AUTOMOTIVE UND MASCHINENBAU

Zahlungssicherung beim Maschinenverkauf in die Türkei: Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht und Vollstreckung

Bei Maschinen, die aus Europa in die Türkei verkauft werden, ist es gängige Praxis, dass ein erheblicher Teil des Kaufpreises erst nach der Lieferung, häufig in Raten, gezahlt wird. Dass sich der Verkäufer in dieser Zeit sicher fühlt, liegt meist an den Sicherungsinstrumenten, die er aus seinem Heimatland kennt. Manche Instrumente, die in Deutschland oder Österreich gleichsam automatisch wirken, schützen in der Türkei jedoch nur, wenn bestimmte Formvorschriften eingehalten werden. Sind diese nicht bekannt, kann der Verkäufer in dem Moment, in dem der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, als ungesicherter Gläubiger dastehen.

Die Praxis zeigt, dass der Ausgang eines Forderungsfalls davon abhängt, welche Sicherheit bei Vertragsschluss gewählt wurde und ob sie nach türkischem Recht wirksam bestellt worden ist. Im Folgenden werden die wichtigsten Sicherungsinstrumente, die Unternehmen beim Maschinenverkauf an türkische Abnehmer kennen sollten, und ihre Funktionsweise dargestellt.

Eigentumsvorbehalt

Die Vereinbarung, dass das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer verbleibt, ist auch dem türkischen Recht bekannt. Wirksam ist der Eigentumsvorbehalt jedoch nur, wenn der Vorbehaltsvertrag in amtlicher Form geschlossen und in das besondere Register eingetragen wird, das bei dem Notariat am Wohnsitz bzw. Sitz des Käufers geführt wird. Eine Klausel, die lediglich im Vertrag oder in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen steht, verschafft dem Verkäufer in der Türkei ohne Eintragung keinen auf das Eigentum gestützten Schutz.

Wird die Maschine aufgrund eines im Ausland geschlossenen Vertrags verkauft und in die Türkei verbracht, ist im Einzelfall gesondert zu prüfen, inwieweit ein nach ausländischem Recht begründeter Eigentumsvorbehalt in der Türkei Wirkung entfaltet; für einen dauerhaften Schutz müssen häufig zusätzlich die Voraussetzungen des türkischen Rechts erfüllt werden. Es empfiehlt sich daher, die Eintragung zeitgleich mit der Lieferung zu planen und die Mitwirkung des Käufers vertraglich abzusichern.

Mobiliarpfand

Das türkische Recht ermöglicht zwischen Parteien, die die gesetzlich genannten Eigenschaften aufweisen, zudem die Bestellung eines Pfandrechts an im Betrieb genutzten Maschinen und Anlagen ohne Besitzübertragung. Dieses durch Eintragung in ein elektronisches Register begründete Pfandrecht erlaubt es, die Maschine im Betrieb des Käufers weiter zu nutzen, und kann dem Verkäufer oder dem finanzierenden Institut eine Sicherheit nach dem Rang im Register verschaffen. Gegenüber dem Eigentumsvorbehalt ist diese Struktur flexibler und kommt vor allem bei Geschäften in Betracht, bei denen mehrere Maschinen oder ganze Produktionslinien gemeinsam verkauft werden.

Der Wert des Pfandrechts hängt von der korrekten Eintragung und einer eindeutigen Bezeichnung des Pfandgegenstands ab. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu Seriennummer, Modell oder Standort können in der Verwertungsphase zu Streit führen.

Wechsel, Schecks und Bankgarantien

Im türkischen Geschäftsverkehr sind Solawechsel und Schecks bei Ratenverkäufen nach wie vor weit verbreitet. Ihre Bedeutung liegt darin, dass bei Nichtzahlung ein besonderes, beschleunigtes Vollstreckungsverfahren für Wechsel und Schecks eröffnet ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Urkunde sämtliche Formerfordernisse erfüllt, und bei vorgedruckten Formularen ausländischer Verkäufer zeigt sich häufig, dass dies nicht der Fall ist.

