LOGISTIK

Logistik- und Lagertätigkeit in der Türkei: Berechtigungsscheine, Zolllager und Verträge

Europäische Logistikunternehmen haben die Türkei lange Zeit vor allem als Transitland oder als Markt für Subunternehmer betrachtet. In den letzten Jahren erwägen jedoch viele Unternehmen im Zuge des Nearshoring, in der Türkei eine eigene Lager-, Distributions- oder Transportorganisation aufzubauen. Dieser Schritt geht über eine Gesellschaftsgründung hinaus und erfordert, die transport- und zollrechtlichen Genehmigungen sowie die Vertragsstruktur von Anfang an zu planen.

Welcher Genehmigung die Tätigkeit unterliegt, wird allerdings häufig erst gefragt, wenn die Gesellschaft bereits gegründet und das Lager angemietet ist. Dabei können die Genehmigungsverfahren die Gesellschaftsform, die Beteiligungsstruktur und die Wahl des Lagers unmittelbar beeinflussen. Im Folgenden werden die wichtigsten Rechtsfragen behandelt, mit denen Unternehmen konfrontiert sind, die eine Logistiktätigkeit in der Türkei aufnehmen wollen.

Gesellschaftsstruktur und Umfang der Tätigkeit

Logistiktätigkeiten werden in der Türkei grundsätzlich über eine nach türkischem Recht gegründete Gesellschaft ausgeübt, und Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung unterliegen insoweit denselben Bedingungen wie inländische Gesellschaften. Wichtig ist jedoch, den Unternehmensgegenstand in der Satzung so zu fassen, dass er zu den später zu beantragenden Berechtigungsscheinen und Zollgenehmigungen passt; denn eine nachträgliche Satzungsänderung bei zu eng gefasstem Unternehmensgegenstand kann zu Zeitverlust führen.

Ob sich die Tätigkeit auf die Organisation von Transporten beschränkt oder ob die Gesellschaft auch mit eigenen Fahrzeugen befördert, Lagerleistungen erbringt oder im Zollbereich tätig wird, bestimmt die Art der erforderlichen Genehmigungen. Es empfiehlt sich daher, das Geschäftsmodell vor der Gründung festzulegen.

Berechtigungsscheine für den Transport

In der Türkei unterliegen Tätigkeiten wie der gewerbliche Straßengüterverkehr, der Kurierverkehr und die Spedition den in den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Berechtigungsscheinen. Für Lagertätigkeiten können je nach Art der erbrachten Leistung unterschiedliche Genehmigungs- und Erlaubnisvoraussetzungen gelten. Die Art des Berechtigungsscheins richtet sich nach der Tätigkeit, und für jeden Schein gelten unterschiedliche Voraussetzungen wie fachliche Eignung, Mindestfahrzeugkapazität und Kapital. Eine Tätigkeit ohne Berechtigungsschein kann zu Geldbußen und zur Stilllegung der Fahrzeuge führen.

Ein Punkt, den ausländische Unternehmen hier beachten müssen, ist das Kabotageverbot. Die Beförderung von Gütern zwischen zwei Orten innerhalb der Türkei mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist grundsätzlich nicht zulässig. Soll die Inlandsdistribution mit eigener Flotte erfolgen, müssen die Fahrzeuge auf die türkische Gesellschaft zugelassen und der erforderliche Berechtigungsschein auf diese Gesellschaft ausgestellt werden.

Zolllager

Eingeführte Waren können im Zolllagerverfahren gelagert werden, ohne dass die Einfuhrabgaben entrichtet werden. Der Betrieb eines Zolllagers bedarf der Bewilligung der Zollverwaltung; das Lager muss die physischen Sicherheitsanforderungen erfüllen, der Betreiber muss Sicherheit leisten und die Bestandsaufzeichnungen so führen, dass sie der Überwachung durch die Zollverwaltung zugänglich sind. Zu beachten ist, dass der Betreiber bei Verlust oder Fehlmengen der eingelagerten Waren auch für die auf die Waren entfallenden Abgaben haften kann.

Statt ein eigenes Zolllager zu errichten, ist auch die Zusammenarbeit mit einem bestehenden Zolllagerbetreiber eine gängige Wahl. In diesem Fall sind im Lagervertrag die Übernahme der Waren, Inventurdifferenzen, die Versicherung und die Verteilung der möglichen Abgabenhaftung gegenüber der Zollverwaltung zwischen den Parteien klar zu regeln.

Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Für Unternehmen, die häufig und in großem Umfang Zollverfahren abwickeln, bietet der Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter erhebliche Erleichterungen in Form vereinfachter Verfahren und geringerer Kontrollen. Da dieser Status jedoch besondere Voraussetzungen hinsichtlich Tätigkeitsdauer, finanzieller Leistungsfähigkeit, Buchführung und Sicherheitsstandards stellt, ist er für neu gegründete Unternehmen in der Anfangsphase nur schwer zu erreichen. Wird der Status angestrebt, empfiehlt es sich daher, die Buchführung und die internen Kontrollverfahren von Anfang an an diesen Voraussetzungen auszurichten.

Lagermiete und Dienstleistungsverträge

Dass die Bauleitplanung und die Nutzungserlaubnis der angemieteten Immobilie eine Lagernutzung zulassen, ist Voraussetzung für die Erteilung der Betriebs- und Gewerbeerlaubnis sowie der Brandschutzgenehmigungen. Die Erfahrung zeigt, dass die Feststellung nach Unterzeichnung des Mietvertrags, dass die Immobilie nicht genehmigungsfähig ist, zu den häufigsten Ursachen für Verzögerungen bei Logistikprojekten gehört.

In den Lager- und Distributionsverträgen mit Kunden sind der Haftungsumfang, die zulässige Toleranz bei Inventurdifferenzen, die Frage, wer die Versicherung abschließt, und die Voraussetzungen für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an den Gütern bei Nichtzahlung klar festzulegen.

Fazit

Die Logistik- und Lagertätigkeit in der Türkei ist ein Aufbau, der mit der Gesellschaftsgründung beginnt, aber erst mit den Berechtigungsscheinen, den Zollgenehmigungen und den Erlaubnisverfahren abgeschlossen ist. Die frühzeitige Festlegung des Geschäftsmodells, die Auswahl des Lagers nach den Genehmigungsvoraussetzungen und die klare Verteilung der Haftung in Zolllager- und Kundenverträgen erleichtern einen Start ohne Verzögerung. Allgemeine Fragen zur Gesellschaftsgründung und zu Zollverfahren werden auf den Seiten der jeweiligen Rechtsgebiete behandelt.