Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) / CO2-Grenzausgleichssystem der Europäischen Union

Was ist CBAM?

CBAM ist ein Ausgleichssystem der Europäischen Union, um Waren, die in ihrer Herstellung CO2-intensiv sind, fair zu bepreisen und somit eine saubere industrielle Produktion in Drittstaaten anzuregen. Zur Schaffung dieses Systems besteht eine Verordnung (EU) 2023/956, die am 17.05.2023 in Kraft getreten ist. Sie geht zurück auf einen Entwurf der Kommission vom 14.07.2021.

Was sind die Gründe für CBAM?

Die Europäische Union versucht, durch das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) dem globalen Problem des Klimawandels entgegenzuwirken, indem der CO2-Ausstoß bei der Herstellung von CO2-intensiven Waren, die in die EU gelangen, fair bepreist und eine weniger klimaschädliche industrielle Produktion in Nicht-EU-Ländern gefördert wird. In dieser Form soll das Risiko der Verlagerung der CO2 Emissionen verringert werden. Eine Verlagerung der Emissionen kommt vor, wenn Unternehmen mit Sitz in der EU CO2-intensiv in Ländern produzieren, in denen weniger strenge Klimaschutzmaßnahmen als in der EU gelten, oder aus Ländern importieren, die lockerere Klimaschutzregelungen besitzen. Mit dem CO2-Grenzausgleichssystem soll sichergestellt werden, dass der CO2-Preis der Importwaren dem CO2-Preis inländischer Produkte entspricht und somit die Klimaziele der EU nicht untergraben werden und inländischen Herstellern keine Wettbewerbsnachteile entstehen.

Ab wann gilt CBAM?

Von 2023 bis 2025 erstreckt sich eine Übergangsphase der CBAM. CBAM wird ab 2026 in seiner endgültigen Regelung gelten.

  • 2023-2025: CBAM-Übergangsphase

Diese Phase soll allen Betroffenen (Importeuren, Herstellern und Behörden) als Pilot- und Lernphase dienen. Das CBAM ist während der Übergangsperiode vom 01.Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 ausschließlich auf Berichtspflichten beschränkt. Importeure oder indirekte Zollvertreter, die CBAM-Waren in die EU einführen, sind verpflichtet, die bei der Herstellung von CBAM-Waren und deren Vorprodukten entstehenden Treibhausgasemissionen (graue Emissionen) zu berechnen und zu melden. Zertifikate müssen noch nicht gekauft oder abgegeben werden.

Das CBAM wird schrittweise umgesetzt. Zuerst werden Einfuhren bestimmter Waren und Ressourcen betroffen sein, die in der Produktion CO2-intensiv sind und somit das größte Risiko für die Verlagerung von CO2-Emissionen bergen. Bis spätestens Ende 2024 werden seitens der EU-Kommission weitere Produkte entlang der Wertschöpfungskette von CBAM-Waren identifiziert. Bisher betrifft CBAM die folgenden Sektoren, auf die etwa 50% der Emissionen im EU-EHS entfallen:

- Aluminium

- Zement

- Strom / Elektrizität

- Düngemittel

- Wasserstoff

- Eisen

- Stahl

  • 2026: Endgültige CBAM-Regelung

EU-Importeure von Waren, die vom CBAM betroffen sind, werden sich bei nationalen Behörden registrieren, bei diesen erwerben sie dann ebenfalls CBAM-Zertifikate. Die Hersteller in Drittstaaten sind weder verpflichtet sich zu registrieren, noch CBAM-Zertifikate zu erwerben, dies betrifft nur Importeure mit Sitz in einem der EU-Mitgliedstaaten. Der Preis der CBAM-Zertifikate ist an den Preis der Emissionszertifikate im EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) gekoppelt. Jeder CO2-Preis, der bereits in den Herkunftsländern fällig wird, reduziert die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate. Dieser Mechanismus gleicht den CO2-Preis für ausländische und inländische Waren an, die auf dem EU-Markt verkauft werden.

Woraus bestehen die Berichtspflichten und –methodik?

CBAM-Anmelder müssen anstelle von jährlichen CBAM-Erklärungen vierteljährliche CBAM-Berichte einreichen. Der erste Bericht, der die grauen Emissionen aus dem vierten Quartal 2023 abdeckt, musste bis zum 31.1.2024 eingereicht werden. Für die Dauer der Übergangsphase herrscht eine Flexibilität bei der Berechnung und Berichterstattung. Neben der EU- Methode stehen für die Übergangsphase zwei weitere Methoden zur Verfügung.

  • Die vollständige Berichterstattung nach der neuen Methode (EU-Methode)
  • Die Berichterstattung auf Grundlage einer gleichwertigen Methode mit Daten aus nationalen CO2-Bepreisungs- oder Überwachungssystemen (bis Dezember 2024)

Ab dem 1. Januar 2025 wird nur noch die EU-Methode gültig sein.

In der Übergangsphase müssen Unternehmen sowohl über direkte als auch über indirekte Emissionen berichten. Sanktionen können verhängt werden, wenn der Anmelder keinen korrekten oder vollständigen CBAM-Bericht vorlegt. Die Strafen liegen zwischen 10 und 50 EUR pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen.



Autor: Senem Kathrin Güçlüer