Verkäufer, die eine stärkere Absicherung suchen, greifen auf eine Bankgarantie oder ein Akkreditiv zurück. Da diese Instrumente für den Käufer zusätzliche Kosten verursachen, stoßen sie in Verhandlungen mitunter auf Widerstand; bei Verkäufen mit hohem Volumen sind sie jedoch der direkteste Weg, das Zahlungsrisiko auf eine Bank zu verlagern.

Wenn der Käufer nicht zahlt

Stellt der Käufer die Zahlungen ein, ist das Vollstreckungsverfahren der wichtigste Weg der Forderungsdurchsetzung in der Türkei. Im Verfahren ohne Titel kann der Schuldner durch Widerspruch die Vollstreckung anhalten; der Gläubiger kann dann je nach Art seiner Unterlagen beim Vollstreckungsgericht die Beseitigung des Widerspruchs beantragen oder Klage auf Aufhebung des Widerspruchs erheben. Da dem obsiegenden Gläubiger zusätzlich eine Entschädigung wegen unberechtigter Leugnung der Forderung zugesprochen werden kann, haben unbegründete Widersprüche für den Schuldner ihren Preis. Im Wechsel- und Scheckverfahren sind die Einwendungsmöglichkeiten des Schuldners enger und das Verfahren ist deutlich schneller.

Ist die Durchsetzung der Forderung gefährdet, kommt zudem ein Arrest in Betracht; ist das Gericht vom Vorliegen der Voraussetzungen überzeugt, kann das Vermögen des Schuldners schon vor Abschluss des Prozesses gesichert werden. Ist der Eigentumsvorbehalt ordnungsgemäß eingetragen, kann der Verkäufer auch die Herausgabe der Maschine verlangen; dieser Weg kann wirksamer sein als die Beitreibung, wenn die Maschine auf dem Gebrauchtmarkt ihren Wert behält.

Wenn der Käufer in finanzielle Schieflage gerät

Beantragt der Käufer ein Konkordat, zeigt sich, was die Sicherheiten des Verkäufers wert sind. Während der im Konkordatsverfahren gewährten vorläufigen und endgültigen Stundungsfrist können gegen den Käufer grundsätzlich keine Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden, und laufende Verfahren ruhen; für pfandgesicherte Forderungen ist die Einleitung eines Verfahrens zwar möglich, die Verwertung des Pfandgegenstands ist während dieser Zeit aber grundsätzlich ausgeschlossen. In dieser Phase befindet sich ein Verkäufer mit wirksam bestelltem Pfandrecht oder eingetragenem Eigentumsvorbehalt in einer anderen Lage als die ungesicherten Gläubiger. Ein Verkäufer, dessen Sicherheit nicht eingetragen ist, erhält dagegen häufig nur einen Teil seiner Forderung, verteilt über einen langen Zeitraum.

Deshalb ist es bei den ersten Anzeichen einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Käufers, etwa bei Zahlungsverzögerungen oder Bitten um Stundung, wirksamer als jeder Schritt nach Stellung des Konkordatsantrags, die Sicherheiten und Durchsetzungsoptionen zügig zu überprüfen.

Fazit

Die Zahlungssicherung beim Maschinenverkauf in die Türkei entsteht nicht durch einen Satz im Vertrag, sondern durch die Erfüllung der Eintragungs- und Formerfordernisse des türkischen Rechts. Die notarielle Eintragung des Eigentumsvorbehalts, gegebenenfalls die Registrierung eines Mobiliarpfands und die formgerechte Ausstellung von Wechseln und Schecks bestimmen, mit welchen Rechten der Verkäufer handeln kann, wenn der Käufer die Zahlungen einstellt. Allgemeine Fragen zum Gesellschaftsrecht und zur Forderungsdurchsetzung werden auf den Seiten der jeweiligen Rechtsgebiete behandelt.