TOURISMUS UND HOTELLERIE

Die Haftung des Hotelbetreibers gegenüber Gästen: Unfälle, eingebrachte Sachen und Pauschalreisen

Ein großer Teil der Millionen europäischer Touristen, die jedes Jahr in die Türkei reisen, übernachtet im Rahmen einer Pauschalreise in Hotels. Erleidet ein Gast im Hotel einen Unfall, gehen seine Sachen verloren oder hat er gesundheitliche Probleme, kann der Hotelbetreiber sowohl gegenüber dem Gast als auch gegenüber dem Reiseveranstalter haften. Der Umfang dieser Haftung hängt davon ab, ob ein unmittelbares Vertragsverhältnis mit dem Gast besteht, und von der Art des Schadens.

Die Erfahrung zeigt, dass ein erheblicher Teil solcher Ansprüche, obwohl sich der Vorfall in der Türkei ereignet hat, im Heimatland des Gastes gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht und erst später im Wege des Regresses an das Hotel herangetragen wird. Im Folgenden werden die wichtigsten Haftungsfragen behandelt, die Hotelbetreiber und Reiseveranstalter, die mit türkischen Hotels zusammenarbeiten, kennen sollten.

Verkehrssicherungspflicht des Hotels

Der Hotelbetreiber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Leben und Eigentum der Gäste zu treffen. Diese Pflicht erstreckt sich auf alle Bereiche und Leistungen des Hotels, etwa Schwimmbäder, Strände, Treppen, Aufzüge, Kinderspielplätze und gastronomische Leistungen. Bei einem Unfall bestimmt sich die Haftung des Hotels grundsätzlich danach, ob diese Maßnahmen getroffen wurden.

Ob Warnschilder vorhanden waren, ob Rettungsschwimmer eingesetzt wurden und ob Wartungsprotokolle regelmäßig geführt wurden, spielt bei der Bestimmung der Haftung eine entscheidende Rolle. Es ist daher von großer Bedeutung, dass das Hotel die Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig führt und im Ereignisfall Aufzeichnungen vom Ereignisort und Zeugenangaben unverzüglich sichert.

Eingebrachte Sachen der Gäste

Das türkische Recht unterwirft den Hotelbetreiber für Schäden an Sachen, die Gäste in das Hotel eingebracht haben, einer besonderen Haftungsregelung. Der Hotelbetreiber haftet, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden vom Gast, durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht wurde; trifft weder ihn noch seine Mitarbeiter ein Verschulden, ist diese Haftung jedoch auf einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag begrenzt.

Für Wertsachen, Geld und Wertpapiere gelten andere Regeln. Nimmt der Hotelbetreiber solche Sachen zur Aufbewahrung entgegen oder lehnt er die Entgegennahme ab, erweitert sich seine Haftung. Hinweise zur Nutzung der Zimmersafes und die Dokumentation der an der Rezeption in Verwahrung genommenen Sachen sind daher in Streitfällen entscheidend. Zeigt der Gast den Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis dem Hotelbetreiber an, erlischt sein auf diese besondere Haftung gestützter Anspruch.

Das Pauschalreiseverhältnis

Ein Gast, der im Rahmen einer Pauschalreise übernachtet, hat seinen Vertrag nicht mit dem Hotel, sondern mit dem Reiseveranstalter geschlossen. Nach den verbraucherschützenden Pauschalreiseregeln haftet der Reiseveranstalter gegenüber dem Verbraucher für die vertragsgemäße Erbringung aller Leistungen der Pauschalreise, auch wenn er diese nicht selbst erbringt. Bei einem Unfall oder Leistungsmangel richtet der Gast seinen Anspruch daher häufig in seinem Heimatland gegen den Reiseveranstalter. Dass der Gast den Vertrag mit dem Reiseveranstalter geschlossen hat, schließt jedoch Schadensersatzansprüche, die unter den entsprechenden Voraussetzungen unmittelbar gegen den Hotelbetreiber gerichtet werden können, nicht aus.

Der Reiseveranstalter nimmt seinerseits das Hotel auf Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Vertrags in Regress. Die Position des Hotels hängt in dieser Phase davon ab, ob der Vorfall rechtzeitig gemeldet wurde, ob das Hotel Gelegenheit zur eigenen Verteidigung hatte und welche Haftungs- und Versicherungsbestimmungen der Vertrag enthält. Zu berücksichtigen ist auch, dass Regressansprüche lange Zeit nach dem Vorfall und auf Grundlage ausländischer Urteile geltend gemacht werden können.

Versicherung

Die Betriebshaftpflichtversicherung des Hotels ist der grundlegende Schutz gegen solche Ansprüche. Es ist jedoch gesondert zu prüfen, ob die Deckungssummen der Police im Ausland geltend gemachte Ansprüche und Regressansprüche abdecken. Auch Reiseveranstalter verlangen in ihren Verträgen mit Hotels den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer bestimmten Deckungssumme und die Übermittlung einer Kopie der Police.

Nach dem Vorfall

Die ersten Schritte nach einem Unfall oder einer ernsthaften Beschwerde bestimmen den Verlauf des späteren Streits maßgeblich. Die Dokumentation des Vorfalls in einem ausführlichen Protokoll, die Sicherung von Kameraaufzeichnungen, die unverzügliche Meldung an den Reiseveranstalter und den Versicherer sowie eine sorgfältige Wortwahl in der Korrespondenz mit dem Gast tragen zu einer zutreffenden Bestimmung der Haftung und zur Vermeidung unnötiger Anerkenntnisse bei.

Fazit

Die Haftung des Hotelbetreibers gegenüber Gästen ist ein vielschichtiges Thema, das zusammen mit der Verkehrssicherungspflicht, den besonderen Regeln für eingebrachte Sachen und dem Regressverhältnis aus der Pauschalreise zu betrachten ist. Die Dokumentation der Sicherheitsmaßnahmen, die geordnete Erfassung der Verwahrungs- und Safepraxis, die klare Gestaltung der Haftungs- und Versicherungsbestimmungen in den Reiseveranstalterverträgen sowie ein schnelles und kontrolliertes Vorgehen nach einem Vorfall tragen dazu bei, die Position des Hotels bei solchen Ansprüchen zu stärken. Fragen zu Reiseveranstalterverträgen werden im entsprechenden Beitrag dieser Rubrik gesondert behandelt.