AUTOMOTIVE UND MASCHINENBAU

Zusammenarbeit mit türkischen Zulieferern: Mängelhaftung und Liefervertrag

Mit einer breiten Zulieferbasis, vor allem in Bursa und Kocaeli, ist die Türkei zu einem wichtigen Beschaffungsstandort der europäischen Automobil- und Maschinenbauindustrie geworden. Ein Mangel an einem Serienteil bleibt jedoch selten auf eine einzelne Lieferung beschränkt; Bandstillstände, Vertragsstrafen gegenüber Kunden und Rückrufkosten übersteigen den Wert des Teils schnell um ein Vielfaches.

In der Praxis zeigt sich, dass über den Ausgang solcher Streitigkeiten weniger das Vorliegen des Mangels entscheidet als die Frage, wann und wie er gerügt wurde und wie der Vertrag die Haftung verteilt. Im Folgenden werden die wesentlichen Punkte dargestellt, die Unternehmen kennen sollten, die Teile bei einem türkischen Zulieferer einkaufen oder an einen türkischen Kunden liefern.

Welche Regeln gelten

Die Türkei ist Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Bei einem Teilekauf zwischen türkischen und deutschen Parteien richten sich Mängel- und Rügeregeln daher nach dem CISG, sofern die Parteien seine Anwendung nicht ausdrücklich ausschließen. Häufig übersehen wird, dass die bloße Wahl deutschen Rechts zum Ausschluss des CISG möglicherweise nicht ausreicht, denn das CISG ist Teil des deutschen Rechts; soll es nicht gelten, ist ein ausdrücklicher Ausschluss im Vertrag der sicherste Weg. Die Rechtswahl selbst ist unproblematisch; muss eine Entscheidung jedoch in der Türkei vollstreckt werden, ist von vornherein einzuplanen, dass ein ausländisches Urteil zunächst anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden muss, was das Verfahren verlängert.

In Verträgen, für die das CISG gilt, muss der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist untersuchen, wie es die Umstände erlauben, und die Vertragswidrigkeit innerhalb angemessener Frist unter genauer Bezeichnung rügen. Bei Handelskäufen, für die das CISG ausgeschlossen ist und türkisches Recht gilt, greifen dagegen besondere Vorschriften, die für eine an die deutsche Praxis gewöhnte Einkaufsabteilung überraschend kurze Fristen vorsehen.

Untersuchungs- und Rügefristen

Ist das CISG ausgeschlossen, muss der Käufer nach dem türkischen Handelsgesetzbuch einen offensichtlichen Mangel innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Ware dem Verkäufer anzeigen. Ist der Mangel nicht offensichtlich, hat der Käufer die Ware innerhalb von acht Tagen nach Erhalt zu untersuchen und einen festgestellten Mangel innerhalb derselben Frist anzuzeigen. Bei versteckten Mängeln, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, ist die Rüge unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu erheben. Eine verspätete Rüge kann dazu führen, dass die Ware samt Mangel als genehmigt gilt.

In der Serienfertigung hängen diese Fristen eng mit dem Umfang der Wareneingangskontrolle zusammen. In deutschen Lieferbeziehungen wird die Eingangskontrolle bekanntlich häufig in der Qualitätssicherungsvereinbarung auf Transportschäden und Identitätsprüfung beschränkt. Auch in einem dem türkischen Recht unterliegenden Verhältnis lässt sich dieses Ergebnis erreichen; eine ausdrückliche vertragliche Regelung von Untersuchungsumfang und Rügefristen ist jedoch der sicherste Weg, um zu vermeiden, dass das Gericht die kurzen gesetzlichen Fristen anwendet.

Verjährung

Bei Käufen, die türkischem Recht unterliegen, verjähren Mängelansprüche grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung, und zwar auch dann, wenn sich der Mangel erst später zeigt. Bei grobem Verschulden oder Arglist des Verkäufers kann sich dieser auf die kurze Frist nicht berufen. Bei langlebigen Teilen oder bei Mängeln, die erst Jahre nach Markteinführung des Fahrzeugs auftreten, kann die zweijährige Frist offensichtlich zu kurz sein; in der Praxis wird daher häufig eine vertragliche Verlängerung oder eine längere Garantiefrist vereinbart. Auch eine Anknüpfung des Fristbeginns an ein anderes Ereignis, etwa die Auslieferung an den Endkunden, kommt in Betracht; solche Klauseln müssen aber klar und bestimmt formuliert sein. In Verträgen, für die das CISG gilt, ist die dort vorgesehene Zweijahresfrist dagegen keine Verjährungsfrist, sondern die äußerste Frist für die Mängelrüge; die Verjährung richtet sich gesondert nach dem anwendbaren Recht.

