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Designschutz in der Türkei

Das Design – die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses – ist für viele Branchen vom Möbel- über den Textil- bis zum Automobilsektor ein zentraler Wettbewerbsfaktor. In der Türkei wird es durch das eingetragene und das nicht eingetragene Design nach dem Gesetz über das gewerbliche Eigentum Nr. 6769 (SMK) geschützt, das das türkische Designrecht eng an die EU-Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung angleicht. Da die Türkei zugleich ein bedeutender Produktionsstandort ist, hat der Designschutz für ausländische Unternehmen doppelte Bedeutung: als Schutz eigener Produkte und als Prüfmaßstab bei der Beauftragung türkischer Hersteller.

Inhaltsübersicht

  • Was wird als Design geschützt?
  • Welche Schutzvoraussetzungen gelten?
  • Was unterscheidet eingetragenes und nicht eingetragenes Design?
  • Wie läuft das Eintragungsverfahren ab?
  • Wie funktioniert die internationale Registrierung über das Haager System?
  • Welche Rechte gewährt das Design?
  • Welche Schranken gelten – insbesondere für Ersatzteile?
  • Wem gehören Designs von Arbeitnehmern und Auftragsdesigns?
  • Wie werden Designrechte durchgesetzt und angegriffen?
  • Wie wenden die türkischen Gerichte den Maßstab des Gesamteindrucks an? Beispiele aus der Praxis
  • Welche Designstrategie empfiehlt sich für Kollektionen und Produktion in der Türkei?
  • Welche Fehler sind in der Praxis am häufigsten?
  • Fazit

Was wird als Design geschützt?

Design ist die Erscheinungsform der Gesamtheit oder eines Teils eines Erzeugnisses, die sich aus Merkmalen wie Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder Werkstoffen des Erzeugnisses und seiner Verzierung ergibt. Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand einschließlich Verpackungen, grafischer Symbole und typografischer Schriftbilder sowie von Einzelteilen zusammengesetzter Erzeugnisse. Nicht geschützt werden Erscheinungsmerkmale, die ausschließlich durch die technische Funktion bedingt sind, sowie Verbindungselemente, die zwingend in bestimmter Form nachgebaut werden müssen („Must-fit").

Welche Schutzvoraussetzungen gelten?

Schutzfähig ist ein Design, das neu ist und Eigenart besitzt. Neu ist es, wenn vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag kein identisches Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde; Eigenart besitzt es, wenn sich der Gesamteindruck beim informierten Benutzer vom Gesamteindruck vorbekannter Designs unterscheidet. Eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist erlaubt es dem Entwerfer, sein Design – etwa auf Messen – zu präsentieren und dennoch innerhalb dieser Frist wirksam anzumelden; außerhalb der Türkei liegende Offenbarungen zählen dabei ebenso, da die Neuheit weltweit beurteilt wird.

Was unterscheidet eingetragenes und nicht eingetragenes Design?

Das Gesetz Nr. 6769 schützt neben dem eingetragenen erstmals auch das nicht eingetragene Design: Wird ein Design in der Türkei der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, genießt es ohne Registrierung drei Jahre Schutz gegen Nachahmung. Der Schutz des eingetragenen Designs ist stärker – er wirkt auch gegen unabhängige Parallelentwicklungen – und beträgt fünf Jahre ab Anmeldung, verlängerbar auf bis zu 25 Jahre. Das nicht eingetragene Design ist damit ein Auffangnetz für kurzlebige Produkte (etwa Modekollektionen), ersetzt für strategisch wichtige Designs aber nicht die Eintragung, zumal der Inhaber die Erstoffenbarung in der Türkei und die Nachahmung beweisen muss.

Wie läuft das Eintragungsverfahren ab?

