Covid-19 : Schuldenvergleich im Insolvenzverfahren

ÜBERSICHT

Laut Änderung des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes Nr. 2004, welche am 15.03.2018 in Kraft getreten ist, wurde das System der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten aufgehoben und stattdessen die Schuldenvergleichklauseln eingeführt.

Im Allgemeinen erfolgt der Schuldenvergleich durch Übereinstimmung zwischen Schuldner und Gläubigern und der Beglaubigung dieser Vereinbarung durch ein Gericht. Dabei zahlt der Schuldner seine Schulden an die Gläubiger gemäß der getroffenen Vereinbarung. Durch diesem Schuldenvergleich erreicht der Schuldner Restschuldbefreiung, ohne ein Insolvenzverfahren durchführen zu müssen. Ferner erhält der Schuldner die Möglichkeit, mit seinen Gläubigern eine Einmalzahlung oder ein Ratenzahlung zu reduzierten Bedingungen der ursprünglichen Forderung auszuhandeln.

In diesem Rahmen kann sowohl der Schuldner als auch ein beliebiger Gläubiger einen Antrag auf Schuldenvergleich stellen, um ein mögliches Insolvenzrisiko zu vermeiden und die Zahlung der Schulden zu einer bestimmten Frist und/oder unter Anpassung der Schuldensumme zu gewährleisten.

SCHULDENVERGLEICH IM INSOLVENZVERFAHREN

Der oben erläuterte Antrag auf Schuldenvergleich kann sowohl vom Schuldner als auch von einem beliebigen Gläubiger gestellt werden. In diesem Rahmen muss auf plausible Art und Weise bewiesen werden, dass der Schuldner stark verschuldet oder zahlungsunfähig ist. Das vorhersehbare Insolzvenzrisiko oder die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wird durch Bilanzen oder weitere notwendige Dokumente bewiesen, welche bei Gericht eingereicht werden. In diesem Sinne erfolgen die Prozedur des Schuldenvergleichs sowie dessen Auswirkungen auf das Vermögen des Schuldners folgendermaßen:

a) Vorläufige Frist

Nach Einreichung der notwendigen Dokumente bei Gericht erteilt das Gericht dem Schuldner -unter der Voraussetzung, dass die Dokumente vollständig sind- eine vorläufige Frist von 3 Monaten.

Während dieser dreimonatigen Frist führt das Gericht jegliche Maßnahmen durch, welche zum Schutz des Eigentums des Schuldners notwendig sind. Das Gericht ernennt ebenfalls einen vorläufigen Insolvenzverwalter und entscheidet, dass jegliche Zwangsvollstreckungsverfahren, welche gegen den Schuldner eingeleitet wurden, eingestellt werden. Es bestehen jedoch Ausnahmen bei der Einstellung der Zwangsvollstreckungsverfahren, welche gegen den Schuldner eingeleitet wurden oder zukünftig eingeleitet werden. Zwangsvollstreckungsverfahren, welche von Pfandgläubigern eingeleitet wurden und Verfahren in Bezug auf Arbeitnehmerforderungen werden nicht eingestellt.

Der Aufgabenbereich des vorläufigen Insolvenzverwalters lautet wie folgt: Bewertung der Erfolgsaussichten des Schuldenvergleichs während der Dauer der vorläufigen Frist, Überwachung der kommerziellen Aktivitäten, Überwachung der Tätigkeiten des Schuldners und Verhinderung der Gefährdung des Vermögens des Schuldners.

b) Endgültige Frist

Nach Ablauf der vorläufigen Frist entscheidet das Gericht, ob dem Schuldner eine endgültige Frist gewährleistet wird. In diesem Rahmen wird bewertet, ob der Schuldenvergleich Aussicht auf Erfolg aufweist. Dabei wird der Bericht des vorläufigen Insolvensverwalters und die Aussagen der Gläubiger in Betracht gezogen. Hierbei muss beachtet werden, dass die Forderungen aller Gläubiger zum Teil oder komplett zahlbar sein müssen.

Falls entschieden wird, dass der Schuldenvergleich Aussicht auf Erfolg aufweist, wird dem Schuldner eine 1-jährige endgültige Frist gewährt. Die Entscheidung zur Gewährleistung der endgültigen Frist wird im Amtsblatt des Handelsregisters und auf dem Portal für öffentliche Ankündigungen des Presse- und Publikationsamtes verkündet. Die Gläubiger sind dazu verpflichtet, ihre Forderungen innerhalb von 15 Tagen ab Verkündungsdatum eintragen zu lassen. Gläubiger, die ihre Forderungen nicht eintragen lassen, werden von den Schuldenvergleichsverhandlungen ausgeschlossen.

Während der Dauer der endgültigen Frist beauftragt das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter, gründet Gläubigerausschuss und beschränkt die Verfügungsrecht des Schuldners über dessen Vermögen zu einem bestimmten Grad. Zusätzlich können während der Dauer der endgültigen Frist kein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner in Bezug auf dessen Schulden eingeleitet werden (Klagen ausgeschlossen).

c) Schuldenvergleich und deren Beglaubigung

Der Sanierungsplan bzw. der Schuldenvergleich wird in der Gläubigerversammlung besprochen. Der Sanierungsplan bzw. der Schuldenvergleich gilt als angenommen, falls folgende Beschlussfähigkeit erreicht wird:

  • Zustimmung durch mehr als ½ der Gläubiger oder jener Gläubiger, deren Forderungen mehr als ½ des gesamten Schuldbetrages bilden, oder
  • Zustimmung durch mehr als ¼ der Gläubiger und jener Gläubiger, deren Forderungen mehr als 2/3 des gesamten Schuldbetrages bilden.

Falls es sich um Pfandgläubiger handelt, weicht die Regelung zur Beschlussfähigkeit für die Annahme des Schuldenvergleichs von der oben genannten Regelung ab. In diesem Sinne wird die Zustimmung von mehr als 2/3 der Pfandgläubiger benötigt, oder der Schuldenvergleich muss innerhalb von 7 Tagen ab Versammlungsdatum von mehr als 2/3 der Pfandgläubiger unterzeichnet werden.

Nachfolgend werden die Erfolgsaussichten des Schuldenvergleichs von der Handelskammer des Landgerichtes bewertet. Der Schuldner ist dazu verpflichtet, seine Schulden im Rahmen des Schuldenvergleichs zu zahlen, ohne dabei das Beglaubigungsurteil des Gerichtes abzuwarten.

Jeder Gläubiger ist dazu berechtigt, Klage auf Aufhebung des Schuldenvergleichs zu erheben.

 

Stand: 17.04.2020

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