COVID-19: Beschränkungen bei Gewinnausschüttung

Das “Gesetz zur Reduzierung der Wirtschaftlichen und Sozialen Auswirkungen der Covid-19 Pandemie und zur Änderung Bestimmter Gesetze” (“das Gesetz”) Nr. 7244 wurde am 16. April 2020 übernommen und ist somit in Kraft getreten. Laut Gesetz wurde dem türkischen Handelsgesetzbuch ein provisorischer Artikel 13 hinzugefügt, welcher folgende Regelungen in Bezug auf Kapitalgesellschaften vorsieht:

  • Bis zum 30. September 2019 darf eine maximale Gewinnausschüttung in Höhe von 25% des Nettogewinnes für das Jahr 2019 beschlossen werden;
  • Gewinne aus vorherigen Jahren und ungebundene Rücklagen dürfen nicht ausgeschüttet werden;
  • Die Generalversammlung darf den Verwaltungsrat nicht zur Vorabausschüttung bevollmächtigen;
  • Falls die Generalversammlung bereits eine Gewinnausschüttung für das Jahr 2019 beschlossen hat, die Auszahlung jedoch noch nicht oder nur zum Teil erfolgt ist, werden jene Zahlungen, welche 25% des Nettogewinnes für das Jahr 2019 überschreiten, bis zum 30. September 2020 verschoben.

Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gesellschaften, deren Kapital sich zu mehr als 50% im Besitz von öffentlichen Fonds (jene Fonds, deren Kapital zu mehr als 50% staatseigen ist) befindet, sind aus den oben genannten Regelungen ausgeschlossen.

Ferner kann das im Gesetz genannte Datum (30. September 2020) durch Präsidentenbeschluss drei Monate verlängert oder verkürzt werden.

Stand: 17.04.2020

Wir weisen darauf hin, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Dynamik die Rechtslage jederzeit ändern kann. Auf Rückfrage können wir Ihnen gerne den dann aktuellen Sachstand erläutern.

Ansprechpartner
Gürkan Erdebil
PDF Version
PDF herunterladen