TEXTIL UND BEKLEIDUNG

Arbeitsrechtliche Compliance bei türkischen Lieferanten: Subunternehmer, Schwarzarbeit und Auditrecht

Europäische Modemarken verlangen von ihren Lieferanten aufgrund der Regelungen in ihren eigenen Ländern wie auch der Erwartungen ihrer Kunden zunehmend detaillierte Informationen und Zusicherungen zu den Arbeitsbedingungen in der Lieferkette. Bei türkischen Lieferanten kommen diese Anforderungen meist in Form eines Verhaltenskodex, eines Selbstauskunftsbogens und von Audits vor Ort an. Inwieweit der Lieferant diesen Anforderungen nachkommen kann und welche Informationen die Marke vom Lieferanten verlangen darf, ist jedoch im Rahmen des türkischen Arbeitsrechts und des Datenschutzrechts zu beurteilen.

Ein erheblicher Teil der bei Lieferantenaudits festgestellten Probleme geht dabei häufig nicht auf den Hauptlieferanten zurück, sondern auf die Arbeitsbedingungen in den Werkstätten, an die er Aufträge weitergibt. Im Folgenden werden die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen behandelt, die Marken mit Produktion in der Türkei in der Lieferantenbeziehung beachten sollten. Der Beitrag beruht ausschließlich auf türkischem Recht und enthält keine Auslegung europäischer Lieferkettenregelungen.

Grundpflichten des Lieferanten

Das türkische Arbeitsrecht legt dem Arbeitgeber Pflichten auf wie die Anmeldung der Beschäftigten zur Sozialversicherung, die Einhaltung der Grenzen für Arbeitszeit und Überstunden, die pünktliche und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über ein Bankkonto erfolgende Lohnzahlung, die Gewährung des Jahresurlaubs und die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen. Auch Verbote und Altersgrenzen im Bereich der Kinderarbeit sind gesetzlich geregelt. Verstöße gegen diese Pflichten können zu Geldbußen, Sozialversicherungsschulden und im Fall eines Arbeitsunfalls zu schwerwiegenden zivil- und strafrechtlichen Folgen führen.

Für ausländische Beschäftigte besteht zudem das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis. Die Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis gehört im Textilsektor zu den bei Kontrollen am häufigsten festgestellten Verstößen und führt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Beschäftigten zu Sanktionen.

Subunternehmer und Unterwerkstätten

Gibt der türkische Lieferant einen Teil des Auftrags an einen anderen Arbeitgeber weiter, entsteht dadurch nicht in jedem Fall ein Verhältnis zwischen Hauptarbeitgeber und Unterarbeitgeber („asıl işveren – alt işveren“) im Sinne des türkischen Arbeitsgesetzes. Ob ein solches Verhältnis besteht, richtet sich danach, wo und unter welchen Bedingungen die Arbeit ausgeführt wird. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann der Hauptarbeitgeber gegenüber den Beschäftigten des Unterarbeitgebers für bestimmte arbeitsrechtliche Pflichten mithaften; die bloße Auftragsvergabe an eine unabhängige Werkstatt hat diese Folge dagegen nicht. Auch die europäische Marke wird nicht allein dadurch zum Arbeitgeber, dass sie die Produkte einkauft.

Schwarzarbeit oder schwere Arbeitsbedingungen in Unterwerkstätten können für die europäische Marke jedoch, auch wenn sie keine unmittelbare Arbeitgeberhaftung begründen, vertragliche, wirtschaftliche und reputationsbezogene Risiken mit sich bringen. Im Vertrag ist daher gesondert zu regeln, dass der Lieferant der Marke mitteilt, an welche Werkstätten er Aufträge weitergibt, dass Unterwerkstätten nicht ohne Zustimmung der Marke eingesetzt werden und dass auch diese denselben Audits offenstehen.

Auditrecht und personenbezogene Daten

Damit die Marke den Lieferanten auditieren kann, muss ihr dieses Recht im Vertrag ausdrücklich eingeräumt werden. Festzulegen ist, durch wen, wie häufig und ob mit Ankündigung auditiert wird, welche Unterlagen geprüft werden und innerhalb welcher Frist festgestellte Mängel zu beheben sind.

Zu beachten ist dabei, dass die im Audit geprüften Lohn-, Arbeitszeit- und Sozialversicherungsunterlagen personenbezogene Daten der Beschäftigten enthalten. Die Übermittlung dieser Daten an die Marke oder an die von ihr beauftragte Prüfgesellschaft erfordert eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage und gegebenenfalls die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Übermittlung ins Ausland. In der Praxis zeigt sich, dass dieser Punkt häufig übersehen wird und der Lieferant zwischen der Mitwirkung am Audit und seinen Datenschutzpflichten steht. Eine Gestaltung des Audits möglichst als Prüfung vor Ort mit anonymisierter Berichterstattung verringert dieses Risiko.

Bei Verstößen

Werden im Audit Verstöße festgestellt, führt die sofortige Beendigung der Beziehung nicht immer zum besten Ergebnis; denn dann verlieren die Beschäftigten ihre Arbeit, während zugleich der Einfluss der Marke auf die Beseitigung des Verstoßes entfällt. Ausgewogener ist es daher, im Vertrag zunächst einen Abhilfeplan mit Frist vorzusehen und der Marke bei schweren oder wiederholten Verstößen ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund einzuräumen. Wird klar festgelegt, in welchen Fällen das Kündigungsrecht entsteht, stärkt dies die Position der Marke in einem späteren Streit über die Berechtigung der Kündigung.

Vertragsgestaltung

Den Verhaltenskodex lediglich als Anlage zum Vertrag zu nehmen, reicht unter Umständen nicht aus. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie der Gegenseite ausdrücklich mitgeteilt werden und diese die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, empfiehlt es sich, die Erwartungen der Marke in türkischer Sprache zu dokumentieren und vom Lieferanten unterzeichnen zu lassen. Dies stellt zugleich sicher, dass der Lieferant seine Pflichten tatsächlich versteht.

Fazit

Arbeitsrechtliche Compliance bei türkischen Lieferanten wird nicht durch die bloße Übersendung eines Verhaltenskodex erreicht, sondern dadurch, dass dessen Anforderungen mit ihren Entsprechungen im türkischen Arbeitsrecht in den Vertrag übernommen werden. Die Bindung des Einsatzes von Unterwerkstätten an Mitteilung und Zustimmung, die datenschutzkonforme Gestaltung des Auditrechts und ein abgestuftes System aus Abhilfe und Kündigung bei Verstößen verringern die rechtlichen wie wirtschaftlichen Risiken der Marke. Allgemeine Fragen des Arbeitsrechts werden auf der Seite des jeweiligen Rechtsgebiets behandelt.