DEUTSCHES FACHKRÄFTEEINWANDERUNGSGESETZ

Am 1. März 2024 tritt die zweite Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft. Mit dieser zweiten Stufe wird die Beschäftigung von Fachkräften mit Berufserfahrung aus dem Nicht-EU-Ausland erleichtert. 

1. Neue Regelungen zur Berufserfahrung

Fachkräfte mit Berufserfahrung aus dem Nicht-EU-Ausland dürfen künftig in nicht reglementierten Berufen in Deutschland arbeiten, ohne dass ihr Berufsabschluss in Deutschland formell anerkannt ist. Voraussetzung ist ein staatlich anerkannter Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung im Herkunftsland und mindestens zwei Jahre Erfahrung in diesem Beruf. Ferner muss das Arbeitsplatzangebot in Deutschland entweder ein Bruttojahresgehalt von 40.770, - Euro vorsehen oder der potenzielle Arbeitgeber unterliegt einer Tarifbindung. In diesem Fall genügt ein Gehalt entsprechend dem Tarifvertrag („Gehaltsschwelle“).

Für IT-Spezialistinnen und -spezialisten wird der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zusätzlich erleichtert: Waren vorher mindestens drei Jahre Berufserfahrung erforderlich, sind es nunmehr nur noch zwei Jahre, ein Berufs- oder Hochschulabschluss und Sprachkenntnisse sind weiterhin nicht erforderlich.

2. Aufenthalt zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

Die Möglichkeiten zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden ausgeweitet. Wird die Gehaltsschwelle nicht erreicht, so ist die Einreise und Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft möglich. Die Fachkraft erhält in diesem Fall einen Aufenthaltstitel zur Ausübung der qualifizierten Beschäftigung, das erforderliche Anerkennungsverfahren wird aber erst nach der Einreise begleitend durchgeführt. D.h. das Einleiten des Anerkennungsverfahrens über die berufliche Qualifikation bzw. das Vorliegen eines Bescheides über die teilweise Gleichwertigkeit vor der Einreise ist nicht mehr erforderlich. Die angehende Fachkraft und der Arbeitgeber müssen sich lediglich vor der Einreise verpflichten, das Anerkennungsverfahren einzuleiten und die Anerkennung des Berufsabschlusses zu beantragen. Voraussetzung für die Anerkennungspartnerschaft ist das Vorliegen einer im Herkunftsland anerkannten Berufsqualifikation, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfordert hat, oder ein Hochschulabschluss. Ferner sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 (GER) notwendig. 

3. Kurzzeitige Beschäftigung in Branchen mit großem Bedarf

Die Bundeagentur für Arbeit kann ein Kontingent für bestimmte Branchen mit großem Bedarf festlegen. Für das Jahr 2024 liegt das Kontingent bei 25.000 ausländischen Arbeitskräften für alle Branchen. In diesem Rahmen können Arbeitskräfte aus dem Nicht-EU Ausland unabhängig von einer beruflichen Qualifikation bis zu acht Monate (innerhalb eines Jahres) in Deutschland arbeiten, vorausgesetzt

  • der Arbeitgeber ist tarifgebunden und die Arbeitskräfte sind nach den geltenden Tarifbedingungen beschäftigt,
  • die wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens 30 Stunden;
  • der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Reisekosten.

4. Blaue Karte für Fachkräfte mit Hochschulabschluss

Die „Blaue Karte EU“ ist der Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern. Zukünftig sollen noch mehr Fachkräfte die Blaue Karte EU mit ihren günstigen Regelungen zum Familiennachzug, dem unbefristeten Aufenthaltsrecht und den Möglichkeiten, den Arbeitsplatz zu wechseln, erhalten. 

5. Einführung der Chancenkarte zur Jobsuche

Ab Juni 2024 wird die neue Chancenkarte für einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche eingeführt. Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen, können die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten. Alle anderen müssen einen ausländischen Hochschulabschluss, einen im Ausbildungsland staatlich anerkannten mindestens zweijährigen Berufsabschluss oder einen von einer deutschen Außenhandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen müssen die Fachkräfte Punkte für die Anerkennung der Qualifikation in Deutschland, Sprachkenntnisse (Deutsch oder Englisch), Berufserfahrung, Alter, Deutschlandbezug und das Potenzial der mitziehenden Lebenspartner sammeln. Für die Chancenkarte benötigt man mindestens sechs Punkte. Die Chancenkarte wird für die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt für diesen Zeitraum gesichert werden kann.



Autor: Senem Kathrin Güçlüer