Die Anmeldung erfolgt bei TÜRKPATENT; mehrere Designs derselben Klasse können in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden, was die Kosten für Kollektionen erheblich senkt. Das Amt prüft von Amts wegen neben den Formalien auch die Neuheit; Anmeldungen offensichtlich nicht neuer Designs werden zurückgewiesen. Eingetragene Designs werden veröffentlicht; innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung können Dritte Widerspruch einlegen, über den der Wiederprüfungs- und Bewertungsausschuss entscheidet. Auf Antrag kann die Veröffentlichung bis zu 30 Monate aufgeschoben werden – nützlich, wenn das Produkt noch nicht auf dem Markt ist und Nachahmer keinen Vorlauf erhalten sollen.

Wie funktioniert die internationale Registrierung über das Haager System?

Die Türkei ist Mitglied des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. Ausländische Unternehmen können den türkischen Schutz daher über eine internationale Anmeldung bei der WIPO mit Benennung der Türkei erlangen; die Benennung durchläuft die nationale Prüfung einschließlich des Widerspruchsverfahrens. Für Portfolios, die ohnehin über Den Haag verwaltet werden, ist dies der effizienteste Weg; bei erwarteten Beanstandungen bietet die nationale Anmeldung mit lokalem Vertreter Reaktionsvorteile.

Welche Rechte gewährt das Design?

Der Inhaber kann Dritten untersagen, ein Erzeugnis, in das das Design aufgenommen ist oder bei dem es verwendet wird, ohne seine Zustimmung herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder zu diesen Zwecken zu besitzen. Der Schutzumfang erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt; bei der Beurteilung wird der Gestaltungsspielraum des Entwerfers berücksichtigt. Designs sind übertragbar und lizenzierbar; Rechtsübergänge sollten zur Wirkung gegenüber Dritten in das Register eingetragen werden. Designschutz kann mit Marken- (dreidimensionale Marke), Urheber- und Lauterkeitsschutz kumulieren – die mehrgleisige Absicherung wertvoller Produktgestaltungen ist ausdrücklich möglich und empfehlenswert.

Welche Schranken gelten – insbesondere für Ersatzteile?

Für die Praxis wichtig ist die Reparaturklausel: Die Verwendung eines geschützten Designs für Bauelemente zusammengesetzter Erzeugnisse zum Zweck der Reparatur – klassisch: sichtbare Kfz-Ersatzteile – ist nach Ablauf von drei Jahren ab Markteinführung des Erzeugnisses unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, sofern über die Herkunft nicht getäuscht wird. Weitere Schranken betreffen private Handlungen, Versuchszwecke, Zitate und die Ausstattung ausländischer Transportmittel. Bauelemente, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht sichtbar sind, genießen von vornherein keinen Schutz.

Wem gehören Designs von Arbeitnehmern und Auftragsdesigns?

Designs, die Arbeitnehmer in Erfüllung ihrer Pflichten oder überwiegend mit betrieblichen Mitteln entwerfen, stehen kraft Gesetzes dem Arbeitgeber zu, sofern nichts anderes vereinbart ist; Entsprechendes gilt für Designs, die im Rahmen eines Auftrags- oder Dienstverhältnisses geschaffen werden, zugunsten des Auftraggebers. Gleichwohl empfiehlt sich in Design-, Werk- und Agenturverträgen eine ausdrückliche Rechteklausel – einschließlich der Anmelde- und Prioritätsrechte sowie der Nennung des Entwerfers –, um Streit über Reichweite und Nebenrechte zu vermeiden.

Wie werden Designrechte durchgesetzt und angegriffen?

Bei Verletzungen stehen dem Inhaber Unterlassungs-, Beseitigungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche einschließlich des Verletzergewinns oder einer fiktiven Lizenzgebühr zu; einstweilige Maßnahmen, Beweissicherung und die zollrechtliche Grenzbeschlagnahme stehen ebenfalls zur Verfügung. Zuständig sind die spezialisierten Gerichte für geistiges und gewerbliches Eigentum. Die Nichtigkeit eines eingetragenen Designs – insbesondere wegen fehlender Neuheit oder Eigenart – wird durch Klage geltend gemacht und ist die übliche Verteidigung des in Anspruch Genommenen. Wie im Patentrecht ist die reine Designverletzung nicht strafbewehrt; werden jedoch zugleich Marken verletzt oder liegt unlauterer Wettbewerb vor, eröffnen sich zusätzliche straf- und lauterkeitsrechtliche Wege.