Haftungsbeschränkung und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zulieferer versuchen, ihre Haftung über eigene Standardbedingungen zu begrenzen, Abnehmer versuchen, sie zu erweitern. Im türkischen Recht sind hier zwei Regeln maßgeblich. Zum einen sind Vereinbarungen, die die Haftung des Schuldners für grobes Verschulden im Voraus ausschließen, nichtig; eine Haftungsbeschränkung sollte daher nur für leichte Fahrlässigkeit vorgesehen werden. Zum anderen gelten die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für die Gegenseite nachteilige Standardklauseln gelten als nicht vereinbart, wenn sie der Gegenseite nicht ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurden und keine Möglichkeit bestand, ihren Inhalt zu erfahren. Da der Kassationshof diese Regeln auch auf Verträge zwischen Kaufleuten anwendet, ist es riskant, sich allein auf Bedingungen zu verlassen, die auf die Rückseite eines Bestellformulars gedruckt sind oder auf die lediglich über eine Internetadresse verwiesen wird.

Welche Bedingungen gelten, wenn beide Seiten auf einander widersprechende Standardbedingungen verweisen, ist im türkischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Ein ausgehandelter Rahmenvertrag beseitigt diese Unsicherheit und führt für beide Seiten zu einem berechenbareren Ergebnis.

Rückruf und Produktsicherheit

Die Sicherheit der in der Türkei in Verkehr gebrachten Produkte ist im Recht der Produktsicherheit und technischen Vorschriften geregelt, das Herstellern und Importeuren Rückruf- und Meldepflichten auferlegt. Bei der Haftung für Schäden durch ein nicht konformes Produkt kommt es auf ein Verschulden von Hersteller und Importeur nicht an; die Nichtkonformität, der Schaden und der Kausalzusammenhang sind jedoch nachzuweisen. Das macht das Regressverhältnis zwischen den Gliedern der Lieferkette bedeutsam, denn der gegenüber dem Endkunden haftende Hersteller wird den Schaden an das Unternehmen weitergeben wollen, das das mangelhafte Teil geliefert hat.

Ist im Vertrag nicht geregelt, wie Rückrufkosten verteilt werden, wird der Streit nach den allgemeinen Vorschriften entschieden, und der Nachweis sowohl der Mangelursache als auch der Schadenshöhe erfordert ein langwieriges Sachverständigenverfahren. Kostenverteilung, Meldeverfahren und Produkthaftpflichtversicherung sollten daher von Anfang an im Liefervertrag geregelt werden.

Beendigung von Vertragshändler- und Vertriebsverhältnissen

Ausländische Hersteller, die beim Vertrieb von Ersatzteilen und Maschinen mit einem türkischen Vertragshändler zusammenarbeiten, werden bei Beendigung der Beziehung häufig mit einem Ausgleichsanspruch konfrontiert. Das türkische Handelsgesetzbuch sieht ausdrücklich vor, dass der Handelsvertretern zustehende Ausgleichsanspruch, soweit dies nicht der Billigkeit widerspricht, auch auf Alleinvertriebsverhältnisse und vergleichbare Dauerschuldverhältnisse mit Ausschließlichkeitsrechten anzuwenden ist, und die Rechtsprechung des Kassationshofs folgt dem. Hat der Vertragshändler seinen Kundenstamm faktisch auf den Hersteller übertragen und beruht die Beendigung nicht auf einem ihm zuzurechnenden Grund, kann der Anspruch erhebliche Beträge erreichen. Nicht jedes Vertriebsverhältnis begründet diesen Anspruch automatisch, das Risiko sollte jedoch vor der Kündigung geprüft werden.

Fazit

Den Verlauf von Streitigkeiten in Lieferbeziehungen mit der Türkei bestimmen häufig die Entscheidungen, die am Tag der Vertragsunterzeichnung getroffen werden. Eine bewusste Entscheidung über das anwendbare Recht und das CISG, eine ausdrückliche Regelung von Untersuchungsumfang und Rügefristen sowie eine frühzeitige Verteilung der Rückrufkosten machen vorhersehbar, womit die Parteien im Mängelfall rechnen müssen. Fragen der Gesellschaftsstruktur, des Personals und der Gründung werden auf den Seiten der jeweiligen Rechtsgebiete gesondert behandelt.