Änderungen bei der elektronischen Versendung kommerzieller Kommunikation

In unserer heutigen Zeit haben sich der elektronische Handel und die damit verbundenen Wirtschaftsgebiete aufgrund von technologischen Entwicklungen und Präferenzen der Verbraucher und Händler stark entwickelt. Der elektronische Handel hat nicht nur das Kaufverhalten von Verbrauchern, sondern auch die Marketingstrategien wie Werbung, Promotion und Verkaufskampagnen von Händlern verändert.

Die drastische Entwicklung des elektronischen Handels hat zu einem Bedarf an neuen Regelungen geführt. Am 01.05.2015 ist das Gesetz zur Regelung des Elektronischen Handels Nr. 6563 („das Gesetz“) in Kraft getreten. Das Gesetz hat neue Begriffe wie „kommerzielle Informationsdienste“, „kommerzielle elektronische Kommunikation“, „Dienstanbieter“ und „intermediärer Dienstanbieter“ eingeführt. Im Gesetz werden ebenfalls formelle und inhaltliche Regelungen und Sanktionen in Bezug auf die Verantwortungen von Dienstanbietern und intermediären Dienstanbietern, die Verträge zur elektronischen Kommunikation und das Versenden von kommerziellen elektronischen Mitteilungen festgesetzt.

Jegliche elektronische kommerzielle Kommunikation für die Vermarktung von Produkten, Dienstleistungen und Gewerbebetrieben von Händlern (juristische Personen sowie Privatpersonen) bzw. die Versendung solcher Kommunikation im Namen anderer Personen wurde in der „Amtlichen Verlautbarung über Kommerzielle Informations- und Elektronische Kommunikationsdienste“, welche im Amtsblatt Nr. 29417 vom 15.07.2015 veröffentlicht wurde („die Verlautbarung“), sowie in der „Amtlichen Verlautbarung zur Änderung der Amtlichen Verlautbarung über Kommerzielle Informations- und Elektronische Kommunikationsdienste“, welche im Amtsblatt Nr. 30998 vom 04.01.2020 veröffentlicht wurde („die Änderungsverlautbarung“), geregelt.

Laut Verlautbarung werden „Dienstanbieter“ als juristische oder private Personen, die elektronischen Handel betreiben, definiert. „Intermediäre Dienstanbieter“ sind als juristische oder private Personen, welche die Mittel für elektronischen Handel bereitstellen, definiert, während „kommerzielle elektronische Mitteilungen“ als jegliche Mitteilungen definiert werden, welche für Handelszwecke durch Mittel wie z.B. Telefon, Call Center, Fax, automatische Anrufmaschinen, Tonaufnahmegeräte, E-Mail und SMS verschickt werden und Daten, Ton oder visuelle Aufzeichnungen enthalten.

Das Versenden von kommerziellen elektronischen Mitteilungen durch einen Dienstanbieter bedarf der Zustimmung des Empfängers. In dieser Hinsicht ist es notwendig, dass der Dienstanbieter vor der Versendung einer kommerziellen elektronischen Mitteilung persönlich die Zustimmung des Empfängers eingeholt hat. Die besagte Zustimmung ist so lange gültig, bis der Empfänger sein Widerrufsrecht ausübt.

Die Zustimmung des Empfängers kann schriftlich oder durch elektronische Kommunikationsmittel eingeholt werden. Die Zustimmung muss jedoch unbedingt die positive Willenserklärung, den Vor- und Nachnamen und die elektronische Kommunikationsadresse des Empfängers enthalten. Zusätzlich muss die Zustimmung des Empfängers dessen Unterschrift enthalten, wenn sie auf physischem Weg erteilt wird. Wird die Zustimmung auf elektronischem Weg eingeholt, so muss die Bestätigung über den Eingang der Zustimmung dem Empfänger innerhalb desselben Tages mitsamt Kündigungsoption zugesendet werden, an dem die elektronische Zustimmung erteilt wurde.

Der Dienstanbieter darf ferner die Nutzung seiner Produkte und Dienstleistungen nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Empfänger seine Zustimmung erteilt. Die Verlautbarung sieht ebenfalls vor, dass der Dienstanbieter die Zustimmung des Empfängers nicht einfach durch Aufforderung an dessen elektronische Kommunikationsadresse einholen darf, sondern dass die Zustimmung durch einen Vertrag (beispielsweise ein Abonnement-, Verkaufs- oder Mitgliedschaftsvertrag) eingeholt werden muss.

Unter den folgenden Umständen muss laut Verlautbarung keine Zustimmung für das Versenden von kommerziellen elektronischen Mitteilungen eingeholt werden:

(a) kommerzielle elektronische Mitteilungen in Bezug auf Veränderungen der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen oder bezüglich der Nutzung oder Wartung dieser Produkte oder Dienstleistungen,
(b) Mitteilungen, welche Informationen bezüglich andauernder Abonnements, Mitgliedschaften oder Partnerschaften enthalten oder sich auf die Einziehung oder Abmahnung von Verbindlichkeiten, der Aktualisierung von Informationen oder dem Kauf oder der Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen beziehen,

(c) kommerzielle elektronische Mitteilungen, welche an die elektronischen Kommunikationsadressen von Händlern versendet werden, und
(d) kommerzielle elektronische Mitteilungen, die laut Kapitalmarktgesetze durch Unternehmen, welche als Vermittler handeln, zu informationszwecken an deren Kunden versendet werden.