Wie wenden die türkischen Gerichte den Maßstab des Gesamteindrucks an? Beispiele aus der Praxis

Wie der für Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren zentrale Maßstab des „Gesamteindrucks“ in der Praxis funktioniert, zeigt die Red-Bull/Baisun-Entscheidung des Kassationshofs (11. Zivilkammer, Urteil vom 5. September 2024, E. 2023/4166, K. 2024/6078). Streitgegenstand war die Nichtigkeit eines eingetragenen Designs für eine Energydrink-Dose. Erstinstanz und Berufungsgericht entschieden, dass das angegriffene Design zwar die Neuheitsschwelle nahm, weil es mit dem älteren Design nicht identisch war – dass es aber im Gesamteindruck auf den informierten Benutzer von den älteren Design- und Markenabbildungen nicht hinreichend abwich und ihm daher die Eigenart fehlte. Der Kassationshof bestätigte diese Würdigung und damit zwei Grundsätze: Neuheit allein genügt für den Schutz nicht, und die Eigenart ist anhand der visuellen Gesamtwahrnehmung des informierten Benutzers zu beurteilen.

Ein zweites anschauliches Beispiel ist die MERCEDES-VITO-Entscheidung des Kassationshofs (11. Zivilkammer, Urteil vom 24. April 2017, E. 2015/14032, K. 2017/2335) zur Anwendung des Gesamteindruckstests und des Grundsatzes der Gestaltungsfreiheit. Die Klägerin machte geltend, die Beklagte habe ihre eingetragenen Designs für VIP-Innenausstattungen des Mercedes Vito identisch oder bis zur Ununterscheidbarkeit ähnlich übernommen, und verlangte Feststellung und Unterlassung der Verletzung, Beschlagnahme der Produkte sowie Schadens- und Schmerzensgeld. Das Erstgericht erkannte an, dass der Automobil-Innenausbau wegen technischer Zwänge und funktionaler Vorgaben ein Bereich mit eingeschränkter Gestaltungsfreiheit ist, in dem der in der ausländischen Lehre als „crowded art“ bezeichnete Ansatz des dichten Formenschatzes zu berücksichtigen ist. Trotz einzelner Detailübereinstimmungen bestand danach im visuellen Gesamteffekt, im formalen Charakter und im Gesamteindruck auf den informierten Benutzer ein deutlicher Abstand; die Verletzungsklage wurde abgewiesen, und der Kassationshof bestätigte.

Zusammen präzisieren die beiden Entscheidungen die zweigliedrige Struktur des Designschutzes nach den Artikeln 55 ff. des Gesetzes Nr. 6769, die Artikel 6 der EU-Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung entspricht: Die Neuheit beruht auf einem Eins-zu-eins-Vergleich mit dem älteren Design, die Eigenart dagegen auf dem Gesamteindruck des informierten Benutzers. In Red Bull/Baisun stellten die Gerichte zutreffend fest, dass Neuheit keine völlige Identität des Erscheinungsbilds voraussetzt, die Eigenart aber an der – vom Grad der Gestaltungsfreiheit geprägten – visuellen Gesamtwahrnehmung hängt; das deckt sich mit den EuGH-Entscheidungen PepsiCo/Grupo Promer (C-281/10 P) und Karen Millen Fashions (C-345/13). Die Mercedes-Vito-Entscheidung wiederum illustriert die „crowded art“-Doktrin: Wo technische und funktionale Zwänge die Gestaltungsfreiheit einengen (vgl. Easy Sanitary Solutions, C-361/15 P), können schon kleine Unterschiede einen abweichenden Gesamteindruck begründen. Beide Urteile belegen, dass die türkische Praxis die EU-Tests des informierten Benutzers und der Gestaltungsfreiheit verinnerlicht hat – und dass die Eigenart ein von der Neuheit unabhängiger, eindrucksbasierter Filter ist.

