ENERGIE

EPC- und Lieferverträge bei Energieprojekten: Verzug, Abnahme und Sicherheiten

Bei Wind- und Solarprojekten in der Türkei sind europäische Unternehmen häufig als Generalunternehmer, Anlagenlieferant oder Unterlieferant eines Auftragnehmers beteiligt. Die in diesen Projekten verwendeten schlüsselfertigen Bau- und Lieferverträge beruhen meist auf internationalen Mustern; unterliegt der Vertrag jedoch türkischem Recht oder wird er in der Türkei erfüllt, können einige Bestimmungen dieser Muster nicht die erwartete Wirkung entfalten.

Der größte Teil der Streitigkeiten bei Energieprojekten konzentriert sich dabei auf Verzug, Abnahme und Sicherheiten. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte behandelt, die bei der Gestaltung und Durchführung von Verträgen für Energieprojekte in der Türkei zu beachten sind.

Vertragspreis und Fremdwährung

Ob der Preis in Verträgen zwischen in der Türkei ansässigen Personen in Fremdwährung vereinbart werden kann, richtet sich nach der Art des Vertrags. Bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen mit Ausnahme von Fahrzeugen ist eine Preisvereinbarung in Fremdwährung möglich, während bei Werkverträgen wie Bau- und Montageverträgen weiterhin Beschränkungen und Ausnahmen gelten. Bei Projekten, in denen Anlagenlieferung und Montagepflichten im selben Vertrag geregelt sind, müssen die Rechtsnatur des Vertrags und die anwendbaren Devisenregeln von Anfang an bestimmt werden.

Bei langfristigen Projekten ist auch die Verteilung von Kostensteigerungen von Bedeutung. Das türkische Recht ermöglicht die Anpassung des Vertrags, wenn nach Vertragsschluss ein unvorhersehbares außergewöhnliches Ereignis eintritt; da diese Möglichkeit jedoch eng ausgelegt wird, führt eine ausdrückliche vertragliche Regelung des Preisanpassungsbedarfs zu einem besser vorhersehbaren Ergebnis.

Verzug und Vertragsstrafe

In schlüsselfertigen Verträgen wird der bei Verzug zu zahlende Betrag in der Regel als tägliche oder wöchentliche Vertragsstrafe festgelegt. Nach türkischem Recht können Kaufleute grundsätzlich nicht verlangen, dass eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen Übermäßigkeit herabgesetzt wird. In Ausnahmefällen, in denen die Vertragsstrafe so hoch ist, dass sie die wirtschaftliche Existenz des Schuldners gefährdet, kann jedoch eine andere Beurteilung erfolgen. Diese Regel verlangt vom Auftragnehmer, die im Vertrag akzeptierten Sätze und die Obergrenze ernsthaft zu prüfen.

Auch die Ursache des Verzugs ist von Bedeutung. Vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen, etwa eine nicht rechtzeitig fertiggestellte Anschlussleitung oder verspätete Genehmigungen, begründen einen Anspruch des Auftragnehmers auf Fristverlängerung. In der Praxis zeigt sich, dass eine nicht fristgerechte oder nicht formgerechte Anzeige solcher Umstände durch den Auftragnehmer dazu führen kann, dass selbst ein berechtigter Verlängerungsantrag abgelehnt wird.

Abnahmeverfahren

Bei Energieprojekten wird die Abnahme in der Regel in Phasen wie mechanische Fertigstellung, vorläufige Abnahme und endgültige Abnahme unterteilt, und jede Phase hat unterschiedliche Folgen für die Rückgabe von Sicherheiten, die Fälligkeit von Zahlungen und den Beginn der Gewährleistungsfrist. Es ist daher im Vertrag klar zu definieren, mit welchen Tests und mit welchem Dokument jede Phase als abgeschlossen gilt.

Auch der Fall, dass der Auftraggeber die Abnahmebescheinigung ohne berechtigten Grund nicht ausstellt, sollte im Vertrag geregelt werden. Wird die Anlage tatsächlich in Betrieb genommen, ohne dass die Abnahme förmlich erfolgt ist, ist häufig streitig, an welches Datum der Beginn der Gewährleistungsfrist und die Rückgabe der Sicherheiten geknüpft werden.

Bankgarantien

In der türkischen Praxis werden Anzahlungs-, Erfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten in der Regel als Bankgarantie gestellt. Enthält die Garantie ein Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern und ohne Einwendungen, kann der Begünstigte sie in Anspruch nehmen, ohne den Ausgang des Streits im Grundverhältnis abzuwarten. Gegen eine missbräuchliche Inanspruchnahme kann zwar eine einstweilige Verfügung beantragt werden, dieser Weg hat jedoch nur unter engen Voraussetzungen Aussicht auf Erfolg.

Für den Auftragnehmer sollten Höhe, Laufzeit und Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Sicherheiten daher zu den wichtigsten Verhandlungspunkten gehören. Eine stufenweise Reduzierung der Garantiebeträge entsprechend den Abnahmephasen trägt ebenfalls zu einer ausgewogenen Risikoverteilung bei.

Mängel und Gewährleistung

Bei Anlagenkaufverträgen und schlüsselfertigen Werkverträgen gelten für die Mängelhaftung unterschiedliche Regeln. Die Untersuchungs- und Rügepflichten sind daher entsprechend der Rechtsnatur des Vertrags und dem vereinbarten Gewährleistungsregime ausdrücklich zu regeln; dies ist bei Energieprojekten mit langen Gewährleistungsfristen von besonderer Bedeutung. Für den Lieferanten ist zudem wichtig, dass seine Gewährleistungsansprüche gegenüber den eigenen Unterlieferanten nach Dauer und Umfang mit der dem Auftraggeber gewährten Gewährleistung übereinstimmen.

Fazit

EPC- und Lieferverträge bei Energieprojekten erfordern, internationale Vertragsmuster zusammen mit den türkischen Regeln zu Fremdwährung, Vertragsstrafe und Sicherheiten zu betrachten. Die frühzeitige Regelung der Währung und der Preisanpassung, fristgerechte Verzugsanzeigen, die klare Definition der Abnahmephasen und die sorgfältige Verhandlung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sicherheiten verringern den Umfang möglicher Streitigkeiten während des Projekts erheblich. Allgemeine Fragen des Vertragsrechts werden auf der Seite des jeweiligen Rechtsgebiets behandelt.