, ihre Vertragspartner einer genauen Überprüfung zu unterziehen. Neben einer umfassenden Risikoanalyse sind auch interne Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus müssen die Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt und immer aktuell gehalten werden. 

Zu diesen internen Sicherungsmaßnahmen zählen unter anderem: 

  • Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zum Umgang mit Risiken
  • Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden (sogenannte „Know-Your-Customer“-Prozesse)
  • Umfangreiche Dokumentation
  • Die Meldung von Verdachtsfällen
  • Aufzeichnungs- und Archivierungspflicht von Daten 
  • Geldwäschebeauftragte (ab einer gewissen Unternehmensgröße) 

Die Nichteinhaltung der Pflichten kann drastische Sanktionen nach sich ziehen, so z.B. beträchtliche Geldstrafen sowie die öffentliche Bekanntgabe des Verstoßes und des dafür Verantwortlichen. 

Wer unterliegt den Regelungen zur Geldwäsche-Prävention?

Der Geldwäsche-Compliance unterliegen vor allem folgende „Verpflichtete“: 

  • Banken und Kreditinstitute
  • Finanzdienstleister
  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
  • Immobilienmakler
  • Rechtsanwälte und Notare 
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler
  • Handelsgewerbetreibende, die Bargeschäfte ab EUR 10.000,00 tätigen 
  • Kunsthändler oder -vermittler bei unbaren Geschäften ab EUR 10.000,00 Transaktionswert

So funktioniert die Geldwäsche-Prävention 

Im Zentrum der Compliance steht die umfassende und sorgfältige Überprüfung der Kunden der Verpflichteten. 

Mit der sogenannten „Know-Your-Customer“-Überprüfung („KYC“) müssen beispielsweise Besitzverhältnisse geklärt, wirtschaftlich Berechtigte überprüft sowie die wirtschaftlichen Hintergründe einer Transaktion untersucht werden. Dazu bedarf es einer Risikoklassifikation, einer Risikoanalyse und entsprechenden risikobasierten Maßnahmen im Unternehmen. All dies wird in einem internen Due Diligence-Verfahren durchgeführt. Dabei ist von folgendem Grundprinzip auszugehen: Je höher das ermittelte Risiko, umso höher die anzuwendende Sorgfalt.  

Um Geldwäscherisiken zu senken, sind Verpflichtete zur Schaffung interner Sorgfaltsmaßnahmen verpflichtet. Dazu zählen unter anderem: 

  • Ausarbeitung eines Regelwerks (Grundsätze, Verfahren, Kontrollen) zur Einhaltung von Geldwäsche-Vorschriften
  • Ernennung eines Geldwäschebeauftragten 
  • Überprüfung und Weiterentwicklung der Maßnahmen zur Geldwäsche-Prävention
  • Zuverlässigkeitsprüfung der zuständigen Mitarbeiter 
  • Mitarbeiterschulungen
  • Ernennung eines Ansprechpartners für Behörden sowie einer Whistleblower-Stelle (Hinweisgeber)
  • Umfassende Aufbewahrungspflicht der relevanten Dokumente

Welche Sorgfaltspflichten unterscheidet man? 

Im Rahmen der Geldwäsche-Prävention gibt es unterschiedliche Sorgfaltspflichten, die je nach Risikograd der betroffenen Vertragspartner zur Anwendung kommen: Allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten. 

1. Allgemeine Sorgfaltspflichten: 

Dazu zählen unter anderem die Identifizierungspflichten des Vertragspartners, die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, die Feststellung politisch exponierter Personen (PEP), die Klärung des Zwecks der Geschäftsbeziehung sowie die laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung sowie der daraus resultierenden Transaktionen. 

2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten:

Diese finden dann Anwendung, wenn für die Geschäftsbeziehung ein geringes Risiko festgestellt wurde. In diesem Fall sind vor allem Vereinfachungen im Rahmen der Identitätsprüfung vorgesehen. 

3. Verstärkte Sorgfaltspflichten:

Wird im Rahmen der Risikoanalyse ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche festgestellt, müssen relevante Geschäftspartner stärker überprüft werden. In diese Kategorie fallen etwa sogenannte „politisch exponierte Personen“ oder Transaktionen von großem Volumen und erhöhter Komplexität.

Was versteht man unter dem „Know Your Customer“-Prinzip?

Die „Know your Customer“-Prüfung (KYC-Prozess) sieht eine genaue Identifizierung der potenziellen Kunden vor. Die zwingende KYC-Prüfung trägt dazu bei, exakte Informationen über den Geschäftspartner zu erhalten. 

Folgende Informationen werden dabei im Wesentlichen abgefragt: 

  • Wer ist der Vertragspartner (Gesellschaftsform, Sitz, Branche, Unternehmensgröße, Anzahl der Mitarbeiter etc.)?
  • Wer vertritt den Rechtsträger (Geschäftsführer, Prokuristen etc.)?
  • Welche Eigentums- und Kontrollstrukturen sind im Unternehmen vorherrschend?
  • Gibt es wirtschaftlich berechtigte Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Geschäftspartner steht? 
  • Bestehen weitere Risiken, die die Geschäftsbeziehung beeinträchtigen könnten (Sanktionen gegen den Geschäftsführer, PEP)? 

Werden im Zuge der KYC-Prüfung besondere Risiken aufgedeckt, besteht unter Umständen eine Meldepflicht bei der zuständigen Behörde. Für die Daten ist eine sichere Aufbewahrung vorgeschrieben. 

Welchen Zweck hat die Überprüfung der Geldwäsche-Prävention in Drittländern?

Zur verbesserten Durchsetzung, Überwachung und Kontrolle der Vorgaben der Europäischen Union zur Geldwäsche-Prävention und zur Vermeidung von Terrorismusfinanzierung wurde von der Europäischen Kommission im Jahr 2020 ein Aktionsplan vorgelegt. In den darin formulierten Leitlinien finden sich auch Vorschriften zur Überprüfung von besonders „riskanten“ Drittländern. In diesem Sinn gibt es Listen, in denen Länder aufgeführt sind, deren Regelungen zur Prävention von Geldwäsche mangelhaft sind. Deshalb unterliegen etwa Finanztransaktionen mit diesen Ländern zusätzlichen Sorgfaltspflichten. 

Die internationale Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force (On Money Laundering)“ („FATF“) hat Standards zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung definiert und überprüft in regelmäßigen Abständen deren Einhaltung durch die EU-Mitgliedstaaten. Die Liste der risikobehafteten Drittländer wird laufend evaluiert.

Mit welchen Sanktionen ist bei unzureichender Geldwäsche-Prävention zu rechnen?

Verpflichtete, die die Geldwäsche-Compliance nicht oder nicht ausreichend beachten, haben gravierende Sanktionen zu befürchten. So sind Geldstrafen bzw. Bußgelder möglich, die bis zu EUR 150.000,00 betragen können, bei besonders schweren Vergehen sogar bis zu fünf Millionen Euro oder sogar 10 % des Gesamtumsatzes des Geschäftsjahres. Zudem sind aufsichtsrechtliche Ahndungen möglich. Darüber hinaus werden aufgedeckte Verstöße der Öffentlichkeit publik gemacht – was einen erheblichen Schaden des Rufs eines Unternehmens mit sich tragen kann („Prangerfunktion“). 

Zu alldem kommt das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung für jeden, der sich der Mithilfe an einer Geldwäsche oder einer Terrorismusfinanzierung schuldig macht.

Rechtliche Beratung zur Geldwäscheprävention 

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