Die türkischen Gerichte für geistiges und gewerbliches Eigentum wenden Begriffe wie Neuheit und Eigenart, crowded art, technische Bedingtheit und Gestaltungsfreiheit – ganz wie EUIPO oder EuG – fallbezogen im Rahmen von Sachverständigengutachten an; mit der richtigen Prozessstrategie erzielen wir in Designverletzungs- und Nichtigkeitsverfahren für unsere Mandanten regelmäßig positive Ergebnisse.

Welche Designstrategie empfiehlt sich für Kollektionen und Produktion in der Türkei?

Für saisongetriebene Branchen empfiehlt sich ein gestuftes Modell: Die Kernstücke einer Kollektion werden – kostengünstig über Sammelanmeldungen – eingetragen, während die Breite der Kollektion über den dreijährigen Schutz des nicht eingetragenen Designs und das Lauterkeitsrecht abgesichert bleibt; Bestseller werden nachgelagert um Marken- und gegebenenfalls Urheberschutz ergänzt. Wer in der Türkei fertigen lässt, sollte den Designschutz zudem vertraglich flankieren: Eigentum an Entwürfen, Schnitten, Formen und Werkzeugen, ein ausdrückliches Verbot der Nebenproduktion und des Vertriebs von Überschussware („no side production, no overruns"), Vernichtungs- und Rückgabepflichten bei Vertragsende sowie Vertragsstrafen. Kombiniert mit einem Zollantrag gegen Grenzverbringungen entsteht so ein geschlossenes Schutzsystem vom Entwurf bis zum Export.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht den Kostenvorteil der Sammelanmeldung: Werden zwanzig Modelle einer Möbelserie in einer Sammelanmeldung zusammengefasst, fallen einmalige Anmelde- und Veröffentlichungsgebühren je Design an, die deutlich unter den Kosten von zwanzig Einzelanmeldungen liegen; die spätere Verlängerung kann selektiv nur für die wirtschaftlich erfolgreichen Modelle erfolgen. Der Veröffentlichungsaufschub lässt sich dabei mit dem Launch-Kalender synchronisieren, sodass Wettbewerber die neue Serie erst mit dem Marktstart im Register sehen.

Welche Fehler sind in der Praxis am häufigsten?

  • Das Design wird vor der Anmeldung auf Messen oder in sozialen Medien gezeigt und die zwölfmonatige Schonfrist anschließend versäumt.
  • Angemeldet wird nur eine einzige Ansicht; abweichende Varianten und Farbstellungen bleiben ungeschützt.
  • Die Rechte am Auftragsdesign werden nicht vertraglich geklärt – die Agentur oder der Hersteller beansprucht später Mitrechte.
  • Der Widerspruch gegen kollidierende Neueintragungen unterbleibt mangels Registerüberwachung; die spätere Nichtigkeitsklage ist teurer.
  • Beim Produktionsauftrag fehlen Werkzeug- und Überschussklauseln – Originalformen erzeugen nach Vertragsende „graue" Ware.
  • Nicht sichtbare Bauteile oder rein technisch bedingte Formen werden angemeldet und fallen im Streit als schutzunfähig.

Fazit

Das türkische Designrecht bietet mit eingetragenem und nicht eingetragenem Schutz, Sammelanmeldungen, Veröffentlichungsaufschub und Haager Anbindung ein flexibles, EU-kompatibles Instrumentarium. Für designgetriebene Branchen empfiehlt sich eine kombinierte Strategie: Eintragung der Kernprodukte vor Markteinführung, Nutzung der Schonfrist mit Bedacht, kumulierender Marken- und Urheberschutz für Bestseller sowie klare Rechteklauseln in Design- und Herstellungsverträgen.

Da die Türkei zugleich Produktionsstandort und Transitmarkt ist, sollte der Registerschutz stets mit einer Durchsetzungsstrategie – Überwachung, Grenzbeschlagnahme, einstweiliger Rechtsschutz – verbunden werden.

Das IP/IT-Team von GEMS Schindhelm berät Unternehmen bei der Anmeldung und Verwaltung von Designs in der Türkei, bei Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren sowie bei der Durchsetzung von Designrechten gegen Nachahmer.