TOURISMUS UND HOTELLERIE

Verträge zwischen Reiseveranstalter und Hotel: Kontingent, Stornierung und höhere Gewalt

Ein erheblicher Teil der Hotels in der Türkei erzielt den Großteil seiner Einnahmen aus Verträgen mit europäischen Reiseveranstaltern. Diese Verträge werden in der Regel vor der Saison abgeschlossen und sehen vor, dass ein bestimmter Teil der Hotelzimmer dem Reiseveranstalter zu festgelegten Preisen zur Verfügung gestellt wird. Nachfrageschwankungen, Stornierungen und außergewöhnliche Ereignisse während der Saison führen jedoch häufig dazu, dass die Bestimmungen dieser Verträge für beide Seiten auf die Probe gestellt werden.

Streitigkeiten zwischen Reiseveranstalter und Hotel entstehen dabei häufig daraus, dass die Art des Vertrags und die Stornierungsbedingungen nicht klar festgelegt sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte behandelt, die Reiseveranstalter, die mit türkischen Hotels zusammenarbeiten, und Hotelbetreiber beachten sollten.

Kontingent- und Garantieverträge

Verträge zwischen Reiseveranstalter und Hotel lassen sich grob in zwei Arten unterteilen. Beim Kontingentvertrag stellt das Hotel dem Reiseveranstalter eine bestimmte Anzahl von Zimmern zur Verfügung, und der Reiseveranstalter kann nicht verkaufte Zimmer bis zu einem im Vertrag festgelegten Freigabedatum ohne Kosten an das Hotel zurückgeben. Beim Garantievertrag verpflichtet sich der Reiseveranstalter dagegen, den Preis unabhängig davon zu zahlen, ob er die Zimmer verkauft.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass beide Arten vermischt werden und im Vertrag nicht klar angegeben ist, welche Zimmer als Garantie- und welche als Kontingentzimmer vergeben werden. Freigabefristen, die Frage, ob diese Fristen während der Saison geändert werden können, und das Recht des Hotels, das Kontingent zurückzurufen, sind im Vertrag klar und messbar zu regeln.

Zahlungen und Vorauszahlungen

In vielen Verträgen leistet der Reiseveranstalter vor der Saison eine Vorauszahlung an das Hotel, die während der Saison mit den Übernachtungspreisen verrechnet wird. Die Rückzahlung nicht verrechneter Vorauszahlungen bei einer schwächer als erwarteten Saison oder einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gehört zu den häufigsten Streitpunkten. Die Rückzahlungsbedingungen und die Frage, ob das Hotel eine Sicherheit stellt, sind daher im Vertrag festzulegen.

Auch die Zahlungswährung und die Behandlung von Kursdifferenzen sind von Bedeutung. In Verträgen mit im Ausland ansässigen Reiseveranstaltern kann zwar ein Preis in Fremdwährung vereinbart werden, es ist jedoch klar zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Preisänderungen während der Saison zulässig sind.

Überbuchung und Leistungsmängel

Nimmt das Hotel mehr Buchungen an, als es Kapazität hat, und verlegt es Gäste in ein anderes Hotel, hat dies für den Reiseveranstalter erhebliche Folgen. Denn der Reiseveranstalter, der die Pauschalreise verkauft hat, ist gegenüber dem Verbraucher für die Erbringung der vertraglich zugesagten Unterkunftsleistung verantwortlich. Im Vertrag ist daher klar zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in ein Hotel welchen Standards das Hotel Gäste verlegen darf und wer die Mehrkosten und die an die Verbraucher zu zahlenden Entschädigungen trägt.

Bei Beschwerden über Hygiene, Lebensmittelsicherheit oder Servicequalität besteht ein ähnliches Regressverhältnis. Ob der Reiseveranstalter die an Verbraucher gezahlten Entschädigungen beim Hotel geltend machen kann, hängt von den anwendbaren Vertragsbestimmungen, den Haftungsvoraussetzungen und dem Nachweis des Schadens ab; die rechtzeitige Meldung und Dokumentation der Beschwerden gegenüber dem Hotel ist dabei ebenfalls von Bedeutung.

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Naturkatastrophen, Epidemien, Reisewarnungen oder Sicherheitsvorfälle können je nach den Umständen des Einzelfalls die Vertragserfüllung beeinträchtigen und die Anwendung von Klauseln über höhere Gewalt in Betracht kommen lassen. Im Vertrag ist festzulegen, welche Ereignisse als höhere Gewalt gelten, welche Pflichten der Parteien in diesem Fall ausgesetzt werden und welche Folgen sich für garantierte Zimmer und geleistete Vorauszahlungen ergeben.

Fehlt eine vertragliche Regelung, wendet das türkische Recht die allgemeinen Regeln über die Unmöglichkeit und die übermäßige Leistungserschwerung an. Da jedoch umstritten sein kann, wie diese Regeln auf einen konkreten Saisonvertrag anzuwenden sind, führt eine ausdrückliche vertragliche Regelung für beide Seiten zu einem besser vorhersehbaren Ergebnis.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die von europäischen Reiseveranstaltern verwendeten Standardverträge sehen häufig das Recht und die Gerichte des Landes des Reiseveranstalters vor. Diese Wahl kann wirksam sein; befindet sich das Vermögen des Hotels jedoch in der Türkei, erfordert die Vollstreckung eines ausländischen Urteils in der Türkei ein gesondertes Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren. Bei der Rechts- und Gerichtsstandswahl ist daher von Anfang an zu berücksichtigen, wo eine Entscheidung im Streitfall vollstreckt werden soll.

Fazit

Verträge zwischen Reiseveranstalter und Hotel bestimmen das wirtschaftliche Ergebnis der Saison maßgeblich und werden in außergewöhnlichen Situationen am stärksten auf die Probe gestellt. Die klare Trennung von Kontingent- und Garantiezimmern, die Festlegung der Vorauszahlungs- und Rückzahlungsbedingungen, die Regelung des Regresses bei Überbuchung und Leistungsmängeln sowie die vertragliche Regelung der Folgen höherer Gewalt verringern das Risiko von Streitigkeiten während der Saison. Die Bedeutung der Reiseveranstalterverträge beim Hotelerwerb wird im Beitrag zum Hotelerwerb in dieser Rubrik gesondert behandelt.