Verlautbarung hat der Empfänger das Recht, seine Zustimmung für die kommerziellen elektronischen Mitteilungen jederzeit und ohne Angabe eines Grundes zu widerrufen. Aus diesem Grund sind die Dienstanbieter dazu verpflichtet, in jeder versendeten Mitteilung eine Kommunikationsadresse für die Nutzung des Widerrufsrechts anzugeben. Macht der Empfänger von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so ist der Dienstanbieter dazu verpflichtet, die Versendung von kommerziellen elektronischen Mitteilungen innerhalb von drei Tagen einzustellen.

Dienstanbieter sollten beachten, dass im Falle von Verstößen gegen die in der Verlautbarung vorgesehenen Regeln Geldstrafen verhängt werden können. Die Summe der Geldstrafen liegt zwischen 1.000 TL und 50.000 TL. Geldstrafen müssen innerhalb von einem Monat ab Zustellung gezahlt werden.

In der Änderungsverlautbarung vorgesehene zusätzliche Verpflichtungen und Begriffe

Die wichtigste Änderung ist das Inkrafttreten des „Verwaltungssystems für Kommerzielle Elektronische Mitteilungen“ („IYS“). Dieses System ermöglicht die Einholung von Zustimmungen für kommerzielle elektronische Mitteilungen, die Nutzung des Widerrufsrechts sowie die Verwaltung von Beschwerden.

Laut Änderungsverlautbarung sind private und juristische Personen, die zum ersten Mal kommerzielle elektronische Mitteilungen verschicken möchten, und jene Personen, welche bereits als Dienstanbieter tätig sind, verpflichtet, sich im IYS zu registrieren. Dienstanbieter sind ebenfalls dazu verpflichtet, die laut Verlautbarung eingeholten Zustimmungen bis zum 1. Juni 2020 in das IYS zu übertragen. Anderenfalls werden die Zustimmungen, welche nicht in das IYS übertragen wurden, ungültig.

Nach dem 1. Juni 2020 werden alle Empfänger über das IYS per Mitteilung darüber informiert, dass ihre Zustimmungen aktiv sind und dass sie diese bis zum 1. September 2020 widerrufen können. Zustimmungen, die nicht bis zum 1. September 2020 widerrufen wurden, werden als wirksam anerkannt. Mit der neuen Regelung können Dienstanbieter ab dem 1. September 2020 Zustimmungen über das IYS einholen. Schriftlich oder elektronisch eingeholte Zustimmungen werden ungültig, falls diese nicht innerhalb von drei Werktagen im IYS eingespeichert werden. Dienstanbieter sind ebenfalls dazu verpflichtet, jegliche erhaltenen Widerrufsmitteilungen ebenfalls innerhalb von drei Werktagen im IYS einzuspeichern.

Da die Versendung von Mitteilungen an Empfänger, deren Zustimmung nicht im IYS eingespeichert ist, laut Änderungsverlautbarung untersagt ist, sind alle Dienstanbieter und intermediären

Dienstanbieter verpflichtet, über das IYS zu kontrollieren, ob die Zustimmung eines Empfängers vorhanden ist.

Die folgenden elektronischen Mitteilungen, für die gemäß Verlautbarung keine Zustimmung eingeholt werden muss, stellen eine Ausnahme der oben genannten Kontrollverpflichtung über das IYS dar. Beim Versenden solcher Ausnahmemitteilungen sind die Dienstanbieter dazu verpflichtet, ihren intermediären Dienstanbietern mitzuteilen, auf welche Ausnahme sie sich berufen haben.

(a) kommerzielle elektronische Mitteilungen in Bezug auf Veränderungen der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen oder bezüglich der Nutzung oder Wartung dieser Produkte oder Dienstleistungen,
(b) Mitteilungen, welche Informationen bezüglich andauernder Abonnements, Mitgliedschaften oder Partnerschaften enthalten oder sich auf die Einziehung oder Abmahnung von Verbindlichkeiten, der Aktualisierung von Informationen, dem Kauf oder der Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen beziehen,

(c) kommerzielle elektronische Mitteilungen, die laut Kapitalmarktgesetze durch Firmen, welche als Vermittler handeln, zu informationszwecken an deren Kunden versendet werden.
Zusätzlich muss bei kommerziellen elektronischen Mitteilungen, welche durch Dienstanbieter an die elektronischen Kommunikationsadressen von Händlern versendet werden, über das IYS kontrolliert werden, ob die Empfänger von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben.

Notwendige Schritte zur Anpassung

Alle juristischen und privaten Personen, die kommerzielle elektronische Mitteilungen versenden, müssen Schritte zur Anpassung an die Bestimmungen der Änderungsverlautbarung einleiten. Die wichtigsten Schritte lauten wie folgt: Registrierung im IYS, Bewertung der vorhandenen Zustimmungen und Unterteilung zwischen zulässigen und nichtzulässigen Kommunikationsdaten, Hochladen der Daten bezüglich der zulässigen Empfänger in das IYS und Anpassung der vorhandenen Mitteilungssysteme an das IYS.